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Schulden - Schuldnerberatung - Überschuldung - Privatinsolvenz Weg mit den Schulden! Fragen rund um das Thema Überschuldung und Schuldnerberatung. Hier können Sie sich austauschen und Tipps zum Thema Schulden, Haushaltsplanung und Privatinsolvenz erhalten.

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  #1  
Alt 11.08.2009, 13:34
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Registriert seit: 02.03.2009
Beiträge: 94
Standard ARGE Darlehen und Privat Insolvenz

Hi

Ich hatte ja während meiner Privat Insolvenz-vorbereitungen, ein Darlehen von der ARGE bekommen.
Ich hatte eine Wohnung gefunden die der ARGE entsprach.
Die Kaution wurde als Darlehen übernommen und direkt am Vermieter bezahlt.
Die ARGE Interessierte, das auch nicht das ich in der Privat Insolvenz bin. Hatte auch nicht nach der Insolvenz nach gefragt.

Nun hatte ich den Insolvenz Antrag abgegeben.

Da meinte der Anwalt um Gottes willen, sie haben noch ein Darlehen bekommen?

Da könnte unter Betrug fallen.
Da kurz vor der Insolvenz, ein Darlehen aus öffentlichen Mitteln bezogen wurden. Obwohl man wusste das die Insolvenz bevorsteht.

Jetzt will ich mal hoffen das es gut geht.

Weiss einer was nun auf einen zukommt ?

Gruss
jens
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  #2  
Alt 11.08.2009, 14:01
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Registriert seit: 17.03.2009
Beiträge: 76
Standard

§290InsO

Versagung der Restschuldbefreiung

(1) In dem Beschluß ist die Restschuldbefreiung zu versagen, wenn dies im Schlußtermin von einem Insolvenzgläubiger beantragt worden ist und wenn

....

2. der Schuldner in den letzten drei Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorsätzlich oder grob fahrlässig schriftlich unrichtige oder unvollständige Angaben über seine wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, um einen Kredit zu erhalten, Leistungen aus öffentlichen Mitteln zu beziehen oder Leistungen an öffentliche Kassen zu vermeiden,

....


Ja nun ist die Frage, ob du im Zweifelsfall nachweisen könntest, dass du von der bevorstehenden Insolvenz berichtet hast.
Und dann müsste die Arge das auch erstmal so anmelden. Also als Betrug.
Auf jeden Fall gehört diese Forderung mit in die Gläubigerliste, aber das ist sie ja.
Und du solltest noch wissen, dass die Arge trotzdem aufrechnen darf.

Grüße
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  #3  
Alt 11.08.2009, 14:22
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Registriert seit: 02.03.2009
Beiträge: 94
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Zitat:
Auf jeden Fall gehört diese Forderung mit in die Gläubigerliste, aber das ist sie ja.
Und du solltest noch wissen, dass die Arge trotzdem aufrechnen darf.
Nein diese Forderung ist nicht in der Gläubigerliste.
Hätte ich sie dazu getan wäre es ja vielleicht Betrug.

Ich will ja auch das die Arge aufrechen darf, denn ohne die ARGE hätte ich ja nie die Wohnung bekommen, wegen der Kaution.

Das Problem soll ich dann mit meinem Treuhändler klären.
Also wenn ich das ersate Gespräch mit ihm habe nach der Eröffnung.

Das Problem ist was passiert, wenn die nicht in der Gläubigerliste auftauchen?


Gruss jens
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  #4  
Alt 11.08.2009, 19:10
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Beiträge: 76
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Du solltest dir den § 290 InsO mal ganz intensiv durchlesen. Bezüglich deiner letzten Frage besonders Abs. 6
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  #5  
Alt 22.08.2009, 19:59
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Registriert seit: 22.08.2009
Beiträge: 3
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also

es sind alle leute und firmen in deiner insolvenz drinnen, bei denen du die schulden hattest, bis vor dem tage der verfahrenseröffnung.

es ist egal ob du die angegeben hast oder nicht.

vergisst man einen passiert nichts, lässt man mit absicht 2 unter den tisch fallen bekommt man ein problem bis zur versagung.

amtsdarlehen werden in der regel und das bald überall von regionalkassen verwaltet und die raten eingefordert. diese haben direkten einblick in die register, wenn die auch gucken würden. nun haben wir 2 probleme
1. die schulden waren vor der eröffnung entstanden.. sprich du darfst die nicht begleichen. gläubiger begünstigung.
2. die wollen ihr geld... entweder die warten ab bis du aus der rsb bist und machen dann weiter oder ... klagen auf betrug ... wenn du denen das mit der inso mitteilst und die das dann doch machen, bist du fein raus... du bekommst das geld da denen das egal ist. wenn das verfahren eröffnet ist darfst du nicht an die zahlen und am ende der rsb musst du wieder zahlen, oder sparst dir die summe zusammen und zahlst die dann.
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  #6  
Alt 25.08.2009, 11:35
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Beiträge: 76
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Und was haben deine Ausführungen nun mit dem Problem des TE zu tun?

Bei ihm ist das ganz klar.

1. Die Forderung der Arge gehört mit in die Gläubigerliste und darf nicht durch Einzahlungen bedient werden.

2. Die Arge darf aber mit laufenden Leistungen aufrechnen.

Hoffe mal, TE hat die Meldung noch nachgeholt.
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  #7  
Alt 25.08.2009, 18:40
Benutzerbild von grünspan
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Beiträge: 416
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Zitat:
Zitat von JanaE Beitrag anzeigen

2. Die Arge darf aber mit laufenden Leistungen aufrechnen.
Darf sie nicht!!!!!!!!!!!!!

Die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Miet - Kautionsdarlehens ist rechtswidrig. § 22 Abs. 3 SGB II sieht ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

Auch Leistungsempfänger nach dem SGB XII müssen eine von der Behörde gewährte Mietkaution moantlich nicht aus ihrem Regelsatz tilgen , denn die Einbehaltung monatlicher Darlehensrückzahlungsraten für eine Mietkaution und Umzugskosten kann weder auf §§ 29, 37 SGB XII noch auf § 26 SGB XII gestützt werden. §§ 51, 54 SGB I ermöglichen eine Aufrechnung nur, soweit die Ansprüche des Leistungsbrechtigten pfändbar sind. Das ist bei Ansprüchen auf Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem SGB XII nicht der Fall(vgl. dazu Hessisches Landessozialgericht vom 16.01.2008, - L 9 SO 121/07 ER - )

Lass dich nicht verrückt machen....

Und der Anwalt ist ´ne Pfeife....
da passiert überhaupt nix......

Die Kaution ist ja auch noch da.....

und unbedingt der Aufrechnung widersprechen

schon bezahlte raten zurückfordern!!!

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  #8  
Alt 26.08.2009, 21:44
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Beiträge: 2.745
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Zitat:
Zitat von grünspan Beitrag anzeigen
Darf sie nicht!!!!!!!!!!!!!

Die ratenweise Einbehaltung von Sozialleistungen zur Abzahlung eines Miet - Kautionsdarlehens ist rechtswidrig. § 22 Abs. 3 SGB II sieht ein zins- und tilgungsfreies Darlehen vor.

Wo steht das? In meinem SGB II steht zur Tilgung gar nichts, nicht daß es in Raten zu zahlen ist und nicht daß es gar nicht zu tilgen ist. Dann wäre es ja auch kein DArlehen mehr sondern eine Schenkung. Irgendwann muß das Darlehen ja wohl getilgt werden.

Der Kunde kann sich selbstverständlich mit Ratenzahlung einverstandenerklären, er muß es aber nicht. Das Darlehen kann auch bei Auszug aus der Wohnung getilgt werden. Eine vereinbarte Ratenzahlung kann auch jederzeit widerrufen werden. Das müßte eigentlich in der Vereinbarung über die Ratenzahlung drinstehen.

Andere Darlehensaufrechnungen nach § 23 oder Aufrechnungen nach § 43 laufen tatsächlich während der Insolvenz weiter.
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  #9  
Alt 26.08.2009, 22:29
Benutzerbild von grünspan
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Zitat:
Zitat von Vegas Beitrag anzeigen
Wo steht das? In meinem SGB II steht zur Tilgung gar nichts, nicht daß es in Raten zu zahlen ist und nicht daß es gar nicht zu tilgen ist. Dann wäre es ja auch kein DArlehen mehr sondern eine Schenkung. Irgendwann muß das Darlehen ja wohl getilgt werden.
hmm..stimmt....hab ich so ..gecopyt und pasted...

selbstverständlichmuss es getilgt werden...nach Auszug oder Beendigung Lesitung SGB II.
Kann man natürlich auch während des Bezuges machen...

Im Falle von jenskiam wäre das aber totaler Unsinn..weil dann daraus eine Forderung gegenüber dem Vermieter wird..und der Inso-Verwalter es einkassiert...

So legt die ARGE aus und bekommts dann wieder.....
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