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Schwerbehinderung - Behinderung - Leistungen zur Teilhabe Hier geht es um die Behinderung, um Leistungen zur Teilhabe und Schwerbehinderung sowohl im Bereich Arbeit als auch im gesellschaftlichen Leben.

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  #1  
Alt 18.10.2010, 13:59
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Standard Antrag auf Prozesskostenhilfe

Hallo,

vielleicht kann mich hier jemand über die Prozesskostenhilfe in Bezug auf eine Streitigkeit vor dem Sozialgericht informieren. Es geht um eine Behinderung. Aufgrund des geringen Einkommens könnte ich jedoch den Prozess nicht finanzieren.

1) Welche Unterlagen muss ich beim Amtsgericht einreichen, um die Bewilligung zu bekommen. z.B. Einkommensbescheinigung, Schriftverkehr zwischen Behörde und mir, Widerspruch, Ablehnung.... - reicht das?

2) Wie lange dauert die Bewilligung? Wenn es etwas Zeit in Anspruch nimmt, muss man vorher schon zum Anwalt gehen, um Klagefrist zu wahren?

3) Werden alle Kosten auch dann gedeckt, wenn man den Prozess verliert?

4) Gibt es sonst etwas, was man beachten soll?
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  #2  
Alt 18.10.2010, 16:19
dms dms ist offline
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Zitat:
Zitat von Beny Beitrag anzeigen
Hallo,

vielleicht kann mich hier jemand über die Prozesskostenhilfe in Bezug auf eine Streitigkeit vor dem Sozialgericht informieren. Es geht um eine Behinderung. Aufgrund des geringen Einkommens könnte ich jedoch den Prozess nicht finanzieren.

1) Welche Unterlagen muss ich beim Amtsgericht einreichen, um die Bewilligung zu bekommen. z.B. Einkommensbescheinigung, Schriftverkehr zwischen Behörde und mir, Widerspruch, Ablehnung.... - reicht das?

2) Wie lange dauert die Bewilligung? Wenn es etwas Zeit in Anspruch nimmt, muss man vorher schon zum Anwalt gehen, um Klagefrist zu wahren?

3) Werden alle Kosten auch dann gedeckt, wenn man den Prozess verliert?

4) Gibt es sonst etwas, was man beachten soll?
zu 1. Klage erhebst Du gegen einen Bescheid, oder ablehnenden Widerspruchsbescheid, den solltest Du beifügen (Kopie). Musst Du aber nicht, es reicht wenn Du das AZ erwähnst.

Zitat:
Zitat von dms Beitrag anzeigen
ups, habe ich übersehen

Ließ dir nochmal genau die Begründung der Ablehnung vom Bescheid und vom widerspruch durch. Wenn dies für Dich nicht nachvollziehbar ist, dann
kannst Du formlos dem Sozialgericht mitteilen, dass Du mit der Ablehnung im Widerspruchsbescheid vom ...., AZ......, der (Behörde....) nicht einverstanden bist.
zu 3.

Zitat:
Zitat von dms Beitrag anzeigen
Bei einem verfahren vor dem Sozialgericht in der ersten Instanz, ist dies normalerweise für Dich kostenfrei. Eine vorherige Beratung ist natürlich nicht schlecht.

Mitunter kann man auch bei einer der Beratungsstellen von anderen Organisationen mal nachfragen (z.B. Diakonie, Arbeitslosenverband, etc.), ob die sich mit solchen Fragen auskennen.

Soweit im Widerspruchsbescheid wirklich auf das Sozialgericht verwiesen wird, kannst Du natürlich auch einfach so die Klage einreichen.

Frage nr. 2 ist nicht so recht nachvollziehbar. Für die Klageerhebung gibt es eine Frist, bis wann bei welcher Stelle die klage einzureichen ist.
Ist Die Klage eingereicht, wird das zuständige Gericht sich drum kümmern. Das kann schon mal dauern. Wenn die Klage eingegangen ist, erhälst du in der Regel eine Eingangsbestätigung und eine Registriernummer (Aktenzeichen) .
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  #3  
Alt 18.10.2010, 23:16
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zu 1) ist soweit klar, danke.
zu 3) ist auch klar. danke.

zu 2) um Missverständnisse zu vermeiden: Die PKH beantragt man beim Amtsgericht. Man reicht dort Unterlagen ein und wartet wahrscheinlich ein paar Tage, bis dieser bewilligt ist. Dann kann man theoretisch mit dem Bewilligungsbescheid zum Anwalt gehen. Stimmt das soweit? Wenn ich jetzt richtig verstanden habe, kann man im nächsten Schritt formlos beim Sozialgericht die Klage einreichen und eine spätere Begründung durch Rechtsanwalt vorankündigen, um die Klagefrist nicht zu verstreichen.

Wenn soweit alles richtig verstanden wurde - im Falle, dass die PKH nicht bewilligt wird. Kann man die Klage zurückziehen (ohne zusätzlicher Kosten)?, denn aus eigener Tasche könnte ich den Prozess nicht bezahlen.
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  #4  
Alt 19.10.2010, 06:17
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@ Benny

Das ist so nicht ganz richtig:

- Beim Amtsgericht bekommst Du bei Nachweis Deiner Bedürftigkeit einen
Beratungsschein.
- Mit diesem kannst Du Dich dann an einen Anwalt wenden.
- Sollte es zu einem Klageverfahren vor Dem SG kommen, beantragt der Anwalt
dort PKH.
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  #5  
Alt 19.10.2010, 10:12
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ok, jetzt verstehe ich warum meine Frage nicht ganz klar gewesen ist. Wie lange wird denn geprüft, ob ich den Beartungsschein bekomme oder nicht? Ich nehme an, die müssen sich mit der Ablehnung des Widerspruchsbescheides auseinandersetzen und nicht nur das Einkommen beurteilen.

Bedeutet so ein Beratungsschein automatisch die Übernahme aller anfallenden Kosten für rechtliche Beratung, Klageerhebung, Beantragung der PKH durch den Anwalt etc.?
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  #6  
Alt 19.10.2010, 11:23
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Zitat:
Zitat von Beny Beitrag anzeigen
ok, jetzt verstehe ich warum meine Frage nicht ganz klar gewesen ist. Wie lange wird denn geprüft, ob ich den Beartungsschein bekomme oder nicht?

Ich nehme an, die müssen sich mit der Ablehnung des Widerspruchsbescheides auseinandersetzen und nicht nur das Einkommen beurteilen.

Bedeutet so ein Beratungsschein automatisch die Übernahme aller anfallenden Kosten für rechtliche Beratung, Klageerhebung, Beantragung der PKH durch den Anwalt etc.?
Lies Dir das mal durch:

Anwaltskosten - Beratungsschein - Antispam Wiki
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  #7  
Alt 19.10.2010, 16:34
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ok, hier steht wer Anspruch auf den Beratungsschein hat und was man mitzubringen hat, Was mir fehlt ist die Bearbeitungsdauer und der Bezug zur Prozesskostenhilfe. Ist PKH eine separate Erlaubnis, die zusätzlich vom Anwalt beantragt werden muss?
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  #8  
Alt 20.10.2010, 05:51
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Zitat:
Zitat von gfr Beitrag anzeigen
- Sollte es zu einem Klageverfahren vor dem SG kommen, beantragt der Anwalt
dort PKH.
Zitat:
Zitat von Beny Beitrag anzeigen
Was mir fehlt ist die Bearbeitungsdauer und der Bezug zur Prozesskostenhilfe. Ist PKH eine separate Erlaubnis, die zusätzlich vom Anwalt beantragt werden muss?
I.d.R. erhälst Du den Beratungsschein am selben Tag.
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  #9  
Alt 27.10.2010, 15:55
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ich habe heute mit zwei Anwälten telefoniert. Beide verlangen ca. 50-250 Euro Vorschuß und würden dann im nächsten Schritt Klage erheben. Dann wird die PKH beantragt. Und wenn diese genehmigt wird, gibt es keine weiterern Zuzahlungen.

Im Internet habe ich im Gegensatz dazu gelesen, dass solch eine Beratung inkl. weiterer Schritte max. 10 Euro kosten kann, wenn man Beratungsschein (Vorstufe von PKH) mitbringt.

Was stimmt denn jetzt wirklich? Bin ich einfach nur an teuere Anwälte geraten oder ist die Procedere in der Tat so wie oben beschrieben?
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  #10  
Alt 28.10.2010, 14:14
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Zitat:
Zitat von Beny Beitrag anzeigen
ich habe heute mit zwei Anwälten telefoniert. Beide verlangen ca. 50-250 Euro Vorschuß und würden dann im nächsten Schritt Klage erheben. Dann wird die PKH beantragt. Und wenn diese genehmigt wird, gibt es keine weiterern Zuzahlungen.

Im Internet habe ich im Gegensatz dazu gelesen, dass solch eine Beratung inkl. weiterer Schritte max. 10 Euro kosten kann, wenn man Beratungsschein (Vorstufe von PKH) mitbringt.

Was stimmt denn jetzt wirklich? Bin ich einfach nur an teuere Anwälte geraten oder ist die Procedere in der Tat so wie oben beschrieben?
Das mit den 10 € ist richtig,allerdings sind einige Anwälte nicht unbedingt motiviert im Zuge einer PKH zu arbeiten.
Und die PKH muss beantragt werden,bevor ein Anwalt tätig wird,ansonsten kannst Du auf Deinen Kosten sitzen bleiben.

Jetzt habe ich gerade gesehen,es geht um das Sozialgericht.Dort gibt es für den Kläger keine Kosten und von daher auch keine PKH.
Du kannst Dich dort auch von einem Sozialverein wie dem VdK vertreten lassen.Die verlangen glaube ich 60 € Jahresbeitrag und eine Kostenbeteiligung pro Vorgang von ca.25 €.
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