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Schulden - Schuldnerberatung - Überschuldung - Privatinsolvenz Weg mit den Schulden! Fragen rund um das Thema Überschuldung und Schuldnerberatung. Hier können Sie sich austauschen und Tipps zum Thema Schulden, Haushaltsplanung und Privatinsolvenz erhalten.

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  #1  
Alt 29.10.2011, 07:04
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Standard Auskunftspflicht bei PI

Hallo,
ich habe 2006 PI angemeldet und im Oktober 2012 sind die sechs Jahre um.
Ich hatte das Glück, von Anfang an einen guten Job zu haben, sodaß die Rückzahlungsquote bei ca. 20% liegt.
Nun meine Fragen:
1.Wir hatten uns mit unserem Sohn (19) heillos zerstritten. Er wohnte zwar bei uns, kam abends heim und war morgens wieder verschwunden. Wir wußten nicht, wie er seinen Lebensunterhalt bestreitet, aber anscheinend ging es irgendwie. Wir dachten, er wäre noch auf einer BfZ Schule, wo er monatlich 212 euro bekam. Dies hatte ich seinerzeit auch dem Treuhänder gemeldet.
Nun haben wir uns wieder ausgesöhnt und erfahren, daß er sich ab 01.11.11 eine Wohnung nimmt und daß er schon seit März 2011 eine Lehrstelle hat, wo er ca. 500 eur/Monat bekommt.
Muß ich das jetzt sofort melden, oder reicht es, wenn ab 2012 kein Kinderfreibetrag mehr auf meiner Steuerkarte erscheint, und der Treuhänder automatisch einen größeren Betrag erhält?
Muß ich da was Nachzahlen?
Kann mir daraus bei der Restschuldbefreiung ein Strick gedreht werden?
Wg.Verletzung der Auskunfts/Mitwirkungspflicht oder so..

2. Ich gehe Mitte 2012 in den Vorruhestand und wir wollen dann nach Spanien auswandern.
Darf ich das so einfach?
Was ist im Zusammenhang mit der PI zu beachten?
Muß ich bei der Restschuldbefreiung persönlich anwesend sein?

3.Passt vielleicht nicht ganz zum Thema aber ich frage trotzdem mal:
Mein Arbeitgeber hat sich über einen längeren Zeitraum bei der Berechnung des Pfändungsbetrages verrechnet und ich muß jetzt 1200eur zusätzlich an den Treuhänder überweisen. (Kann ich aber in Raten machen)
Bin ich verpflichet, den Pfändungsbetrag zu überprüfen?
Muß ich den Fehlbetrag wirklich zahlen?
Ist ja schließlich nicht meine Schuld, oder?

So, das war`s erstmal.

Gruß
Alpe53
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  #2  
Alt 29.10.2011, 16:59
Benutzerbild von WalterWinter
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  • Wenn Du für den Sohn nicht mehr unterhaltspflichtig bist, musst Du das natürlich sofort melden. Vor allem dem Arbeitgeber.

  • Für die RSB braucht man Dich nicht.

  • Für den ordnungsgemäßen Einbehalt ist ausschließlich der Arbeitgeber verantwortlich. Theoretisch kannst Du versuchen, das Geld von ihm zurückzubekommen. Man mag es allerdings auch als eine Art Stundung ansehen können – zu Deinem Gunsten.
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  #3  
Alt 30.10.2011, 07:36
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Erstmal vielen Dank für die Antwort.


Wenn ich das im Internet richtig verstanden habe, bin ich meinen Sohn bis zum vollendetem 25ten Lebensjahr unterhaltspflichtig, mindestens aber solange, bis die erste Ausbildung beendet ist.
Das hieße dann aber, dass ich die neue Situation weder dem TH noch dem Arbeitgeber melden muss.
In der Folge davon könnte dann auf der Steuerkarte 2012 auch der Kinderfreibetrag eingetragen werden.Oder?


Mein Sohn bekommt 478eur/netto +Kindergeld.




Wenn für den ordnungsgemäßen Einbehalt der Arbeitgeber verantwortlich ist, dann müsste er doch auch für Fehler geradestehen, d.h. er müsste den Fehlbetrag begleichen und könnte anschließend nicht auf mich zurückgreifen.


Bei der telefonischen Rückfrage bei meinem TH(Fachanwalt für Insolvenzrecht) wurde mir gesagt,
dass die Forderung vom Insolvenzgericht gekommen sei und ich den Betrag begleichen müsste, auch wenn ich den Fehler nicht gemacht hätte. Das sei im Insolvenzrecht so.


Jetzt fällt mir ein, dass ich im gleichen Telefongespräch darauf hingewiesen hatte, dass meines Wissens der Pfändungsbetrag im letzten Jahr der PI gesenkt werden müsste.
Daraufhin wurde mir gesagt, dass dies für mich nicht gelten würde, da an erster Stelle der Gläubigerliste eine Bank stehen würde, die in den ersten zwei Jahren den gesamten Pfändungsbetrag erhalten hätte, während die anderen Gläubiger leer ausgegangen seien.
Ist das so?


Vielen Dank im voraus für Infos.
Gruß
Alpe53
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  #4  
Alt 30.10.2011, 08:55
Benutzerbild von WalterWinter
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Wie gesagt, erst wenn Du dem Sohn gegenüber nicht mehr unterhaltspflichtig bist, musst Du das unbedingt melden.

Was Deine Auswanderung nach Spanien betrifft, musst Du das natürlich auch melden. Und Du musst natürlich sicherstellen, dass auch für die restlichen Monate der pfändbare Betrag überwiesen wird.

Ich würde das auf jeden Fall im Vorfeld dem Treuhänder mitteilen.

Die Senkung des Pfändungsbetrages im letzten Jahr ist an Bedingungen geknüpft, die mir grade nicht geläufig sind. Kann also so sein, wie man Dir sagte.

Was die Verantwortung für falsch abgeführte Beträge betrifft, kannst Du Dich ja mal im Inso-Recht durchlesen. Aber letztendlich stehen den Gläubigern die Beträge zu, und dabei auf Fehler anderer zu verweisen, wird Dich nicht unbedingt weiter bringen. Aber ein Versuch könnte es Wert sein.

Kommt natürlich auch drauf an, wie Du Dich mit dem Arbeitgeber verstehst …

Und auch ansonsten der Tipp: Gefährde um Gotteswillen nicht im letzten Jahr Deine RSB. Lieber eine Information an den TH zuviel, als zu wenig.

Und: toi toi toi
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  #5  
Alt 30.10.2011, 18:23
Benutzerbild von WalterWinter
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Zitat:
kannst Du Dich ja mal im Inso-Recht durchlesen.
Ich muss mich korrigieren: Mit dem Inso-Recht hat das nichts zu tun.
Das fällt allgemein unter 'Pflichten des Drittschuldners'.

Aber letztendlich genaueres weiß ich auch (noch) nicht.
Aber wenn Du ohnehin den Arbeitgeber bald verlässt, kannst Du's ja mal probieren.
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  #6  
Alt 31.10.2011, 04:16
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Danke.
Aber ich muß wegen dem Eintrag auf der Steuerkarte nochmal nachhaken.
Ich habe kürzlich vom Finanzamt ein Infoschreiben über die neue elektronische Steuerbearbeitung bekommen in dem meine Daten für 2012 genannt waren.
Demzufolge habe ich in 2012 keinen Kinderfreibetrag mehr.
Wenn ich aber meinem Sohn gegenüber unterhaltspflichtig bin müsste der Kinderfreibetrag doch auch gelten.
Sollte ich Deine Antwort richtig interpretieren müsste auf meiner Steuerkarte 2012 alo ein Kinderfreitrag eingetragen werden können.
Oder schmeiß ich da was durcheinander?
Gruß
Alpe53
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  #7  
Alt 31.10.2011, 06:05
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Zitat:
Zitat von Alpe53 Beitrag anzeigen
Ich habe kürzlich vom Finanzamt ein Infoschreiben über die neue elektronische Steuerbearbeitung bekommen in dem meine Daten für 2012 genannt waren.
Demzufolge habe ich in 2012 keinen Kinderfreibetrag mehr.
Dann hast du offensichtlich entweder keine Steuererklärung gemacht in den letzten Jahren oder wenn doch, dann nicht die persönliche Identifikationsnummer deines Sohnes in der Anlage Kind eingetragen. Den Steuerfreibetrag kannst du nachtragen lassen, lies dir das Schreiben noch mal durch.
__________________
Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank.
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  #8  
Alt 31.10.2011, 11:41
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Bei diesen Daten vom Finanzamt sind viele Fehler drin, bei mir z.b. die falsche Steuerklasse. Das muß man korrigieren lassen, ist aber kein Problem.
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  #9  
Alt 31.10.2011, 15:50
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Offensichtlich habe ich nicht genau erklärt, um was es mir geht. Sorry.
Das man die Steuerklasse ändern lassen kann, ist mir schon klar.
Aber mir geht es um folgendes:
Ich habe dem TH heute mitgeteilt, dass mein Sohn nicht mehr bei uns wohnt.


Wenn ich jetzt aber den Kinderfreibetrag eintragen lassen, ist der Pfändungsbetrag geringer.
Dann könnte es doch sein, dass mir die RSB versagt wird, zumindest solange, bis der Differenzbetrag bezahlt ist.


Mein Sohn ist 19 Jahre, in der Ausbildung und bekommt 478eur/Mon. Ausbildungslohn +Kindergeld und keinen weiteren Unterhalt von meiner Seite.
Da er in der ersten Ausbildung ist, bin ich ihm, soweit ich weiß, aber unterhaltspflichtig.


Die Frage ist also:
Bedeutet eine Unterhaltspflicht einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag?


Ich hoffe, ich habe mich nun klarer ausgedrückt.
Gruß
Alpe53
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  #10  
Alt 31.10.2011, 15:58
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Zitat:
Zitat von Alpe53 Beitrag anzeigen
Bedeutet eine Unterhaltspflicht einen Anspruch auf einen Kinderfreibetrag?
Das eine hat mit dem anderen nicht so viel zu tun.

Du bist berechtigt, für dieses Kind Kindergeld zu erhalten. Das wiederum berechtigt dich für den Kinderfreibetrag.

Die Weiterleitung des Kindergeldes ist im übrigen auch eine Form der Unterhaltszahlung.
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