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| Schwerbehinderung - Behinderung - Leistungen zur Teilhabe Hier geht es um die Behinderung, um Leistungen zur Teilhabe und Schwerbehinderung sowohl im Bereich Arbeit als auch im gesellschaftlichen Leben. |
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#11
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| beim VdK muss man sich langfristiger binden lassen und unterm Strich kommt man auf die selben Kosten nur in einer anderen Form. Es wäre für mich der Hauptargument dort einzutreten, so blöd es klingt. Ich bin jetzt auch einen Schritt weiter. Mittlerweile weiß ich, dass der Arzt zumindest den Großteil der Mitschuld trägt. Seine Mitteilung lässt vermuten, dass ich ohne weiteres mit dem Zustand auskommen kann. Keine Ahnung, ob er sein Behandlungserfolg damit zeigen wollte oder sonst was gedacht hat...??? Die Realität sieht etwas anders aus und das nicht subjektiv gesehen. Habe ich die Möglichkeit ohne Klage sich bei einem anderen Arzt untersuchen zu lassen und erneuten Antrag beim Versorgungsamt zu stellen? Gibt es dafür keine zeitlichen Begrenzungen, z. B. Zweitantrag nach mind. x Monaten oder so? |
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#12
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| Das mit den € 10,00 betrifft die sog. Beratungshilfe. Diese bezieht sich auf die vorgerichtliche Auseinandersetzung. Die PKH bezieht sich auf die gerichtliche Auseinandersetzung. Die PKH gibts auch beim SG; lediglich gerichtskosten fallen dort meist nicht an und gegnerische RA-Kosten fallen typischerweise auch nicht an, weil die Gegenseite keinen RA hat. Gutachten - außer denen nach § 109 SGG - kosten ohnehin nichts. Gutachten nach § 109 SGG werden von der PKH nicht erfasst. RAe arbeiten im Bereich des Schwerbehindertengesetzes nciht weniger motiviert bei PKH, denn die PKH-Gebühren sind anders als im Zivilrecht - nicht geringer als die regulären Sätze. |
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#13
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| Gehe ich richtig in der Annahme, daß ich weder einen Beratungsschein noch Prozesskostenhilfe erhalte, so lange ich noch Schonvermögen besitze ? Vielen Dank für eine Auskunft ! Diana |
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#14
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| Solange Du über genügend Geldmittel (z.B. aus Erbschaft) verfügst, um einen Anwalt zu bezahlen, wirst Du keine staatliche Mittel hierzu bekommen. |
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