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Schulden - Schuldnerberatung - Überschuldung - Privatinsolvenz Weg mit den Schulden! Fragen rund um das Thema Überschuldung und Schuldnerberatung. Hier können Sie sich austauschen und Tipps zum Thema Schulden, Haushaltsplanung und Privatinsolvenz erhalten.

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  #1  
Alt 28.04.2010, 11:30
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Frage Kto. Pfändung 7 Tage Frist Werktage???

Hallo und guten Tag!

Sind die 7 Tage Frist bei Kontopfändungen Werktage oder zählt das Wochenende auch dazu?

Danke für eure Antworten!

Quips
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  #2  
Alt 28.04.2010, 11:38
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Achso, habe ich vergessen.

Es geht umm Kindergeld!

Quips
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  #3  
Alt 28.04.2010, 11:45
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Zitat:
Zitat von Quips Beitrag anzeigen
Hallo und guten Tag!

Sind die 7 Tage Frist bei Kontopfändungen Werktage oder zählt das Wochenende auch dazu?

Danke für eure Antworten!

Quips
Nach § 193 BGB zählen Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mit.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #4  
Alt 28.04.2010, 11:49
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Zitat:
Zitat von Gerald Beitrag anzeigen
Nach § 193 BGB zählen Samstage, Sonntage und Feiertage nicht mit.
Ergänzung: Aber nur, wenn das Ende der Frist auf einen solchen Tag fällt.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #5  
Alt 28.04.2010, 12:55
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Zitat:
Zitat von Quips Beitrag anzeigen
Achso, habe ich vergessen.

Es geht umm Kindergeld!

Quips
Bei Kindergeld gibt es eine Neuerung. Da gibt es jetzt die 14-Tage-Frist.

Zitat:
§ 76a
Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld
(1) Wird Kindergeld auf das Konto des Berechtigten oder in den Fällen des § 74 Absatz 1 Satz 1 bis 3 bzw. § 76 auf das Konto des Kindes bei einem Kreditinstitut überwiesen, ist die Forderung, die durch die Gutschrift entsteht, für die Dauer von 14 Tagen seit der Gutschrift der Überweisung unpfändbar. Eine Pfändung des Guthabens gilt als mit der Maßgabe ausgesprochen, dass sie das Guthaben in Höhe der in Satz 1 bezeichneten Forderung während der 14 Tage nicht erfasst.

(2) Das Kreditinstitut ist dem Schuldner innerhalb der 14 Tage zur Leistung aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben nur soweit verpflichtet, als der Schuldner nachweist oder als dem Kreditinstitut sonst bekannt ist, dass das Guthaben von der Pfändung nicht erfasst ist. Soweit das Kreditinstitut hiernach geleistet hat, gilt Absatz 1 Satz 2 nicht.

(3) Eine Leistung, die das Kreditinstitut innerhalb der 14 Tage aus dem nach Absatz 1 Satz 2 von der Pfändung nicht erfassten Guthaben an den Gläubiger bewirkt, ist dem Schuldner gegenüber unwirksam. Das gilt auch für eine Hinterlegung.

(4) Bei Empfängern laufender Kindergeldleistungen sind die in Absatz 1 genannten Forderungen nach Ablauf von 14 Tagen seit der Gutschrift sowie Bargeld insoweit nicht der Pfändung unterworfen, als ihr Betrag dem unpfändbaren Teil der Leistungen für die Zeit von der Pfändung bis zum nächsten Zahlungstermin entspricht.

(5) Pfändungsschutz für Kontoguthaben besteht nach dieser Vorschrift nicht, wenn der Schuldner ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von § 850k Absatz 7 der Zivilprozessordnung führt. Hat das Kreditinstitut keine Kenntnis von dem Bestehen eines Pfändungsschutzkontos, leistet es nach den Absätzen 1 bis 4 mit befreiender Wirkung an den Schuldner. Gegenüber dem Gläubiger ist das Kreditinstitut zur Leistung nur verpflichtet, wenn ihm das Bestehen des Pfändungsschutzkontos nachgewiesen ist.“
§ 76a EStG (Einkommensteuergesetz), Kontenpfändung und Pfändung von Bargeld - JUSLINE Deutschland
__________________
Gruß holly
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  #6  
Alt 28.04.2010, 14:12
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Dankeschön!

Habe mich doch noch mit dem Gläubiger einigen können. Ist mir zwar schleierhaft warum es vorher nicht in Kleinraten ging aber plötzlich geht es (anderer Sachbearbeiter).

Gruß

Quips
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  #7  
Alt 30.04.2010, 07:20
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Nochmal wegen der 14 Tage Frist

Gilt das schon weil in der Fußnote steht folgendes:

Fußnote

§ 76a gilt gemäß Artikel 5 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 1 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) ab 1. Juli 2010 in folgender Fassung, die gemäß Artikel 7 Absatz 4 in Verbindung mit Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1707) am 1. Januar 2012 aufgehoben wird:
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  #8  
Alt 04.05.2010, 16:08
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Nein, erst ab 1. Juli 2010. Zeitgleich mit dem Pfändungsschutzkonto.
__________________
Gruß holly
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