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  #1  
Alt 23.08.2010, 07:02
Benutzer
 
Registriert seit: 10.12.2008
Beiträge: 62
Standard §264 SGB V - Herr des Verfahrens?

Gibt es gesetzliche Durchführungsbestimmungen dazu?
Wer ist "Herr des Verfahrens" bzw. zuständig für Beschwerden des Betreuten, wenn Anträge unerledigt wochenlang liegen gelassen bleiben?
Die AOK spricht selbstherrlich von "Bittsteller", das Sozialamt, welches sämtliche Kosten trägt, überlässt Entscheidungen der AOK - z.B. Abrechnung des Zuzahlungsausgleichs.
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