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Kündigung Hier geht es um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Alles, was mit der Kündigung zu tun hat, kann hier gepostet werden.

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  #1  
Alt 02.02.2010, 15:46
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Frage Kündigungsfristen bei Geschäftsübernahme

Hallo,

ich bin als Bauzeichnerin seit über 20 Jahren in einem Architekturbüro beschäftigt, welches im Mai vom Sohn meines Chefs übernommen werden soll, der z. Zt. dort ebenfalls angestellt ist. Da die Geschäfslage ausgesprochen schlecht ist, ich aber die einzige Angestellte bin, befürchte ich, zu wesentlich schlechteren Konditionen weiterarbeiten zu dürfen bzw. eine Kündigung.

Welche Kündigungsfristen gelten in meinem Fall (Betriebsübergabe) bzw. welche Rechte habe ich überhaupt? Einen Arbeitsvertrag habe ich nie unterschrieben.

In der Hoffnung auf kompetente Hilfe...

Penny
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  #2  
Alt 03.02.2010, 07:35
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Die gleichen wie beim alten Chef. Beim Geschäftsübergang tritt der Sohn in die Arbeitsverträge ein, das gilt auch für Gehalt etc. Der Sohn kann Dich also nicht so ohne weiteres auf die Straße setzen.
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  #3  
Alt 25.02.2010, 14:06
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Hallo Vegas,

erstmal vielen Dank für deine recht beruhigende Antwort... - aber kann er nicht eine Änderungskündigung aussprechen und mich damit zu wesentlich ungünstigeren Konditionen weiterbeschäftigen (müsste Änderungskündigung wohl annehmen, da ich sonst keine Alternative habe)? Gelten für eine Änderungskündigung die gleichen Kündigungsfristen wie für eine "normale" Kündigung - d. h. müsste er mich nach Annahme der Änderungskündigung noch mind. ein halbes Jahr zu den alten Konditionen weiterbeschäftigen?

Ich hoffe, du kannst mir noch einmal weiterhelfen...

Penny
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  #4  
Alt 25.02.2010, 14:26
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Falsche Kündigungsfrist bei Änderungskündigung - BAG schafft eindeutige Rechtslage - Ein Beitrag von Dr. Norbert Pflüger
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #5  
Alt 26.02.2010, 16:57
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Bei einer Beschäftigten gilt dann wohl dass hier:

Zitat:
Zunächst einmal ist das Kündigungsschutzgesetz nur dann anwendbar, wenn mehr als 10 Arbeitnehmer beschäftigt werden (§ 23 KSchG). Entscheidend für die Feststellung dieses betrieblichen Schwellenwertes ist also die Anzahl der Arbeitnehmer, die in der Regel im Betrieb beschäftigt werden.
Dabei werden Auszubildende nicht mitgezählt. Teilzeitbeschäftigung wird bei nicht mehr als 20 Arbeitsstunden pro Woche mit einem Zählwert von 0,5, bei nicht mehr als 30 Arbeitstunden pro Woche wird mit 0,75 berücksichtigt.
Allerdings gilt für bereits vor dem 01.01.2004 im Betrieb Beschäftigte ein Bestandsschutz. Das bedeutet, dass Beschäftigte, die bereits 2003 in einem Betrieb mit mehr als 5 Mitarbeitern beschäftigt waren, ihren alten Kündigungsschutz solange behalten, wie mehr als fünf dieser „Alt-Arbeitnehmer“ im Betrieb verbleiben
http://www.hk24.de/produktmarken/recht_und_fair_play/allgemeine_rechtsauskuenfte/arbeitsrecht/Kuendigung/Kuendigung_in_Kleinbetrieben.jsp

Sprich der Sohn kann nach Übernahme jederzeit mit der gesetzlichen Kündigungsfrist kündigen.
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Stichworte
geschäftsübergabe, kündigungsfristen

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