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Kündigung Hier geht es um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Alles, was mit der Kündigung zu tun hat, kann hier gepostet werden.

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  #1  
Alt 21.06.2010, 21:55
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Standard Lohnfortzahlung...

Folgendes Szenario...

Geringfügige Beschäftigung..

befristeter Arbeitsvertrag bis 26.06...gilt immer für 2 Monate..wird (meistens) verlängert..

Krank ab 15.5..bis heute..

Es erfolgt keine Lohnfortzahlung mit dem Argument..nicht bei so kurzen Verträgen..und weil die Beschäftigung zu gering ist (10 Stunden)...

Gilt für die POST ein Sondertarifvertrag????
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  #2  
Alt 21.06.2010, 22:05
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Zitat:
Zitat von grünspan Beitrag anzeigen

Geringfügige Beschäftigung..

Krank ab 15.5..bis heute..

Es erfolgt keine Lohnfortzahlung mit dem Argument..nicht bei so kurzen Verträgen..und weil die Beschäftigung zu gering ist (10 Stunden)...

Wann war der erste Tag des befristeten Arbeitsverhältnisses?
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  #3  
Alt 21.06.2010, 22:08
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Erster Tag war : 26.04.2010...
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  #4  
Alt 21.06.2010, 22:09
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Zitat:
Zitat von grünspan Beitrag anzeigen
Erster Tag war : 26.04.2010...
Zitat:
Krank ab 15.5..bis heute..
Ergo keine 4 wochen, scheint i.o. zu sein.
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  #5  
Alt 21.06.2010, 22:13
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Das bedeutet man erwirbt bei geringfügiger Beschäftigung erst nach 4 Wochen einen Lohnfortzahlungsanspruch..

Ist da irgendein Gesetz an mir vorbei gewandert???
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  #6  
Alt 21.06.2010, 22:15
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Zitat:
Zitat von grünspan Beitrag anzeigen
Ist da irgendein Gesetz an mir vorbei gewandert???
Keine Ahnung.

Google doch einfach mal ein bißchen
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  #7  
Alt 21.06.2010, 22:25
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Keine geringfügige..sonder eine..kurzfristige!! Aha..

==>IHK Region Stuttgart, Geringfügige Beschäftigung

1. Definitionen Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht:
  • die sog. geringfügig entlohnte Beschäftigung (Mini-Job) und
  • die sog. kurzfristige Beschäftigung (§ 8 Abs. 1 SGB IV).
Im Übrigen gelten auch für diese Beschäftigungsformen die normalen arbeitsrechtlichen Bestimmungen wie beispielsweise die Regelungen zum Urlaub, zur Lohnfortzahlung bei Krankheit und - beim Mini-Job - zum Kündigungsschutz.



Warum sollten also die nicht erreichten 4 Wochen eine Rolle spielen
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  #8  
Alt 21.06.2010, 23:13
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Hallo grünspan,

schaue mal unter Punkt 1.6

http://www.kv-media.de/Internet/Entg...ng/lfz.htm#1.6


Wartezeit von 4 Wochen

Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst mit der 5. Woche eines Beschäftigungsverhältnisses. Sofern ein Arbeitnehmer in der 1. bis 4. Woche erkrankt, hat der Arbeitgeber erst ab der 5. Woche mit der Entgeltfortzahlung zu beginnen (Ausnahme -> vertragliche Regelungen). Für die Zeit vor Beginn der Entgeltfortzahlung leistet die Krankenkasse Krankengeld.

Gruß

Clara
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  #9  
Alt 22.06.2010, 00:07
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THX Clara...
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  #10  
Alt 22.06.2010, 07:54
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Aber bei geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen gibt es kein Krankengeld von der Kasse.
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