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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 09.06.2009, 10:13
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Standard Wohnung ohne Bewilligung bezogen und die Folgen

Halle erstmal an alle. Bin neu hier und hab zu meinem Thema nichts gefunden, also stelle ich die Frage jetzt in den Raum:

Folgender Sachverhalt hat sich bei mir ereignet:
Ich Student verheiratet, zwei Kinder. Frau und Kinder beziehen Arbeitslosengeld. Ich ja nicht, da Student.
Wir haben vor einem Jahr unsere Wohnung aufgrund von Schimmelbefall gewechselt. Arbeitsamt hat sich geweigert dem Umzug zuzustimmen, da wir vorerst mit dem Vermieter den Sachverhalt klären müssen und dieser ggb. Nachbessern muss. Darauf haben wir verzichtet, da wir von guten Bekannten kannten, dass die Vermietungsgesellschaft dagegen garnichts unternimmt und dies ein sehr langwieriger Prozess ist. Aufgrund des Wohles unserer Kinder haben wir deshalb beschlossen auf eigene Faust umzuziehen. Ohne eine Einwilligung seitens der ARGE einzuholen. So weit so gut...
Die neue Wohung ist etwas teurer und da die ARGE nur für die Kosten der alten Wohnung aufkommt, müssen wir die 20Euro differenz aus eigener Tasche zahlen. Das haben wir so akzeptiert und gut ist.
Jetzt nach einem Jahr meldet sich der Vermieter und will eine Mieterhöhung durchsetzen. Anpassung an Mietspiegel. Hab die Forderung überprüft, scheint alles ok zu sein. Hab das ganze an ARGE weitergeleitet, jedoch weigern sie sich für die Mieterhöhung aufzukommen. Weiterhin meinte zu mir die Dame am Telefon, dass bei evt. Heizkostenabrechung und daraus folgender Heizkostenerhöhung ARGE diese auch nicht genehmigen werden wird, da sie dem Umzug nicht zugestimmt hatten.

Ist das alles rechtens? Muss ich jetzt bis zum Ende meines Studiums etwaige Mieterhöhungen und Heizkostenerhöhungen selber tragen und die ARGE ist fein raus? Was kann ich dagegen unternehmen?

LG Vitalik
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  #2  
Alt 09.06.2009, 11:14
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Du fragst:

"Ist das alles rechtens? Muss ich jetzt bis zum Ende meines Studiums etwaige Mieterhöhungen und Heizkostenerhöhungen selber tragen und die ARGE ist fein raus? Was kann ich dagegen unternehmen?"

Tja, das lässt sich ja eigentlich über die Logik ganz gut beantworten.

Wenn die Angemessenheitsgrenze für Deine Wohnung (Beispiel) 500 Euro beträgt

Du beziehst eine Wohnung, welche 550 Euro kostet (50 Euro "Selbstbeteiligung")

Diese Wohnungsmiete wird eines Tages erhöht von 550 auf 600 Euro.

Mit welcher Begründung soll die ARGE nun die nochmalige Überschreitung der Angemessenheitsgrenze akzeptieren bzw. die Differenz übernehmen?

Allenfalls infrage käme eine Überprüfung der Angemessenheitskriterien in Deiner Kommune, wenn zB. die Mieterhöhung aufgrund eines mittlerweile erhöhten Mietspiegels vorgenommen wurde und die ARGE-Kriterien noch hinterherhinken und sich auf den alten Mietspiegel beziehen. Dies ist nach einem BSG-Urteil (?) aber nicht gestattet, wenn ich richtig informiert bin.

Wie gesagt: Dies wäre der einzige Angriffspunkt, der mir gerade einfällt.

Alles Gute!
Romeo
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  #3  
Alt 09.06.2009, 13:18
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Die Angemessenheitsgrenze wird von keiner der beiden Wohnungen erreicht!
Beide Wohnungen liegen im Rahmen. Das Problem ist , dass die ARGE sich geweigert hat für die teurere Wohnung zu bezahlen, obwohl diese sich in dem für unsere Stadt gültigen ARGE-Rahmen befindet! Es hat weder zu viel Quadratmeter noch zu hohe Kaltmiete! Ich habe einen Auszug von der ARGE bekommen nach welchen Kriterien die ARGE die Wohnung bezahlt und diese Kriterien habe ich stets eingehalten.
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  #4  
Alt 09.06.2009, 13:24
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Zitat:
Zitat von Vitalik Beitrag anzeigen
Das Problem ist , dass die ARGE sich geweigert hat für die teurere Wohnung zu bezahlen, obwohl diese sich in dem für unsere Stadt gültigen ARGE-Rahmen befindet!
Das hat nichts zu sagen. Bei Umzug ohne wichtigen Grund wird maximal die vorherige Miete übernommen, auch wenn die Angemessenheitsgrenze noch nicht erreicht ist (§ 22 Abs. 1 Satz 2 SGB II)
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #5  
Alt 09.06.2009, 13:32
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Vitalik schreibt:

"Die Angemessenheitsgrenze wird von keiner der beiden Wohnungen erreicht!"

Du schreibst aber doch im Ausgangsposting, Zitat:

"Die neue Wohnung ist etwas teurer und da die ARGE nur für die Kosten der alten Wohnung aufkommt, müssen wir die 20Euro differenz aus eigener Tasche zahlen."

Damit ist die Angemessenheitsgrenze eben doch überschritten - um 20 Euro, somit kommt mein Beispiel - und vor allem die von Gerald korrekt zitierte Regelung - zur Anwendung.
BestBoy
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  #6  
Alt 09.06.2009, 16:15
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Ich danke Euch für eure schnellen Antworten, dann muss ich also in Zukunft die Zähne zusammenbeißen und alles über mich ergehen lassen.
Eine Frage hätt ich aber doch:
Bezieht sich diese Regelung nur auf die Kaltmiete oder ebenfalls auf die Nebenkosten?

LG Vitalik
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  #7  
Alt 09.06.2009, 17:10
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Hallo Vitalik,

Du schreibst: "alles über mich ergehen lassen."

Kann mir natürlich denken, wie Du diesen Spruch gemeint hast, aber solltest Du ernsthaft ansatzweise so denken, kann ich Dir nur den Tipp geben, weiterhin stets auf der Hut zu sein und alle Entscheidungen der ARGE kritisch auf Korrektheit unter die Lupe zu nehmen.

Es gibt überhaupt keinen Grund, so zu denken, nur weil Du an bestimmter Stelle die ARGE-Kriterien mal nicht einhalten kannst; dafür verzichtest Du ja auch auf einen Teil der Regelleistung!

Du fragst: "Bezieht sich diese Regelung nur auf die Kaltmiete oder ebenfalls auf die Nebenkosten?"

Bis jetzt gilt durchgehend wohl die Annahme, dass bei Überschreiten der Angemessenheitsgrenze bei den m2-Werten (!) die Nebenkosten nur anteilig übernommen werden - das ist bei Dir ja wohl nicht der Fall.

Wenn aber "nur" die Netto-Kaltmiete überschritten wird, dann sollte eigentlich davon auszugehen sein, dass bei Einhaltung der Obergrenze bei den m2 die Nebenkosten komplett gezahlt werden.

Spricht ja auch nichts dagegen, da diese Werte entweder entsprechend dem Richtwert "Wohnungsgröße" und nicht "Nettokalt-Miete" auf die Mieter umgelegt werden oder - zB. bei vorhandenen "Heizungskostenverteiler" an den Heizungen (eigentlich längst mietrechtlich vorgeschrieben) zumindest anteilig (zB. 60 zu 40 %) sogar nach Verbrauch verteilt werden (können).

Ich hoffe, Du hältst durch und schaffst es, bis zum Zeitpunkt ausreichender eigener Einnahmen in der Wohnung verbleiben zu können.
Gruß vom
BestBoy
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  #8  
Alt 09.06.2009, 19:19
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Danke für die aufmunternden Worte!

Mir ist eben noch etwas aufgefallen. In dem Schreiben von der ARGE steht nichts weiter drin, WARUM sie die Mieterhöhung abgelehnt haben.
Es steht lediglich drin, dass nur die bisherige Miete auch nach dem Mieterhöhungsverlangen übernommen wird. Das wars.
Weiterhin kann ich gegen diesen Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch einreichen.
Müssen die das nicht zumindest begründen? Ich musste hinterher telefonieren um den wahren Grund zu erfahren!
Kann ich da nicht zumindest wegen formaler Fehler etwas machen?

Lieben Gruß Vitalik
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  #9  
Alt 09.06.2009, 21:34
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Vitalik schreibt:

"Müssen die das nicht zumindest begründen? Kann ich da nicht zumindest wegen formaler Fehler etwas machen?"

Kann ich leider nichts zu sagen, denke mir aber, dass dies wohl keinen Sinn macht, denn wenn die ARGE zwar den Bescheid der Absenkung "aus formalen Gründen" aufheben würde, bekommst Du dann anschließend eben einen "korrigierten" Bescheid - aber ohne wesentliche inhaltliche Änderung, davon hast Du dann ja auch nicht viel.
Wie gesagt: Spekulation meinerseits!
BestBoy
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  #10  
Alt 10.06.2009, 05:53
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Zitat:
Zitat von BestBoy Beitrag anzeigen
Vitalik schreibt:

"Müssen die das nicht zumindest begründen? Kann ich da nicht zumindest wegen formaler Fehler etwas machen?"

Kann ich leider nichts zu sagen, denke mir aber, dass dies wohl keinen Sinn macht, denn wenn die ARGE zwar den Bescheid der Absenkung "aus formalen Gründen" aufheben würde, bekommst Du dann anschließend eben einen "korrigierten" Bescheid - aber ohne wesentliche inhaltliche Änderung, davon hast Du dann ja auch nicht viel.
Wie gesagt: Spekulation meinerseits!
BestBoy
Die Begründung kann jederzeit nachgeholt werden, ohne dass der Verwaltungsakt dadurch unwirksam ist. (Heilung von Verfahrens-u. Formfehlern nach § 41 (1) Nr. 2 SGB X)
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