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Zitat von dms GdB von 60, dann bleibt nur noch für die Unwirksamkeit das Problem der Kenntnis seitens ArbG zu klären. |
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Zitat von barca262 dms ich verstehe nicht was du damitz meinst.... |
Seit wann weist Du von deiner Behinderung ?
Seit wann hast Du den SB-Ausweis?
Wann war die Kündigung?
Wann wurde dem ArbG die SB-Eigenschaft mitgeteilt?
Lt. Gesetz hat dies unverzüglich zu erfolgen.
Nach § 90 Abs. 2a SGB IX, der durch das Gesetz zur Förderung und Ausbildung schwerbehinderter Menschen vom 23.04.2004 in das SGB IX eingefügt wurde, finden die Vorschriften des Kündigungsschutzes keine Anwendung, wenn zum Zeitpunkt der Kündigung die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch nicht nachgewiesen ist. Ein Nachweis liegt vor, wenn das Versorgungsamt oder die nach Landesrecht zuständige Behörde einen Grad der Behinderung von mindestens 50 festgestellt hat oder ein Gleichstellungsbescheid der Agentur für Arbeit vorliegt. Eine vorherige Vorlage des Bescheides beim Arbeitgeber ist nicht notwendig. Kündigungsschutz besteht auch, wenn die Schwerbehinderung offenkundig ist.