Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Hartz IV 4 - ALG II - Arbeitslosengeld 2 > Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 25.03.2009, 12:20
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2009
Beiträge: 8
Standard Zusammenziehen trotz Ablehnung der ARGE

Hallo!

Bin ziemlich neu hier und habe momentan echt den Kopf voll.

Seit letzten Sommer bin ich arbeitslos und beziehe ALG II. Bin alleinerziehend, eine Tochter 7Jahre und von meinem neuen Partner bin ich im 5.Monat schwanger. Wir haben uns entschlossen zusammenzuziehen, sind bei der Wohnungssuche auch fündig geworden, 100m², 4zimmer, 550,00Euro kalt. Jetzt sagt die ARGE, Wohnung zu teuer für 4Personen, Kosten hierfür werden nicht übernommen. Ich muß dazu sagen, mein Partner arbeitet ca. 1200,00 Euro netto. Selbst wenn die ARGE keine Mietkosten übernimmt würde sein Gehalt reichen. Die Wohnung kostet etwa 850Euro warm.
Aber wie sieht es mit der Hilfe zum Lebensunterhalt aus, die ich bisher bezogen habe? Wird dies auch gestrichen, wenn ich trotzdem umziehe?Ich möchte natürlich nach der Entbindung wieder arbeiten gehen. habe auch schon einen Job, den ich zur Zeit schon nebenbei ausübe!

Ich bewohne momentan mit meiner Tochter eine 2,5 Zimmer Wohnung, knapp 50m², aber für 4Personen ist diese nicht zumutbar und ich möchte schon als Familie zusammenleben. Und die Wohnungssuche war echt schwierig.

Wie sieht es eigentlich aus wenn die ARGE alle Leistungen verweigert? Wie besteht da ein Versicherungsschutz? Im 5.Monat ist eine Festanstellung leider nicht mehr möglich...

Wäre für Hilfe dankbar!!

Gruß Diamant
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 25.03.2009, 12:38
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.842
Standard

Der Umzug kann niemandem verboten werden. Das einzige ist , dass die Mietkosten nur in der für deinen Ort angemessenen Höhe übernommen werden und natürlich auch keine Umzugskosten/Kaution. Der restliche Leistungsanspruch ist davon nicht betroffen.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 25.03.2009, 12:53
Benutzerbild von jette
Moderator
 
Registriert seit: 19.11.2008
Ort: Land der Horizonte
Beiträge: 1.664
Standard

Durch den Zusammenzug fällt jedoch auch der Mehrbedarf für Alleinerziehung weg und die Regelleistung beträgt statt 351 € nur noch 316 €.
__________________
Jette
------------------------
SGB II
fachliche Hinweise SGB II
Wissensdatenbank SGB II
Formulare Alg2
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 25.03.2009, 13:20
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 26.01.2009
Beiträge: 8
Standard

Das der Umzug nicht verboten werden kann, wäre auch mir logisch, aber die ARGE weigert sich auch die eventuell anfallenden Kosten bis zur Mietobergrenze zu zahlen. Mein Antrag wurde nicht einmal geprüft, d.h. Einkommen von meinem Partner wurde nicht eingefordert. Würde ja erst ab 1.7.09 nötig sein und Ende Juni läuft mein jetziger Bewilligungsbescheid aus.

Werde dann wohl einfach neuen Antrag stellen und sehen was passiert...Ich bekomme ja auch nicht die volle Regelleistung, weil ich Unterhalt und Kindergeld bekomme. Das die Leistung sich bei Zusammenzug verringert ist klar. Ich möcht ja auch nicht ewig ALGII beziehen...

Danke für die hilfreichen Antworten. Vielleicht weiß noch jemand was zum Versicherungsschutz!!

Gruß Diamant
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 25.03.2009, 13:42
Benutzerbild von Musiker
Moderator
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 5.842
Standard

Zitat:
Zitat von Diamant Beitrag anzeigen
aber die ARGE weigert sich auch die eventuell anfallenden Kosten bis zur Mietobergrenze zu zahlen.
Dafür gibt es keine Rechtsgrundlage.

Wenn der Leistungsanspruch wegen zu hohem Einkommen wegfällt, musst du dich selbst freiwillig versichern. Dein Freund kann aber dafür wieder die Unterhaltsleistungen bis zu einem Höchstbetrag steuerlich absetzen.
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Trotz Arbeit jetzt jeden 1. um Geld betteln bei ARGE? sonnenblumemv Hartz IV 4 - ALG II 2 10 11.01.2010 17:10
Trotz höhere NK Nachzahlung an die Arge??? blumenregen Kosten der Unterkunft 1 22.02.2009 11:08
Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Mit Freundin zusammenziehen trotz Hartz4?? agent009 Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft 1 09.02.2009 11:46
Partner (Ehepartner, Lebenspartner, eheähnliche Gemeinschaft) Mietzuschuß bei ALGII trotz Zusammenziehen? smirgold68 Hartz IV / ALG II: Bedarfsgemeinschaft - Haushaltsgemeinschaft 14 20.01.2009 21:46


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 20:55 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0