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Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Hartz IV 4 - ALG II - Arbeitslosengeld 2 > Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 17.12.2009, 23:29
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Standard Wohngeld Ehemann (Student) + ALG II Ehefrau (Arbeitslos)?

Hallo eine Frage,

ich (Student --> nicht ALG 2 berechtigt) beantrage Wohngeld --> Angaben über Haushaltsmitglieder: "Frau hat ALG 2 beantragt"

Nun die Frage: Bekomme ich Wohngeld, auch wenn meine Frau ALG II beantragt hat?

Und:

Bekommt meine Frau ALG II wenn ich Wohngeld beantragt habe (ALG 2 darf ich als Student ja nicht beantragen...

Um wieviel wird das Wohngeld auf die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft angerechnet? (wahrscheinlich voll)...

Könnte der ALG 2 Antrag meiner Frau abgelehnt werden (mein Einkommen ist schon grenzwertig hoch und durch Wohngeld wäre es noch Höher)?

Wir wollen natürlich vermeiden, dass wegen "50 Euro" Wohngeld ALG 2 ganz abgelehnt wird...

Wie ist in solchen Konstelationen die Rechtslage bzw. wie wird gerechnet?
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  #2  
Alt 17.12.2009, 23:35
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In der Regel haben Studenten keinen Wohngeldanspruch. Der Anspruch auf Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn der Student Anspruch auf BAföG hat (was in der Praxis jeden Studenten betrifft), wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Leistungen beantragt wurden oder wenn das BAföG beispielsweise wegen zu hohem Einkommen nicht gezahlt wird. Weiterhin wird kein Wohngeld bei Erhalt anderer Leistungen (Sozialhilfe, ALG II) gezahlt.
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  #3  
Alt 18.12.2009, 09:14
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
In der Regel haben Studenten keinen Wohngeldanspruch. Der Anspruch auf Wohngeld ist ausgeschlossen, wenn der Student Anspruch auf BAföG hat (was in der Praxis jeden Studenten betrifft), wobei es nicht von Bedeutung ist, ob die Leistungen beantragt wurden oder wenn das BAföG beispielsweise wegen zu hohem Einkommen nicht gezahlt wird. Weiterhin wird kein Wohngeld bei Erhalt anderer Leistungen (Sozialhilfe, ALG II) gezahlt.
Studenten haben, dann Wohngeldanspruch wenn sie dem Grunde nach keinen Bafög-Anspruch mehr haben, sprich nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer.

ALG II kann dennoch nicht beantragt werden. Allerdings sehr wohl von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Daher der Frage, wie sich eine evtl. Wohngeldauszahlung des einen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (Student) auf die Berechnung von ALG II des anderen Mitglieds auswirkt.
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  #4  
Alt 18.12.2009, 09:45
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Um die Aussage von Edgemaster zu präzisieren. Ein Wohngeldanspruch kann für Studenten gegeben sein
  • wenn keine nach dem BAföG förderungswürdige Ausbildung vorliegt;
  • wenn das BAföG vollständig als Darlehen gewährt wird;
  • wenn Ausländer den Wohngeldantrag stellen, welche die Voraussetzungen für die Ausbildungsförderung nicht erfüllen;
  • wenn die Altersgrenze für die Ausbildungsförderung überschritten wurde;
  • wenn der Abbruch der Ausbildung oder der Wechsel der Fachrichtung ohne wichtigen oder unabweisbaren Grund erfolgte;
  • wenn die Voraussetzungen für die Förderung einer weiteren Ausbildung nicht vorlagen;
  • wenn die Förderungshöchstdauer überschritten wurde und eine weitere Förderung dem Grunde nach nicht gegeben ist;
  • wenn die Ausbildung nicht im Geltungsbereich des Wohngeldgesetzes durchgeführt wird (Grenzgänger);
  • wenn der Zeitrahmen der Studienabschlußförderung überschritten wurde.
Quelle u.a.: </title> <title>wohngeldantrag.de
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  #5  
Alt 18.12.2009, 10:29
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Zitat:
Zitat von Edgemaster Beitrag anzeigen
Studenten haben, dann Wohngeldanspruch wenn sie dem Grunde nach keinen Bafög-Anspruch mehr haben, sprich nach Überschreitung der Förderungshöchstdauer.

ALG II kann dennoch nicht beantragt werden. Allerdings sehr wohl von anderen Mitgliedern der Bedarfsgemeinschaft.

Daher der Frage, wie sich eine evtl. Wohngeldauszahlung des einen Mitglieds der Bedarfsgemeinschaft (Student) auf die Berechnung von ALG II des anderen Mitglieds auswirkt.
Also nochmal der Reihe nach.

Du kannst kein Wohngeld beantragen. Das hast du wohl selbst inzwischen geklärt daß auch Clownfish's Sonderfälle nicht zutreffen.

Und soweit ich verstanden habe ist das "andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" deine Frau. Die erhält ALGII und kann deshalb kein Antrag auf Wohngeld stellen.
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  #6  
Alt 18.12.2009, 11:02
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Also nochmal der Reihe nach.

Du kannst kein Wohngeld beantragen. Das hast du wohl selbst inzwischen geklärt daß auch Clownfish's Sonderfälle nicht zutreffen.

Und soweit ich verstanden habe ist das "andere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft" deine Frau. Die erhält ALGII und kann deshalb kein Antrag auf Wohngeld stellen.
Natürlich kann ich Wohngeld beantragen. Die Förderungshöchstdauer ist bei mir überschritten.

Natürlich kann mein Frau kein WG beantragen, denn sie hat ALG II beantragt.

Die Frage lautete aber:

Kann ich Wohngeld beantragen WENN meine Frau ALG II beantragt hat?

Bei ALG II würde ja nur der halbe Mietanteil meiner Frau berücksichtigt, da ich Studentenstatus habe. Für den anderen Teil der Miete würde ich dann Wohngeld beantragen.

Und: Wenn ich WG bekäme, würde das in die Einkünfte der Bedarfsgemeinschaft mit reinspielen?

--> Bei Überschreitung bestimmter EK-Grenzen, wären dann u.U. kein ALG II - Bezug mehr möglich...

Wenn durch meinen Studentenstatus die Kosten der Unterkunft meiner Frau rechtmäßig nur zur Hälfte übernommen werden, stellte sich natürlich die Frage wie das mit meinem theoretischen Wohngeldanspruch verrechnet wird...
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  #7  
Alt 18.12.2009, 12:09
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Du kannst selbstverständlich Wohngeld beantragen. Als Student in einer dem Grunde nach BAföG fähigen Ausbildung (hier geht's um die Ausbildung, nicht um die Person, beim Wohngeld geht's um die Person!) bist Du nicht Teil der Bedarfsgemeinschaft. Eine Anrechnung kann nach meiner Meinung nicht erfolgen, solange Dein gesamtes Einkommen nicht deinen Bedarf nach SGB II überschreitet. In dem Punkt bin ich mir aber nicht allzu sicher, vielleicht hast Du noch etwas Geduld und z.B. alida äußert sich noch zu der Frage.
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  #8  
Alt 18.12.2009, 12:37
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Zitat:
Zitat von Clownfisch Beitrag anzeigen
Eine Anrechnung kann nach meiner Meinung nicht erfolgen, solange Dein gesamtes Einkommen nicht deinen Bedarf nach SGB II überschreitet. In dem Punkt bin ich mir aber nicht allzu sicher, vielleicht hast Du noch etwas Geduld und z.B. alida äußert sich noch zu der Frage.
Keine Frage, Alida ist hier die Spezialistin.

Nur frage ich mich wie er die für Wohngeld erforderlichen über SGB II liegenden Mindesteinkommensgrenzen überschreiten will wenn er gleichzeitig dieselben Grenzen unterschreiten muß damit keine Anrechnung erfolgt.
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  #9  
Alt 18.12.2009, 13:15
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Nur frage ich mich wie er die für Wohngeld erforderlichen über SGB II liegenden Mindesteinkommensgrenzen überschreiten will wenn er gleichzeitig dieselben Grenzen unterschreiten muß damit keine Anrechnung erfolgt.
Und das beweist wieder mal, wie ungeheuer qualifiziert die Einlassungen vom mpumpe sind. Plausibel ist ein Einkommen für das Wohngeld eben nicht erst dann, wenn es den SGB II-Bedarf überschreitet.
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  #10  
Alt 18.12.2009, 13:36
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@ariadne

Noch besser wäre es vielleicht gewesen wenn du genau gesagt hättest was du meinst.

Also ich lese da unter

</title> <title>wohngeldantrag.de



Zitat:
Das Wohngeld ist ausschließlich zur Zuschuß zur Miete oder Belastung gedacht und nicht als Zuschuß zum Lebensunterhalt.. Das setzt voraus, daß also der Lebensunterhalte selbst finanziert werden muß. Daher gibt es ein Mindesteinkommen, welches bei dem Wohngeld erreicht werden muß. Wird dieses Mindesteinkommen nicht erreicht, kann kann ein Wohngeldanspruch verneint werden, auch wenn alle Voraussetzungen sonst zutreffen würden und man dem Prinzip nach Anspruch hätte.
Das notwendige Mindesteinkommen kann man sich allein nach der folgenden Faustformel ausrechnen:
Sozialhilferegelsatz + Miete + Nebenkosten = Mindesteinkommen
Der Regelsatz beläuft sich bei einem Alleinstehenden auf 359,- € (bis 3006.09: 351 €), bei einem Paar auf jeweils 323,- € pro Person (bis 3006.09: 316 €). Zu den Nebenkosten gehören auch die Strom- und Heizungskosten, aber auch die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung.
Sollte das Mindesteinkommen nicht erreicht werden, gibt es zwei Möglichkeiten, um dennoch einen Anspruch auf Wohngeld zu haben, die wir hier erläutern.
und da gibs bei denen zwei Möglichkeiten. Vielleicht ists ja eine die du meinst. Nur wenn man auf "hier" klickt gehts um $$$. Und das wollte ich dann doch nicht.

Aber vielleicht ist ja alles auf der Seite dort falsch, dann sehe ich in der Tat alt aus.
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