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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo, ich habe mich im August von meinem Mann getrennt und lebe seitdem mit meinen beiden Söhnen (11 und 15 Jahre) alleine in der ehelichen Wohnung. Hartz IV und das ganze drumherum ist für mich absolutes Neuland. Zur Frage: Die angemietete Wohnung hat ca. 100 qm. Uns Drei stehen nun nach Aussage vom Amt ca. 72 qm zu. Bisher konnten wir uns mit dem Unterhalt (gut 1000 Euro) plus dem Kindergeld über Wasser halten. Ich selbst habe kein Einkommen, da mein Gatte über Jahre hinweg wollte, dass ich bei den Kindern zu Hause bleiben solle. Der Wiedereinstieg ist dementsprechend nicht leicht. Durch die Lst.Klassenänderung ab 01.01.2010 schrumpft sein Unterhalt nun auf gute 700 Euro. Laut Mietspiegel beträgt die Kaltmiete für eine 72 qm Wohnung ca. 400 Euro, welche ja auch so viel wie ich weiß vom Amt übernommen wird. Wir hingegen wohnen in unseren 100 qm sehr sehr günstig. Warmmiete ca. 660 Euro. Meine Frage nun: Kann und darf das Amt von uns verlangen, dass wir aus einer 100 qm Wohnung ausziehen, obwohl diese minimal teurer ist- wenn nicht sogar gleich wenig kostet- wie eine 72 qm Wohnung. Für mich logisch nicht nachvollziehbar: Warum machen die das nur von der qm-Zahl abhängig und nicht von den tatsächlichen Kosten. Ich habe meinen ALG II Antrag im Okt. 2009 gestellt und bisher, da wie gesagt bis jetzt das selbst finanzieren grade noch hinhaute, noch keinerlei Leistungen erhalten. Ich würde diese Wohnung -auch den Kindern zuliebe- gerne halten und wäre ja auch mit einer Zahlung für 72 qm einverstanden. Die Differenz würde ich dann halt vom Unterhalt tragen......ABER geht das Amt darauf ein. Vielleicht hat ja jemand von Euch das gleiche Problem schon gehabt und kann mir weiterhelfen, denn ich höre immer nur: Du/Ihr wirst/werdet aus der Wohnung raus müssen. Danke für Eure Antworten und liebe Grüße Benutzer 2010 |
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#2
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| Warum nutzt du nicht die Suchfunktion? Die Antworten sind immer dieselben: 1. Niemand kann dich zum Umzug zwingen. 2. Erfolgt nach einem angemessenen Zeitraum, in dem die tatsächlichen Kosten zu übernehmen sind, keine Kostensenkung deinerseits, wird man eben nur noch das anrechen, was als angemessen betrachtet wird. 3. Lt. Gesetz geht es eben nicht um die Wohnungsgröße, sondern um die Kosten. turtle |
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#3
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| Danke turtle, habe mich ja auch schon versucht über die Suchfunktion schlau zu machen. Gibt es zu dem Ganzen auch noch irgendwo einen Pragraphen auf den ich mich dann beim Amt berufen kann? Wie gesagt: Alles absolutes Neuland für mich. Danke |
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#4
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__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#5
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| Gibt es denn schon einen Bescheid zu diesem Antrag von Oktober 2009? Was steht da drin zu den Kosten der Unterkunft?
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#6
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| Zitat:
Da ist nix mit vom Unterhalt bezahlen. Zum Umziehen zwingen wird dich keiner. Es werden einfach nur die angemessenen Kosten der Unterhkunft übernommen. Dazu kommt das es auch bei den Nebenkosten Probleme geben kann, Heizkosten für unangemessen viele qm. |
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#7
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| Zitat:
Turtle |
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#8
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| Zitat:
Nur las es sich für mich so, als wenn die TE davon ausgeht den Unterhalts gibts zum ALGII obendrauf. |
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