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| Kündigung Hier geht es um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Alles, was mit der Kündigung zu tun hat, kann hier gepostet werden. |
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#1
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| Hallo, ein Freund von mir hat nach 2 1/2 Jahren Betriebszugehörigkeit seine Kündigung erhalten. Er war aufgrund eines komplizierten Bruchs 8 Wochen krankgeschrieben und wirde nach 3 Wochen ohne Angaben von Gründen gekündigt. Dazu meine Fragen: 1. Kann er vom AG einen Grund für die Kündigung einfordern? 2. Falls der AG angibt dass es eine betriebsbedingte Kündigung ist und er nachweisen kann dass bereits ein neuer AN an seiner statt eingestellt wurde, welche Möglichkeiten hat mein Bekannter? 3. Die KÜndigung wurde nicht per Einschreiben geschickt sondern nur in den Briefkasten geworfen. Gilt dies überhaupst als zugestellt? Wäre über ein paar hilfreiche Antworten sehr dankbar |
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#2
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| 1. Der AG braucht die Kündigung gegenüber dem AN nicht zu begründen. Dies ist erst in einem evtl. Kündigungsschutzprozess vor dem Arbeitsgericht notwendig. 2. Kündigungsschutzklage einreichen. 3. Der Einwurf in den Briefkasten genügt.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Achtung, auf Termin achten!! Die Kündigungsschutzklage muss spätestens drei Wochen nach Zugang der Kündigung dem ArbG vorliegen. |
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#4
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| Zitat Gerald: 3. Der Einwurf in den Briefkasten genügt. Bist du dir sicher? Bin der Meinung, das die Kündigung persönl. Entgegengenommen werden muß bzw. es einen Nachweis geben muß was dies abgegeben wurde wie per Einschreiben. Beim Briefkasteneinwurf kann der AG doch sonst schnell betrügen, das Datum mal 2 Wochen vorsetzen in Briefkasten legen und sagen das die Kündigung doch schon lange raus geschickt wurde ohne das der AN nachweisen kann wann sie an kam. |
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#5
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| Zitat:
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#6
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__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#7
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| Zitat: |
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#8
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| Zitat:
Du kannst Dir das geld dann aber von dem GV bzw. dessen Berufshaftpflicht zurückholen. |
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#9
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| Die Sendung wurde dem Amtsgericht zugestellt und dort auch als Eingang verzeichnet. Dann ging sie "verloren". Der Inhalt bzw. die Art und Anzal der Schlüssel war nicht zu beweisen, daher auch Null Schadenersatz! Klage mal gegen ein Amtsgericht. Damit ein Anwalt seinen Allerwertesten hebt, hätte ich einen beträchtlichen Vorschuss bezahlen müssen. Der adressierte Empfänger hatte aber Erbarmen mit mir und trug den Schaden... |
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