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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 12.10.2009, 15:25
rubinchen1
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Standard Wohnung zu groß und zu teuer

hallo ich brauche noch mal eure hilfe
habe heute eine frau in ähnlicher situation wie ich es bin getroffen ihre wohnung ist zu groß und zu teuer
ihre tochter ist vor ca. 3 monaten zu einer freundin gegangen und hat da oft übernachtet
hat sich aber nie aus der wohnung der mutter abgemeldet
jetzt wo der vater weg ist würde sie wieder zur mutter zurück gehen so das diese ihre wohnung behalten kann
hat jemand eine ahnung wie das dann mit der arge abläuft?
anzumerken ist noch das die tochter arbeitet und ihr eigenes geld verdient
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  #2  
Alt 12.10.2009, 16:35
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Da wäre es erst mal wichtig zu wissen, wie alt die Tochter ist und ob sie eine abgeschlossene Berufsausbildung hat.
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  #3  
Alt 12.10.2009, 16:40
rubinchen1
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ja sie hat eine abgeschlossene ausbildung zur bäckerin und ist 22 jahre alt
und arbeitet auch in diesem beruf verdienst ca. 1200-1300 €
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  #4  
Alt 12.10.2009, 17:34
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OK, dann wird man vermutlich sofort eine sogenannte Haushaltsgemeinschaft vermuten. Das hört sich aber schlimmer an, als es ist. Die Durchführungsanweisungen zu § 9 SGB II der BA sagen dazu :

Zitat:
Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zusammen wohnen und wirtschaften ("Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft"). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haushaltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirtschaftet wird.

......
(3) Das Vorliegen einer Haushaltsgemeinschaft wird grundsätzlich durch die Erklärung des Hilfebedürftigen festgestellt.
Bei eigenen Ermittlungen des Trägers ist die Verhältnismäßigkeit (Persönlichkeitsrechte) zu wahren.

......
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen rechtlich nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Hilfebedürftigen darüber, dass er keine bzw. lediglich Leistungen in einem bestimmten Umfang erhält, dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse vorliegen.
Und genau der letzt Fall liegt hier vor, doe Tochter ist der Mutter nicht zum Unterhalt verpflichtet, es reicht also, wenn die Mutter erklärt, wir wirtschaften getrennt.

Selbst wenn ARGE das nicht schlucken sollte, bei € 1200 Verdienst, dürfte kaum ein Unterhalt vermutet werden.

1200 Verdienst minus
0280 Freibetrag (mindestens)
0920 anrechenbares Einkommen

Unterhalt ist ihr zumutbar, wenn sie ein anrechenbares Einkommen hat von mehr als

€ 718,00 plus halbe Miete für die Wohnung. Da dürfte es also auch von den Finanzen kein Unterhalt möglich sein.
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  #5  
Alt 12.10.2009, 17:52
rubinchen1
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ok nun noch die frage wie zahlt die tochter an die mutter ?
auf ihr konto oder bar an die mutter ?
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  #6  
Alt 12.10.2009, 18:19
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Ich würde immer den Weg über's Konto wählen, denn nur dann ist absolut zweifelsfrei nachweisbar, da ist tatsächlich Geld geflossen. Lies mal ein wenig hier im Forum - es gibt furchtbar mißtrauische Menschen auf dieser Welt.
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  #7  
Alt 12.10.2009, 18:24
rubinchen1
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noch eine frage müen lohnabrechnungen der tochter der arge vorgelegt weerden ?
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  #8  
Alt 12.10.2009, 18:39
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Voraussichtlich nein, da ja die Mutter erst mal erklären wird - ich bekomm nix von der Tochter, wir wohnen nur zusammen. Das sollte eigentlich reichen.
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  #9  
Alt 12.10.2009, 18:42
rubinchen1
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danke erst mal denn die beiden sitzen hier bei mir
und schwitzen mit mir

aber deine berechnung beruht auf 1200 netto gell ?
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  #10  
Alt 12.10.2009, 19:16
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Ja, basiert auf 1200 netto. Aber wie ich schon sagte, das ist der letzte Rettungsanker. Die Haushaltsgemeinschaft sollte man bereits mit deutlich weniger Aufwand kippen können. Wenn Mutter sagt, da ist nix mit Unterstützung, dann muss ARGE schon Gründe bringen, warum sie das nicht akzeptiert - einfach mit dem Kopf schütteln reicht da nicht.
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