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| Kündigung Hier geht es um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Alles, was mit der Kündigung zu tun hat, kann hier gepostet werden. |
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#1
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| Folgendes Szenario... Geringfügige Beschäftigung.. befristeter Arbeitsvertrag bis 26.06...gilt immer für 2 Monate..wird (meistens) verlängert.. Krank ab 15.5..bis heute.. Es erfolgt keine Lohnfortzahlung mit dem Argument..nicht bei so kurzen Verträgen..und weil die Beschäftigung zu gering ist (10 Stunden)... ![]() Gilt für die POST ein Sondertarifvertrag???? |
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#2
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| Zitat:
Wann war der erste Tag des befristeten Arbeitsverhältnisses? |
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#3
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| Erster Tag war : 26.04.2010... |
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#4
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| Zitat:
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#5
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| Das bedeutet man erwirbt bei geringfügiger Beschäftigung erst nach 4 Wochen einen Lohnfortzahlungsanspruch.. ![]() ![]() Ist da irgendein Gesetz an mir vorbei gewandert??? |
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#6
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| Keine Ahnung. ![]() ![]() Google doch einfach mal ein bißchen |
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#7
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| Keine geringfügige..sonder eine..kurzfristige!! Aha.. ![]() ==>IHK Region Stuttgart, Geringfügige Beschäftigung 1. Definitionen Geringfügige Beschäftigungen unterliegen besonderen Regelungen für Sozialversicherungspflicht und Steuerrecht:
Warum sollten also die nicht erreichten 4 Wochen eine Rolle spielen ![]() |
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#8
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| Hallo grünspan, schaue mal unter Punkt 1.6 http://www.kv-media.de/Internet/Entg...ng/lfz.htm#1.6 Wartezeit von 4 Wochen Der Anspruch auf Entgeltfortzahlung beginnt erst mit der 5. Woche eines Beschäftigungsverhältnisses. Sofern ein Arbeitnehmer in der 1. bis 4. Woche erkrankt, hat der Arbeitgeber erst ab der 5. Woche mit der Entgeltfortzahlung zu beginnen (Ausnahme -> vertragliche Regelungen). Für die Zeit vor Beginn der Entgeltfortzahlung leistet die Krankenkasse Krankengeld. Gruß Clara |
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#9
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| THX Clara... |
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#10
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| Aber bei geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigungen gibt es kein Krankengeld von der Kasse. |
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