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Schulden - Schuldnerberatung - Überschuldung - Privatinsolvenz Weg mit den Schulden! Fragen rund um das Thema Überschuldung und Schuldnerberatung. Hier können Sie sich austauschen und Tipps zum Thema Schulden, Haushaltsplanung und Privatinsolvenz erhalten.

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  #1  
Alt 27.08.2010, 15:53
Benutzer
 
Registriert seit: 27.07.2010
Beiträge: 40
Standard Als ehemalig Selbstständiger keine Beratung

Guten Tag,

meine Frau und ich haben unser Unternehmen schließen müssen.
Durch Bürgschaften haben wir die EV abgegeben.

Wir möchten eine Privatinsolvenz einleiten.
Werden jedoch von Beratungsstellen abgewiesen, da die Anzahl der Gläubiger annähernd die Zahl 100 erreicht.

Kann uns jemand einen Tipp geben, wie wir am besten vorgehen, bzw. wo wir uns Rat einholen können?
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  #2  
Alt 31.08.2010, 20:17
Benutzerbild von Spejbl
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 05.03.2010
Ort: Sachsen
Beiträge: 736
Standard Privatinsolvenz

Privatinsolvenz kann man beim Zuständigen Amtsgericht stellen. Einfach dort mal hingehen. Wie das Prozedre abläuft, steht u.a. hier:

Wie das Privatinsolvenzverfahren heute funktioniert - Privatinsolvenz - FOCUS Online
__________________
Jeder für sich allein - ist nichts. Zusammen aber , sind wir ein unschlagbares Team !!
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  #3  
Alt 01.09.2010, 04:55
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 30.11.2008
Beiträge: 1.910
Standard

so einfach ist das nicht.
für ehemals Selbstständige gelten etwas andere Regeln
ANWALT PRIVATINSOLVENZ bundesweit
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  #4  
Alt 01.09.2010, 15:28
Benutzer
 
Registriert seit: 27.07.2010
Beiträge: 40
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Danke für die Antworten.

Aus diesen entnehme ich, dass es unterschiedliche Eingangsvoraussetzungen gibt.

Kann mir jemand sagen wie ich folgende Aussage verstehen soll?

" Das Privatinsolvenz-Verfahren können zum einen Arbeitnehmer mit einer unbegrenzten Anzahl von Gläubigern durchführen (auch nur 1 Gläubiger ist möglich, aber auch 100). Zum anderen dürfen ehemals Selbständige ein Privatinsolvenz-Verfahren beantragen, wenn ihre Schuldenhöhe und Gläubigeranzahl überschaubar (höchstens 19 Gläubiger) sind und keine Verpflichtungen aus Arbeitsverhältnissen mit ehemaligen Angestellten mehr bestehen (z. B. Lohnrückstände, Sozialversicherungsrückstände bei der Krankenkasse etc.)."

Bei uns sind es nahe 100 Gläubiger. Wir haben keinerlei Rückstände gegenüber Mitarbeitern Krankenkassen, FA und ähnlichen Gläubigern.
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  #5  
Alt 01.09.2010, 16:44
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Registriert seit: 01.09.2010
Beiträge: 11
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Du kannst beim zuständigen Amtsgericht auf jeden Fall Antrag auf Beratungshilfe persönlich stellen! Sollte er im konkreten Fall abgelehnt werden, würde es eine Rechtsmittelbelehrung geben.

"Privatinsolvenz" kann auch eine sehr gefährliche Angelegenheit sein, wenn man diese nichtsahnend beantragt und dann erfährt, dass am darauffolgenden Arbeitstag nach Eingang des ca 30-seitigen Antrags-Formulars bereits Meldung an das Internet-Insolvenzregister gemacht wird, welches allgemein, kostenfrei und 24 Stunden rund um die Uhr auch allen Nachbarn zugänglich ist. Die Schufa erfährt davon auch sofort, was wiederum einige Banken, u.a. die Postbank, veranlasst, Konto und EC-Karte trotz Habensaldo zu sperren und ein Sparkonto auf Nimmerwiedersehen zu pfänden. Wer beabsichtigt, sich durch ein abhängiges Arbeitsverhältnis wieder aus den Sumpf zu ziehen, scheitert häufig, da auch potentielle Arbeitgeber ihre Bewerber mit dem Insolvenzregister abzuklopfen pflegen und, um "keine Schwierigkeiten" zu bekommen, den Bewerber bereits vor einem Vorstellungsgespräch ablehnen. So etwas wird "normaler Weise" von keinem Schuldnerberater verraten, und schon gar nicht vom Anwalt, der dann ja möglichweise durch Rücktritt vom Vorhaben kein Honorar erhält. Ich sage, lieber einen Gerichtsvollzieher und energische Gläubiker im Nacken als am Insolvenzpranger im Internet zu stehen! Die Schuldnerverzeichnisse sind (noch) nicht allgmein zugänglich...
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  #6  
Alt 02.09.2010, 15:24
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Registriert seit: 27.07.2010
Beiträge: 40
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Vielen Dank für deine Antwort.
Werde mir dazu Gedanken machen.

Meine Frage ist aber bezogen auf die Quantität noch nicht beantwortet.
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  #7  
Alt 02.09.2010, 15:53
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Registriert seit: 01.09.2010
Beiträge: 11
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Beantrage doch persönlich Beratungshilfe beim Amtgericht und gehe dann mit dem Schein zum Anwaltsverein, der dir (hoffentlich) einen Anwalt vermittelt, der von der Materie auch eine Ahnung hat!

Ansonsten recherchiere selber im Internet. Da findest z.B.

"Das mehrstufige Verbraucherinsolvenzverfahren gilt für natürliche Personen, die keine selbständige wirtschaftliche Tätigkeit ausüben oder ausgeübt haben. Darüber hinaus gilt es für solche ehemaligen Selbstständigen, die weniger als 20 Gläubiger und keine Verbindlichkeiten aus Beschäftigungsverhältnissen mit Arbeitnehmern haben, § 304 Abs. 1 InsO."

Aber auch viel Blabla wie unter
Wieviel Gläubiger darf ich bei ner Privatinsolvenz maximal haben? (Finanzen, schulden)

Im konkreten Fall dürfte es wohl entscheidend sein, wie die Verbindlichkeiten entstanden sind. Sind sie auf die gewerbliche Tätigkeit zurückzuführen, bleibt wohl nur die Regelinsolvenz bei den 100 Gläubigern (?).
Hast diese als Privatmann/Unselbständiger gesammelt, dann gibt es Privatinsolvenz und keine Mengenbegrenzung. Der Anwalt würde sich nur freuen, zumal das Standardhonorar aus der Justizkasse nur eine begrenzte Fallzahl berücksichtigt und ein entsprechender Nachschlag fällig würde ...

Anstelle lange zu grübeln oder die falschen Ratgeber zu befragen, solltest unbedingt das Gespräch übers Amtsgericht mit dem Beratungsschein bei einer Fachanwaltskanzlei suchen. Auf Blabla diverser Verbraucherzentralen, die zugleich auch über Reiserecht, Autoreifen und Lebensmittel "beraten" oder gar bei "Schuldnerberatern" mit 3-tägiger Ausbildung und Umschulung vom Metzgergesellen oder einer Kaltmamsell würde ich verzichten.
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  #8  
Alt 06.09.2010, 08:08
Benutzerbild von grünspan
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 15.01.2009
Beiträge: 398
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Zwar schon ein paar Tage alt der Thread aber...

Für dich ist es wesentlich einfacher, niewiederdown,...

..das Regelinsolvenzverfahren durch zu führen folgenden Vorteil:
" Es besteht hier also nicht die Verpflichtung ein vorheriges außergerichtliches Schuldenbereinigungsverfahren durchzuführen.

Anzahl der Gläubiger spielt keine Rolle!

Geht auch schnell und ziemlich unbürokratisch im Gegensatz zur Privatinso..


====>Regelinsolvenz | Ablauf des Regelinsolvenzverfahrens und die wichtigsten Organe


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  #9  
Alt 06.09.2010, 16:21
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Registriert seit: 27.07.2010
Beiträge: 40
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Vielen Dank für die Antworten.

Wir werden uns weiter einlesen und versuchen eine Kostenübernahme, bzw. eine Stundung der Kosten zu erreichen.
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  #10  
Alt 08.09.2010, 09:16
Benutzerbild von salma
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Registriert seit: 04.02.2010
Beiträge: 3
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mein geschiedener Mann zieht sich hier doch ganz locker aus der Affäre. Über seine Firma ist das Insolvenzverfahren eröffnet worden. Gleichzeitig ist vom Insolvenzverwalter Restschuldbefreiung beantragt.

Meine Anwältin hat Antrag gestellt, daß zumindest die Restschuldbefreiung nicht zieht. Er hatte einige Versicherungen nicht angegeben, sondern nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens die Auszahlung erwirkt. Ich habe vorher den Inso-Verwalter angerufen und ihm die nötigen Daten der Versicherungen mitgeteilt. Er hat nichts unternommen. Im Endeffekt interessiert es doch keinen, was mit den Gläubigern ist. Hauptsache beim Inso.Verw. klingelt die Kasse.
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