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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 11.07.2010, 15:33
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Hallo,
ich bin grad auf Wohnungssuche und möchte mit meiner Schwester als WG zusammenziehen, weil es billiger wird als ne eigene Wohnung.

Für 2 personen sind ja 250 € kaltmiete angemessen, aber das gilt doch für Bedarfsgemeinschaften, die wir ja nicht sind.

Die 2 Raumwohnungen die dieser Miete entsprechen sind allesamt eher für Paare vom Grundriss her (ein großes Wohnzimmer, ein kleines Schlafzzimmer, oder Wohnzimmer Durchgangszimmer oder Küche gleich mit drin)
Wir brauchen aber 2 annähernd gleiche Räume und eine extra Küche. Die meisten Wohnungen die sich da finden, übersteigen allerdings die angemessene Kaltmiete.
Kann unsere Miete insgesamt teurer sein, weil jeder einzeln zählt?

danke für die info.
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  #2  
Alt 11.07.2010, 15:58
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.989
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Kann sie. Musst du mit dem Amt abklären.

Turtle
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  #3  
Alt 11.07.2010, 16:00
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Beiträge: 274
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.. also ich hatte mich mal informiert und da standen jeden 50 qm zu und jeder einen Kaltmietenanteil von 240 Euro. Da müsstest ihr ansich etwas finden.
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  #4  
Alt 11.07.2010, 16:26
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Beiträge: 43
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Wurde schon gesagt - musst Du die ARGE fragen.

Hier findest Du bestimmt gute Argumente für ARGE

BUNDESSOZIALGERICHT Urteil vom 18.6.2008, B 14/11b AS 61/06 R

Leitsätze

Lebt ein erwerbsfähiger Hilfebedürftiger nicht in einer Bedarfsgemeinschaft, sondern in einer bloßen Wohngemeinschaft, ist bei der Bestimmung der angemessenen Kosten der Unterkunft nach der Produkttheorie allein auf ihn als Einzelperson abzustellen.



Zitat:
Das Urteil des LSG wurde bestätigt. Die Auffassung der Beklagten, dass unabhängig vom Bestehen einer Bedarfsgemeinschaft bei einem Zusammenleben in einer Wohngemeinschaft vom Grundsicherungsträger nur die anteiligen Kosten der Unterkunft zu tragen seien, findet im Gesetz keine Grundlage. Die Vorinstanzen sind zu Recht davon ausgegangen, dass für eine allein stehende Person wie den Kläger eine Wohnungsgröße von 50 qm als angemessen anzusehen ist, ohne dass es darauf ankommt, ob sie tatsächlich mit einer weiteren Person in einer Wohnung zusammen lebt.

SG Schleswig - S 9 AS 829/05 -
Schleswig-Holsteinisches LSG - L 6 AS 6/06 - - B 14/11b AS 61/06 R -


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