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| Schwerbehinderung - Behinderung - Leistungen zur Teilhabe Hier geht es um die Behinderung, um Leistungen zur Teilhabe und Schwerbehinderung sowohl im Bereich Arbeit als auch im gesellschaftlichen Leben. |
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#1
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| Hallo, da es ja die Mehrbedarfsregelung für Alg II Bezieher gibt die als Schwerbehinderte Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nutzen, muss es doch irgendwo auch eine Gesetztesgrundlage geben, dass man als Schwerbehinderter, wenn man Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben beantragt hat / bekommt ein Anrecht auf Alg II hat, oder? Kann mir jemand die SBG Stelle nennen? Bzw was bekommt ihr für Leistungen zum Lebensunterhalt? Alg II, Übergangsgeld... ? Und, weiß jemand, was man bekommt, wenn zwar die Leistungen beantragt sind (auch bewilligt), aber noch nicht beginnen können, weil zB Umschulungen ja oft nur einmal im Jahr anfangen. Danke |
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#2
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| Das Anrecht auf Leistungen nach dem SGB II ergibt sich nicht aus der Schwerbehinderung sondern aus der Bedürftigkeit, unabhängig ob behindert oder nicht.. Der Mehrbedarf wird nur gezahlt, wenn tatsächlich Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben oder Leistungen der Eingliederungshilfe erbracht werden. Es reicht nicht aus, wenn man lediglich grundsätzlich die Voraussetzungen hierfür erfüllt.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Danke, mir geht es aber nicht um den Mehrbedarf, sondern darum, dass ich einen § suche, dass ich ein Anrecht auf ALG II habe, AUCH als Schwerbehinderter! Ich will diese Teilhabe am Arbeitsleben brauche dann aber auch Leistungen zum Lebensunterhalt und genau DIE haben sie mir nicht zugesagt, sondern es heißt, da ich ja nicht auf dem allgemeinen Arbeismarkt einzusetzen bin, bekomme ich nichst. Aber ich bekomme auch keine Sozialhilfe. Und ich bin ja arbeitsfähig/rehafähig, und aus dieser Mehrbedarfsregelung ist für mich logisch zu erkennen, dass rehafähige Menschen Alg II bekommen KÖNNEN! Und hierfür suche ich eine Gesetztesgrundlage. Bedürftig bin ich, und der einzige Ablehnungsgrund war, dass ich angeblich nicht arbeitsfähig auf dem allg. Arbeitsmarkt bin. |
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#4
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| Hier ist die Grundlage: "§ 7 (1) SGB II: (1) Leistungen nach diesem Buch erhalten Personen, die 1.das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a noch nicht erreicht haben, 2.erwerbsfähig sind, 3.hilfebedürftig sind und 4.ihren gewöhnlichen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland haben" Wenn du alle 4 Punkte erfüllst, hast du Anspruch.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Und hier kannst Du dich zur Erwerbsfähigkeit informieren: http://www.arbeitsagentur.de/zentral...faehigkeit.pdf |
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