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Kündigung Hier geht es um das Thema Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Alles, was mit der Kündigung zu tun hat, kann hier gepostet werden.

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  #1  
Alt 10.08.2011, 09:43
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Standard Aufhebungsvertrag!Minusstunden und Urlaub wurde vom Lohn abgezogen

Hallo!Ich bin neu hier und brauche unbedingt einen guten rechtlichen Rat, da ich leider keine Rechtsschutzversicherung habe ich mir aber das nicht von meinem Ex-Chef gefallen lassen will.Nun zum Eigentlichen:
Es wurde mit meinem alten Arbeitgeber ein Aufhebungsvertrag zum 31.07.2011 gemacht u.a.wegen der fehlenden Betreuung für mein Kind.Mit dem Arbeitsamt war alles geklärt.Ich bekomme auch keine Sperre da das Kind vor Arbeit geht.Nun wurde mir von meinem letzten Lohn die Minusstunden abgezogen und Urlaub den ich wohl ihrer Meinung nach zu viel genommen habe.Kann ich dagegen vorgehen?Die Dienstpläne wurden von den Chefs gemacht und ich konnte eigentlich nix für die Minusstunden.Konnte sie auch nicht ausgleichen, da ich dann krank gewurden bin und wir als Arbeitnehmer auch keinen Einfluss auf die Dienstpläne haben.Zum zweiten ist es mir ein Dorn im Auge, dass mir schon gegebener Urlaub vom Lohn abgezogen wird.Ich war dort 5 Jahre beschäftigt und wurde zum Schluss echt mies behandelt, über eine Abfindung wurde nicht mal gesprochen.Kann ich denn überhaupt gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber ohne Anwalt vorgehen?Vielen Dank für eine Antwort!LG
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  #2  
Alt 10.08.2011, 09:55
Benutzerbild von Mandy
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Wenn Du Minusstunden hast, werden die logischerweise bei beendigung des Arbeitsverhältnisses vom Lohn/ Gehalt abgezogen. Du hast dafür ja auch keine Arbeitsleistung erbracht.

Urlaubsanspruch kannst Du Dir selber ausrechnen. Wenn du im Januar Deinen kompletten Urlaub nimmst, aber im Juli dort aufhörst, dann hast du natürlich nur anteiligen Urlaubsanspruch gehabt. Nur mal als Beispiel.

Wieso sollte man Dir eine Abfindung bezahlen, wenn Du die Betreuung des Kindes nicht absichern kannst?
Wobei eine Abfindungszahlung sowieso eine freiwillige Sache des AG ist.
__________________
Grüsse,

Mandy

Ich beantworte ab sofort KEINE PN mehr, weshalb Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung erhielt. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN LESEN!!!!!)!
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  #3  
Alt 10.08.2011, 10:57
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Die mangelnde Betreuung meines Kindes war ein Grund.Habe mich da sehr allgemein ausgedrückt.Mein Kind konnte betreut werden.Es war eigentlich alles abgesichert, nur reichte das nicht mehr aus.Ich wurde wirklich sehr gemobbt.Bei den Kollegen war immer alles möglich.Man wollte mich los werden mit Druck und Unterstellungen.Man konnte mich halt nicht kündigen.Nun ja sie haben es ja geschafft das ich dann gegangen bin.
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  #4  
Alt 10.08.2011, 11:08
Benutzerbild von Mandy
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Beiträge: 6.581
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In welchen Fällen Abfindungen gezahlt werden, kann man einfach mal googlen.

Eine Rechtsberatung kann bzw. darf hier nicht stattfinden.
__________________
Grüsse,

Mandy

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  #5  
Alt 06.09.2011, 15:30
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Standard Mit dem Mobbing, das müsste plausibel dargelegt werden.

Mit dem Mobbing, das müsste plausibel dargelegt werden. Ich meine: Strategien zum Personalabbau werden durchaus in Unternehmerseminaren gelehrt.
Immerhin hat das Einfluss auf eine mögliche Sperrzeit beim ALG 1. Denn normalerweise gibt es bei Kündigung durch den Arbeitnehmer erst einmal eine Sperrzeit, wenn kein wichtiger Grund vorliegt und man dadurch in die Arbeitslosigkeit geht.

Zudem empfiehlt es sich, professionelle Hilfe zu suchen.

Eine rechtliche Handhabung auf Abfindung hast du nicht.
__________________
Jeder für sich allein - ist nichts. Zusammen aber , sind wir ein unschlagbares Team !!
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  #6  
Alt 06.11.2011, 16:11
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Da hat sich glatt jemand dazwischen gequetscht, aber ich möchte noch antworten auf:
Zitat:
Zitat von sunnyxyz Beitrag anzeigen
Kann ich denn überhaupt gegen meinen ehemaligen Arbeitgeber ohne Anwalt vorgehen?
Das kannst Du, selbstverständlich. Wenn Du stichhaltige Argumente hast.

Zur Unterstützung, ob Deine 'Ideen' stichhaltig genug sein könnten, da bist Du auf anwaltliche Beratung angewiesen. Das wurde schon erwähnt.

Aber klar kannst Du bspw. per einfachem Mahnbescheid das einfordern, was man Dir zu wenig ausbezahlt hat. Kostet vielleicht knapp 25€uro.
Ob Du damit durchkommst, ist die Frage. Anhand Deiner Darstellung würde ich dies verneinen.
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  #7  
Alt 06.11.2011, 23:03
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Beitrag Urlaubsanspruch

Möglicherweise bin ich auf dem Holzweg. Aber:

Haben wir es hier - mit Blick auf das Datum des Aufhebungsvertrages - nicht mit eiem Fall des § 5 I lit. c Bundesurlaubsgesetz zu tun?
Zitat:
§ 5 Teilurlaub (Auszug)
(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer (...)
c) wenn er nach erfüllter Wartezeit in der ersten Hälfte eines Kalenderjahrs aus dem Arbeitsverhältnis ausscheidet.
(...)
(3) Hat der Arbeitnehmer im Falle des Absatzes 1 Buchstabe c bereits Urlaub über den ihm zustehenden Umfang hinaus erhalten, so kann das dafür gezahlte Urlaubsentgelt nicht zurückgefordert werden.
Der Aufhebungsvertrag wurde nicht in der ersten Jahreshälfte geschlossen, sodass für 2011 ein Vollanspruch auf Urlaub entstanden ist.

Warum ich den Abs. 3 nicht herausgekürzt habe: Selbst wenn der Arbeitnehmer im ersten halben Jahr mehr Urlaub gewährt bekommen hat als ihm anhand der Zwölftelregelung zustünde, darf das Urlaubsentgelt vom Arbeitgeber nicht zurückgefordert werden. Das hat daher erst recht bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im zweiten Halbjahr zu gelten, schließlich wurde mit dem am 1. Juli bestehenden, mindestens sechsmonatigen Arbeitsverhältnis (§§ 4, 5 I lit. c) bereits Anspruch auf den vollen Jahresurlaub erworben.

Es gilt jedoch: Doppelansprüche sind ausgeschlossen (§ 6). Den beim alten Arbeitgeber "überher" gewährte Urlaub darf der neue Arbeitgeber abziehen. Dazu hat der alte Arbeitgeber eine Bescheinigung über den im laufenden Kalenderjahr gewährten Urlaub auszuhändigen.
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  #8  
Alt 07.11.2011, 10:00
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Ich würde jetzt mal adhoc sagen, dass Dein Holzweg nicht unbedingt ein solcher ist. Ich würde allerdings gleichermaßen auch vermuten, dass der Arbeitgeber (da er ohnehin in Richtung Mobbing gut geschult zu sein scheint) sich der Argumentation bedienen könnte, dass im vorliegenden Falle die 'Überschreibung' des zuviel gewährten Urlaubsanspruches auf den Folge-Arbeitgeber nicht durchführbar ist, weil der TE (siehe Kindesbetreuung) nach Ausscheiden aus diesem Arbeitsverhältnis kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

Somit käme es zu einer objektiv unberechtigten Bevorteilung des Urlaubsentgelt-Empfängers. Und das dann auch wirklich zum Nachteil des bisherigen Arbeitsgebers.

Das Wagnis einer entsprechenden Klage ist also hoch, zumal selbst im Erfolgsfalle die dafür aufgebrachten Rechtskosten nicht erstattet werden.
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  #9  
Alt 07.11.2011, 20:05
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Beitrag

Zitat:
Zitat von WalterWinter Beitrag anzeigen
Ich würde allerdings gleichermaßen auch vermuten, dass der Arbeitgeber (da er ohnehin in Richtung Mobbing gut geschult zu sein scheint) sich der Argumentation bedienen könnte, dass im vorliegenden Falle die 'Überschreibung' des zuviel gewährten Urlaubsanspruches auf den Folge-Arbeitgeber nicht durchführbar ist, weil der TE (siehe Kindesbetreuung) nach Ausscheiden aus diesem Arbeitsverhältnis kein neues Arbeitsverhältnis eingegangen ist.

Somit käme es zu einer objektiv unberechtigten Bevorteilung des Urlaubsentgelt-Empfängers. Und das dann auch wirklich zum Nachteil des bisherigen Arbeitsgebers.
Nun, zum Nachteil des bisherigen Arbeitgebers ist es auch in der Konstellation, wenn der Doppelanspruch aufgrund eines weiteren Arbeitsverhältnisses ausgeschlossen wird. Schließlich ist auch der künftige Arbeitgeber nicht verpflichtet, dem ehemaligen Arbeitgeber einen Ausgleich für das gewährte Urlaubsentgelt zu leisten.

Meines Erachtens ist der § 5 vom § 6 des BUrlG losgelöst zu betrachten, sodass auch mit dieser Begründung eine Aufrechnung vor Gericht kaum Bestand haben dürfte. Das ist auch sinnvoll, da es den alten Arbeitgeber nicht angeht, wie der Arbeitnehmer sein (Berufs-)Leben nach dem Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis gestaltet.

Wenn man das Ganze einklagen möchte, gilt vor den Arbeitsgerichten, dass jeder seine Kosten der Vertretung selbst trägt. Das Kostenrisiko beschränkt sich damit auf die Gerichtskosten, wenn man sich selbst vertritt. Keinesfalls sollte man bei Klageeinreichung vergessen auch auf die Verzinsung des Anspruches in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zu klagen. Und zwar ab dem Tag an dem das Gehalt fällig wurde mit dem Urlaub und Minusstunden verrechnet wurden.

Was die Minusstunden angeht ist die Situation etwas komplexer und m. E. weniger eindeutig. Wenn jedoch der Arbeitgeber die Schichtpläne macht, trifft ihn auch grundsätzlich die Verantwortung für das Entstehen der Minusstunden. Schließlich hat der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung angeboten (Annahmeverzug). Die Sache liegt anders, wenn die Schichtplanung durch Berücksichtigung persönlicher Vorlieben/Wünsche des Arbeitnehmers so gestaltet wurde, dass diese Minusstunden angefallen sind.

Wenn man ohnehin die Klage mit Blick auf das Urlaubsentgelt anstrebt, könnten diese ebenfalls eingeklagt werden, ebenfalls mit 5 %-Punkten über Basiszinssatz. Die Wahrscheinlichkeit beim Urlaubsentgelt zu obsiegen und damit eventuell anteilige Gerichtskosten für ein Unterliegen bei den Minusstunden zu decken halte ich durchaus für gut. Inwieweit hier Prozesskostenhilfe in Betracht käme wäre ggf. noch zu klären.
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  #10  
Alt 08.11.2011, 12:28
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Dieser Argumentation mag ich mich gerne anschließen.
Aus leidlicher Erfahrung aber weiß ich, das die Gegenseite meist mindestens ebenso clever in der eignen Argumentation ist wie man selber.
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