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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 04.06.2009, 12:00
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Standard Wohnort absolut frei wählbar?

Hallo,

demnächst fange iche ine Ausbildung an. Dazu ist ein Umzug notwendig (500km entfernt vom jetzigen Wohnort).

Wie wollen dabei in einen Ort ziehen, der von der neuen Arbeitsstelle 5km entfernt liegt, wil es in diesem Ort eine ausrecihende Infrrastruktur gibt. Leider sind in diesem Ort so gut wie keine Wohnungen zu finden und die wneigen, die angeboten werden, liegen über der Mietobergrenze. Dies ist der ARGE dort auch bekannt. Man schulg uns daher vor, eine Wohnung in der Kreisstadt selbst zu nehmen, da dort das angebot größer ist, auch bei den angemessenen Wohnungskosten. Von dort aus kome ich aber nur sehr schlecht zu meiner Arbeitsstelle, da die Stadt gute 20km entfernt liegt. Meine arbeitsstelle ist in einem kleinen Nest und mit öffentlichen Verkehrsmitteln nicht zu erreichen. Daher möchten wir möglichst in die Nähe von diesem Nest ziehen, dmait ich dann mit dem Rad pendeln kann.

Wir können anhand von Zeitungs-und Innternetanzeigen (haben uns für 30,00€ für einige Wochen das örtliche Anzeigenblatt bestellt) nachweisen, dass keine angemessene Wohnung in den beiden Orten, die wir uns ausgewählt haben, zu finden ist.
Kann uns die ARGe vorschreiben, in die weiter entfernte Kreisstadt zu ziehen?
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  #2  
Alt 04.06.2009, 12:51
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Zitat:
Zitat von swordfish Beitrag anzeigen
Kann uns die ARGe vorschreiben, in die weiter entfernte Kreisstadt zu ziehen?
Nein. Auszubildende sind ohnehin vom ALGII-Bezug ausgeschlossen.

Für den Rest von "wir" gilt dann: Ohne Genehmigung der Wohnung keine Umzugskosten etc. und max. die bisher gewährten KdU.
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  #3  
Alt 04.06.2009, 13:11
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Zitat:
Zitat von Grubenpony Beitrag anzeigen
Für den Rest von "wir" gilt dann: Ohne Genehmigung der Wohnung keine Umzugskosten etc. und max. die bisher gewährten KdU.
Wirklich?

Mietvertrag Ohne Zustimmung
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  #4  
Alt 04.06.2009, 13:18
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Zitat:
Zitat von timeras Beitrag anzeigen

Da ich keine Ahnung habe, wieviel Leute der Rest von "wir" und deren Einkommensverhältnisse sind, könnte ein "vielleicht" schon zu mutig sein.

Außerdem ist dasThema für den TE nicht neu. Berechnung der KdU
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  #5  
Alt 04.06.2009, 15:16
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Mit Wir ist dann nur noch meine Verlobte gemeint, leider auch dann vorerst noch Hartz4 Empfängerin. aufgrund der eher nedrigen Ausbildungsvergütung, dem BaB, bei dem die Miethöhe sehr beschänkt ist, könnte durchaus ergänzendes Hartz4 nötig sein, um den Lebensunterhalt bestreiten zu können.

Dass Azubis vom Hartz4 Bezug ausgenommen sind, zweifle ich daher mal an. Nach meinen Informationen kann man durchaus ergänzendes Harzt4 beantragen, wenn der Verdienst+BAB nicht ausreichen.

In der Zeitung vom Mittwoch war gar keine Wohnung drin und in der vom letzten Wochehende waren es immerhin 2, die aber teurer waren, als sie sein durften.

Das Thema ist nicht neu, stimmt. Aber leider immenroch ungeklärt :-( Und du Zeit drängt. Eigentlich müssen wir noch diesen Monat einen Mietvertrag unterschrieben, damit die Amtsmühlen mit dem langsamen mahlen anfangen können und wir nicht direkt ohne Geld da stehen.
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  #6  
Alt 04.06.2009, 15:26
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Zitat:
Zitat von swordfish Beitrag anzeigen
Dass Azubis vom Hartz4 Bezug ausgenommen sind, zweifle ich daher mal an. Nach meinen Informationen kann man durchaus ergänzendes Harzt4 beantragen, wenn der Verdienst+BAB nicht ausreichen.
Nein, ggf. nur eine Unterstützung zu den von BAB nicht abgedeckten Kosten der Unterkunft und Heizung - siehe § 22 (7) SGB2.
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  #7  
Alt 04.06.2009, 16:17
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Komm zurück auf den Teppich. Azubis bekommen kein ALGII. Als Übergangsaufgabe: Gesetzesparagraf selbst ergoogeln.

Höchstens einen Zuschuß für die Heizung. Da hat Grubenpony schon geholfen und dir den Paragraf genannt.
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  #8  
Alt 04.06.2009, 16:34
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Ja, das was Grubenpony sagt, war das was ich meinte. Der Lebensunterhalt wird ausrechen, aber bei BAB ist ja die Miete recht tief gestzt, wird also in vielen Fällen nicht voll übernommen. Ich hoffe llerdings, dass ich von meiner Seite aus nicht mehr auf Sozialhilfen angewiesen bin und mit dem BAB und Ausbildungsvergütung auskomme. Aber trotzdem war das nicht die Kernfrage. WWir schweifen vom thema ab
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  #9  
Alt 04.06.2009, 16:52
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Zitat:
Zitat von swordfish Beitrag anzeigen
Aber trotzdem war das nicht die Kernfrage.
Die wurde bereits beantwortet.
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  #10  
Alt 05.06.2009, 13:28
JosephusFlavius
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Nach § 7 Abs. 6 SGB II hat ein Auszubildender Anspruch auf ALG II wenn:

1.
er keinen Anspruch auf bafög hat weil die in § 2 Abs. 1a bafög festgelegten Voraussetzungen nicht erfüllt, Zitat:

"(1a) Für den Besuch der in Absatz 1 Nr. 1 bezeichneten Ausbildungsstätten wird Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Auszubildende nicht bei seinen Eltern wohnt und
1.von der Wohnung der Eltern aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar ist,
2.einen eigenen Haushalt führt und verheiratet ist oder war,
3.einen eigenen Haushalt führt und mit mindestens einem Kind zusammenlebt."

oder wegen der in § 64 Abs. 1 SGB III genannten Voraussetzungen keinen Anspruch auf BAB hat, Zitat:

"(1) Der Auszubildende wird bei einer beruflichen Ausbildung nur gefördert, wenn er
1.außerhalb des Haushaltes der Eltern oder eines Elternteils wohnt und
2.die Ausbildungsstätte von der Wohnung der Eltern oder eines Elternteils aus nicht in angemessener Zeit erreichen kann.
Die Voraussetzung nach Satz 1 Nr. 2 gilt jedoch nicht, wenn der Auszubildende
1.das 18. Lebensjahr vollendet hat,
2.verheiratet ist oder war,
3.mit mindestens einem Kind zusammenlebt oder
4.aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern oder eines Elternteils verwiesen werden kann.
Eine Förderung allein für die Dauer des Berufsschulunterrichts in Blockform ist ausgeschlossen."
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