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Kündigung Hier geht es um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Alles, was mit der Kündigung zu tun hat, kann hier gepostet werden.

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  #1  
Alt 16.02.2010, 00:48
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Standard Kündigung wegen fehlenden Krankenscheins

Hallo Experten,

habe heute meine Kündigung erhalten. Als Grund war ein fehlender Krankenschein angegeben, aber die Geschichte im Ganzen:

Kündigungsparagraph im AV:

(1) Der AN ist verprlichtet, jede Arbeitsverhinderung unverzüglich, spätestens jedoch vor Arbeitsbeginn, dem AG anzuzeigen. Bei Krankheit hat der AN am Tag der Arbeitsunfähigkeit ein AUB vorzulegen.

(2) Dauert die AU länger als in der AUB ausgewiesen an, ist der AN verpflichtet, dies dem AG unverzüglich mitzuteilen und eine neue AUB vorzulegen.

Nun die Geschichte:

Am Montag letzter Woche werde ich krank und gehe zum Arzt, bekomme eine AUB und bringe diese zu meinem AG (am selben Tag). Krank geschrieben werde ich bis zum Mittwoch. Am Mittwoch Mittag informiere ich meinen AG, dass ich am Mi noch mal zum Arzt muß und werde wieder krank geschrieben. Am Montag dieser Woche werde ich nochmals um eine Woche krank geschrieben. Also insgesammt 2 Wochen. Die Bescheinigungen vom Mi (AUB für Do + Fr) und die vom Mo dieser Woche stecke ich heute (Mo) in einen Umschlag und schicke sie meinem AG. Und heute bekomme ich auch meine Kündigung weil die beiden Folgebescheinigungen nicht am selben Tag der Ausstellung beim AG waren. Zusätzlich habe ich den AG aber immer vor Arbeitsbeginn informiert, dass ich weiterhin krank geschrieben bin.

ABER: Meiner Meinung nach sieht Abschnitt (2) nur vor, dass ich meinen AG unverzüglich informieren muß, dass ich noch AU bin. Von Fristen zum Vorlegen der Folge-AUB ist dabei nicht die Rede. Meiner Meinung nach ist eine Kündigung wegen der verspätete (wenn man davon überhupt sprechen kann) unbegründet.

Kann ich also Kündigungsschutzklage einreichen, oder sollte ich davon absehen.

LG tbnc2000
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  #2  
Alt 16.02.2010, 08:35
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.310
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Dazu habe ich folgendes gefunden:

EntgFG § 5 Anzeige- und Nachweispflichten

(1) Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich mitzuteilen. Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen

Also => Mitteilen mußt Du es unverzüglich. Das Attest muß bei Krankheiten, die länger als 3 Kalendertage dauern, dem AG am nächstfolgenden Arbeitstag zugehen

EntgFG - Einzelnorm


Ggf solltest Du Dich nochmal bei einem RA informieren.
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Grüsse,

Mandy

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  #3  
Alt 16.02.2010, 09:06
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Beiträge: 3.091
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Beim Arbeitsgericht trägt in der ersten Instanz jeder seine eigenen Kosten, so dass Du relativ genau weisst, was an Kosten auf Dich zukommt und somit kannst Du unabhängig vom Kostenfaktor entscheiden ob eine Klage lohnt.

@ Mandy: Unabhängig vom EntFG können AG und AN anderslautende Vereinabrungen treffen und dies scheint hier zumindest vom AG "so gewollt gewesen zu sein". Stellt sich nur die Frage ob der AG dies rechtlich sauber im AV so festgehalten hat.
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  #4  
Alt 16.02.2010, 09:23
Benutzerbild von Mandy
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Ja, eben deshalb würde ich sicherheitshalber einen Anwalt fragen.
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Grüsse,

Mandy

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  #5  
Alt 16.02.2010, 15:34
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Beiträge: 2
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Danke für die Tipps, wir werden dass auch so machen. Erst mal widerspruch einlegen und dann im Falle einer Nichrücknahme Anwalt und Klage einreichen. Es hätte wenigstens vorher eine Abmahnung geben müssen.
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  #6  
Alt 16.02.2010, 15:50
Benutzerbild von Mandy
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Registriert seit: 19.11.2008
Beiträge: 6.310
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Denk dran, dass man nur 3 Wochen Zeit hat eine Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht einzureichen!
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Mandy

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