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| Schulden - Schuldnerberatung - Überschuldung - Privatinsolvenz Weg mit den Schulden! Fragen rund um das Thema Überschuldung und Schuldnerberatung. Hier können Sie sich austauschen und Tipps zum Thema Schulden, Haushaltsplanung und Privatinsolvenz erhalten. |
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#1
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| Hallo, vorab grundlegende Informationen: Zu meiner Bedarfsgemeinschaft zählen 2 Kinder, meine Partnerin und ich. 4 Personen. Ich beziehe ALG I + ALG II Da ich insolvent bin bekam ich heute ein Schreiben, dass gem §850c ZPO, der pfändungsfreibetrag ermittelt werden muss. Da meine 2 Kinder (ohne Erwerbseinkommen 4 u. 1 Jahre alt) bei mir im Haushalt leben, gehe ich von einer Netto Pfändungsfreigrenze von 1569,99 € aus. Mich irretiert die Frage: "FÜR wieviele Kinder ich Unterhalt zahle" Da die Kinder bei mir leben bestreite ich natürlich Ihren Lebensunterhalt. Die Höhe meines ALG I beträgt ca 760,00€. Ich gehe von keiner Pfändung aus!?! Meine Fragen: 1. Stimmt die Freigrenze von Netto 1569,99€ 2. Betrifft die Pfändung nur ALGI oder auch ALG II 3. Liege ich richtig, wenn ich behaupte, daß meiner Partnerin und meinen Kindern überhaupt nicht gepfändet werden darf? Ich wäre Euch dankbar... |
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#2
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| Hi, Code: Mich irretiert die Frage: "FÜR wieviele Kinder ich Unterhalt zahle" Code: Ich gehe von keiner Pfändung aus!?! 1. Stimmt die Freigrenze von Netto 1569,99€ Nein, die Freigrenze liegt bei 1.769,99 € Bei Alleinverdiener in einer Familie mit 2 Kindern wird der zu pfändende Betrag aus der jeweiligen Nettolohnreihe der Spalte „3“ entnommen, da er für 3 Personen – seine Ehefrau und die beiden Kinder – unterhaltspflichtig ist. :http://tinyurl.com/5h9mrn Die zwei anderen Fragen haben sich erledigt, da nicht pfändbar.
__________________ Für die Richtigkeit und Vollständigkeit meiner Angaben kann ich keine Gewähr übernehmen. Nobody is perfect |
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#3
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| Vielen Dank für die Rasche Antwort... |
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