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Schulden - Schuldnerberatung - Überschuldung - Privatinsolvenz Weg mit den Schulden! Fragen rund um das Thema Überschuldung und Schuldnerberatung. Hier können Sie sich austauschen und Tipps zum Thema Schulden, Haushaltsplanung und Privatinsolvenz erhalten.

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  #1  
Alt 03.03.2010, 17:48
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Frage Autokauf melden beim TH trotz Aufhebung des Inso-Verfahrens?

moin moin!

hab da mal eine frage...:

am 10.11.2009 wurde meine privatinsolvenz durch beschluss des insolvenzgerichts aufgehoben. somit darf ich ja wieder vermögen ansammeln.

meine wohlverhaltensphase dauert jetzt noch ca. 3 jahre an und ich möchte natürlich nicht meine restschuldbefreiung gefährden durch den kauf eines autos von geld, welches ich mir mühsam zusammen gespart habe (2.000 euro).

kann ich jetzt einfach losgehen und mir für die 2.000 euro einen wagen kaufen gehen oder muss ich das vorher mit dem treuhänder absprechen und ihn immer noch um erlaubnis fragen?

vielen dank für eine antwort!!
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  #2  
Alt 03.03.2010, 18:38
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Hallo,

seit wann darf man in der WP neues vermögen ansammeln. du kannst neue schulden machen, da hat keiner was dagegen.
in der WP hast du alles verfügbare und verwertbare deinem verwalter zur verteilung an die gläubiger zur verfügung zu stellen. du kannst dir ein auto kaufen für 2000,-€, musst aber damit rechnen das du nochmal 2000,-€ brauchst um es bei deinem verwalter wieder auszulösen. meldest du es nicht und er bekommt es spitz, setzt du deine restschuldbefreiung aufs spiel.
Möglichkeit die es gibt, du lässt das auto kaufen und das Fahrzeug wird auf jemand anderes zugelassen, der es dir dann zur verfügung stellt.( erwerbstätigkeit ) hauptsache du stehst nicht im kfz schein.

MfG
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Nimm das Leben nicht so ernst...
...du kommst sowieso nicht lebend raus!

PS: Wer Rechtschreibfehler findet, kann sie selbstverständlich behalten.
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  #3  
Alt 03.03.2010, 19:01
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Beiträge: 2
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hallo urtyp und danke für deine antwort!

die kann aber soooo nicht richtig sein!! selbstverständlich darf man in der WP wieder vermögen ansammeln!!! während die eigentliche insolvenz läuft muss ich all mein vermögen dem treuhänder zur verfügung stellen, ja!! aber das insolvenzverfahren wurde ja letztes jahr aufgehoben und die Wohlverhaltensphase läuft nun "nur" noch!!

ich muss nun nur noch mein pfändbares einkommen dem TH geben, sowie wenn ich mal was erben sollte!!

sollte ich aber im lotto 'ne million gewinnen, darf ich sie behalten da es kein einkommen ist!! (steht überall im internet und sagte mir auch die schuldnerberatung. ist zwar sehr unwahrscheinlich das ich mal den jackpot knacke, darf die mille trotzdem behalten da es ein GEWINN ist und kein EINKOMMEN!!!)

ebenso darf ich von dem geld was mir der treuhänder vom einkommen übrig lässt was sparen!!! und von dem ersparten darf ich mir kaufen was ich will!! ob nu nen dicken plasma-tv für 4000 euro oder ein auto für 5000 euro!! hauptsache, das geld stammt aus dem was der treuhänder mir übrig lässt!!!

das was du beschrieben hast, gilt wenn man noch dick in der insolvenz drinne ist und das verfahren noch nicht aufgehoben wurde! meine inso wurde aber bereits aufgehoben wie gesagt und somit gilt was anderes.

trotzdem danke dir!
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  #4  
Alt 03.03.2010, 19:33
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na dann schau mal hier, wirst um eine info nicht herrumkommen.

Zitat:
Obliegenheiten während der Restschuldbefreiung


Der Schuldner als natürliche Person kann durch das Insolvenzverfahren von seinen restlichen Schulden befreit werden. Dies wird als Restschuldbefreiung bezeichnet.
Natürlich muss auch der Schuldner dafür etwas leisten. Es wird im Rahmen des Insolvenzverfahrens nicht nur sein pfändbares Vermögen verwertet, sondern auch in der Zeit der Restschuldbefreiung, die sechs Jahre beträgt, muss der Schuldner bestimmte Obliegenheiten nach § 295 InsO beachten.
Er muss eine angemessene Erwerbstätigkeit ausüben und sich um Beschäftigung bemühen. Auch Erbschaften hat er zur Hälfte an den Treuhänder zur Schuldentilgung herauszugeben. Wohnungswechsel und Wechsel der Arbeitsstelle sind dem Insolvenzgericht und dem Treuhänder sofort mitzuteilen.
Auch darf der Schuldner Vermögen nicht verheimlichen, und er muss über seine Erwerbstätigkeit und seine Bemühungen darum sowie über seine Einkünfte Auskunft erteilen. Insolvenzgläubigern darf er keine Sondervorteile verschaffen. Soweit der Schuldner eine selbständige Tätigkeit ausübt, muss er seine Insolvenzgläubiger durch Zahlungen an den Treuhänder so stellen, wie wenn er abhängig beschäftigt wäre. Ein Verstoß gegen Obliegenheiten kann auf Antrag zur Versagung der Restschuldbefreiung führen.
Quelle:Insolvenzrecht - Obliegenheiten während der Restschuldbefreiung

wenn es so einfach wäre, braucht man kein inso mehr machen,
es handelt sich bei dem ersparten aber auch wiederrum um vermögen.
Es soll einem ja nichts bleiben ausser das nötigste.

MfG
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  #5  
Alt 03.03.2010, 21:53
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Beiträge: 2.745
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Vom Pfändungsfreibetrag kann man doch ansparen. Das wird dann nicht plötzlich irgendwann zu pfändbarem Vermögen.
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  #6  
Alt 06.03.2010, 15:19
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Beiträge: 2.354
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Ich verstehe das so, dass man in der Wohlverhaltensphase sehr wohl Vermögen erwerben kann, aber keine neuen Schulden machen darf.
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