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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 16.12.2009, 11:57
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Standard Zuschuss zu ungedeckten KDU-dringende Frage

Hallo,

ich habe eine dringende Frage zur Berechnung des Zuschusses der ungedeckten KDU.

Die SB von der ARGE verlangt von meiner Freundin, welche nebenher in einer Band Sängerin ist und nur unregelmäßig Geld für die Auftritte auf das Konto überwiesen bekommt, dass Sie den Jahresdurchschnitt des Einkommens angibt und erst dann berechnen kann ob Sie Anspruch auf diesen Zuschuss hat.

Allgemeine Infos noch dazu:

- Freundin ist Studentin
- 25 Jahre alt
- wohnt bei den Eltern

Meine Frage:

Ist es rechtmäßig, dass die ARGE hier ein Durchschnittseinkommen ansetzen will und nicht nach dem Zuflussprinzip berechnet?
Somit kanns nämlich passieren, dass Sie generell keinen Zuschuss bekommt und nicht nur für die Monate nicht, wo wirklich mal Geld vom Singen reinkommt.

Ich brauche hierfür ganz schnell Informationen, weil der Antrag bei der ARGE schon seit 4 Monaten liegt und die sich einfach nich drum kümmern. Wir müssen immer erst wieder nachfragen was nun mit dem Antrag ist. Drei Wochen kam überhaupt keine Reaktion auf unser Nachfragen.

Nette Grüße
Steffen
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  #2  
Alt 16.12.2009, 12:15
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Zitat:
Zitat von smudo Beitrag anzeigen
Ist es rechtmäßig, dass die ARGE hier ein Durchschnittseinkommen ansetzen will und nicht nach dem Zuflussprinzip berechnet?
Wäre ja ne nette Methode, um zusätzlich zu 13 Monatsgehältern, die man sich einfach im Dezember zusammen auszahlen laesst, noch 11 Monate Hartz-IV einzustreichen...
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  #3  
Alt 16.12.2009, 12:25
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Hallo Schniposa,

ich bin manchmal schwer von Kapee, wie funktioniert das genau mit den zusätzlichen 11 Monaten H4 und wo hätte denn da der Gesetzgeber (in welchem Paragrafen) das Stopsignal eingebaut?
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  #4  
Alt 16.12.2009, 12:26
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Schniposa, so macht des nich in nem Angestelltenverhältnis! Hatte ich wohl vergessen zu erwähnen.
Es geht hier ja auch nicht darum irgendwas abzuzocken, aber sie bekommt nunmal nur unregelmäßig dieses Geld und ihre Eltern bekommen auch ALG 2. Sie muss sich an den Mietkosten beteiligen, da die Eltern ja nur noch 2/3 bezahlt bekommen, was ja auch richtig ist.
Ihr Vater war bis vor ein paar Wochen auch noch arbeitstätig und da wurde nich einfach ein Jahresdurchschnitt gebildet sondern er musste jeden Monat seine Abrechnungen einreichen. Daher meine Frage nach dem Zuflussprinzip.
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  #5  
Alt 16.12.2009, 12:34
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Die Hinweise der BA zu § 11 sagen dazu:
"Ist bei laufenden Einnahmen im Bewilligungszeitraum zu erwarten, dass diese in unterschiedlicher Höhe zufließen, kann als Einkommen ein monatliches Durchschnittseinkommen zu Grunde gelegt werden. Als mo-natliches Durchschnittseinkommen ist für jeden Monat im Bewilligungs-zeitraum der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die An-zahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. Soweit über die Gewäh-rung von Leistungen zum Lebensunterhalt nach § 40 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch vorläufig entschieden wurde, ist das bei der vorläufigen Entscheidung berücksichtigte monatliche Durch-schnittseinkommen bei der abschließenden Entscheidung als Einkommen zu Grunde zu legen, wenn das tatsächliche monatliche Durchschnittsein-kommen das bei der vorläufigen Entscheidung zu Grunde gelegte monat-liche Durchschnittseinkommen um nicht mehr als 20 Euro übersteigt. "
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #6  
Alt 16.12.2009, 12:40
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Soweit so klar Gerald, nur sind diese EInnahmen nicht laufend.
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  #7  
Alt 16.12.2009, 12:46
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Auf welcher rechtlichen Grundlage erhält sie die Zahlungen? Hat sie einen Arbeitsvertrag mit der Band oder läuft das unter freiberuflicher künstlerischer Tätigkeit. Im letzteren Fall ist ebenfalls wie bei den sonstigen Selbständigen von einem voraussichtlichen Durchschnittseinkommen auszugehen.
__________________
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  #8  
Alt 16.12.2009, 12:50
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Richtig, das sagt der § 2 Abs. 3 ALG II-V. Man muss den aber ganz genau lesen, denn da ist klar und eindeutig davon die Rede, dass zunächst einmal das Gesamteinkommen im Bewilligungszeitraum bekannt sein muss. Dann kann aus diesem Gesamteinkommen ein Durchschnittseinkommen gebildet werden, so dass im Rückblick eben nicht 6 einzelne Bewilligungs-/Änderungsbescheide herausgehen müssen, sondern man einen Bescheid mit dem Durchschnittseinkommen basteln kann.

Durch absolut nichts im Gesetz ist aber gedeckt, dass hier im Vorhinein ein Jahreseinkommen angegeben werden soll, bei der geschilderten Sachlage ja auch völlig abwegig, und dass dieses fiktive Einkommen dann angerechnet wird. Dieses Vorgehen ist eindeutig gesetzeswidrig.
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  #9  
Alt 16.12.2009, 12:51
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also nen arbeitsvertrag hat sie nich. Denke mal der 2. Fall ist maßgeblich. Also muss sie zusammenzählen wass sie übers Jahr bekommen hat und denen melden.
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  #10  
Alt 16.12.2009, 12:56
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achso eines sei noch dazu gesagt, der Antrag wurde per 01. September 2009 gestellt, da sie ende August 25 geworden ist.
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