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| Kündigung Hier geht es um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Alles, was mit der Kündigung zu tun hat, kann hier gepostet werden. |
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#1
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| Hallo zusammen, nachdem ich nun in der 2. Woche krankgeschrieben bin rief mich am Montag mein Arbeitgeber an um mir die Kündigung anzukündigen. Ich bin noch in der Probezeit und habe derzeit 1 Woche Kündigungsfrist. Nun stellen sich mir folgende Fragen. 1. ab wann gilt die Kündigung? Wenn ich den Brief heute erhalten würde,ab wann wird die 1 Woche Kündigungsfrist aktiv? Gilt die Kündigung dann ab heute in einer Woche? Oder gilt das Datum im Kündigungsschreiben,z.b. 20.9.2010)? Oder gilt das Datum an dem das Schreiben geschrieben wurde? 2. Ich habe heut eine Benachrichtigung von der Post bekommen dass ein Einschreiben zur Abholung bereitliegt. Das wird wohl der Schrieb sein. ABER.... gilt es denn nun auch als ordentlich zugestellt? Oder kann ich nun sagen dass ich nichts erhalten habe? Es ist eine Zeitarbeitsfirma und im Grunde bin ich froh den Job zu haben.Ich bin dort seit Ende Juli beschäftigt und bin jetzt das erste mal seit 10 Jahren richtig krank. Und es ist ärgerlich dass man deswegen gekündigt wird. Im Telefonat am Montag fragte ich den Disponenten was er macht wenn er kran ist. Er sagte dass er sich krankschreiben lassen würde.Fand ich irgendwie schon dreist. Nun ja,ich hoffe auf eine Antwort. Danke schonmal |
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#2
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| Wenn du heute die Mitteilung erhalten hast, dass das Einschreiben vorliegt, läuft die Frist ab morgen 7 Tage. Auf Nichterhalt kannst du dich nicht berufen, da ja durch das Einschreiben der Verlauf dokumentiert ist. Und wenn du den Brief nicht holst, ist es dein Verschulden.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Danke erstmal für die schnelle Antwort. Allerdings steht auf der Hauptseite hier etwas anderes. http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungserklaerung-schreiben.html Zugang der Kündigung Der Arbeitgeber muss beweisen, dass die Kündigungserklärung dem Arbeitnehmer zugegangen ist. Deshalb wird er die Kündigung dem Arbeitnehmer persönlich übergeben oder sie mit eingeschriebenem Brief zustellen. Hierbei empfiehlt sich weder ein Einwurfeinschreiben, noch ein Übergabeeinschreiben. Denn wenn der Arbeitnehmer den Brief trotz Benachrichtigung nicht abholt, ist die Kündigung nicht zugegangen. Beim Einwurfeinschreiben ist der Auslieferungsbeleg ebenfalls kein Beweis für den Zugang. Dieser könnte nur durch den Postboden, der den Brief eingeworfen hat, erfolgen. WAS genau gilt denn nun? |
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#4
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| Ich hab mal gelernt, dass die Kündigung als zugestellt gilt, wenn sie in den Einflussbereich des Empfängers gelangt, z.B. im Briefkasten. In deinem Falle ist sie mit der Mitteilung in deinen Einflussbereich gekommen, denn du hast nun Zugriff auf sie.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Danke Gerald,nun weiss ich allerdings immernoch nicht wie ernst ich das ganze geschriebene auf http://www.sozialhilfe24.de/arbeitsrecht/kuendigung/kuendigungserklaerung-schreiben.html nehmen soll. Stimmt nun das was du mir sagst? Stimmt das was auf der verlinkten Seite steht? Bin nun etwas ratlos. |
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#6
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| Kündigung - Arbeitsrecht - Zugang - Rechtslexikon von JuraForum.de Der Zugang ist bei einem Einschreiben nicht allein durch den Einwurf eines Benachrichtigungsschreibens mit der Aufforderung, das Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist abzuholen, bewirkt. Holt der Adressat das Schriftstück nicht ab, so ist kein Zugang erfolgt. Denn es besteht nach der Rechtsprechung keine allgemeine Obliegenheit, Willenserklärungen zu empfangen und deshalb auf Benachrichtigung hin Briefe von der jeweils zuständigen Poststelle abzuholen (OLG Brandenburg 03.11.2004 - 9 UF 177/04). Etwas anderes gilt nur, wenn der Adressat mit dem Schreiben rechnen musste. In diesen Fällen wird der Zugang aufgrund einer treuwidrigen Vereitelung fingiert.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#7
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| Okay,habe es nunverstanden. Damit rechnen musste ich ja nicht. Wer rechnet schon mit einer Kündigung wegen Krankheit. Und eine ANkündigung per Telefon gilt als nicht stattgefunden.Wäre meiner Meinung nach auch schwer bis gar nicht zu beweisen. |
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#8
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| Ich weiß nicht, ob das Arbeitsgericht es genau so sieht wie du. Und das Telefongespäch lässt sich mit dem Einzelverbindungsnachweis beweisen.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#9
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| Das dass Gespräch stattgefunden hat lässt sich beweisen,ohne Frage. Aber der Inhalt nicht. Ansonsten würde das Gericht auch rausbekommen dass mir am Telefon mitgeteilt wurde dass ich aufgrund der Krankheit gekündigt wurde. |
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#10
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| Auf alle Fälle ist das Gespräch nachweisbar. Es liegt am Richter, dem AG über den Inhalt zu glauben. Und die Krankheit ist für die Kündigung kein Hinderungsgrund: In der Probezeit kann jederzeit ohne Grund gekündigt werden. Somit ist die Kündigung selbst nicht rechtswidrig.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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