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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallihallo :-) vielleicht hat jemand von euch einen Rat für uns, ich wäre sehr dankbar für jeden Tipp! Zu meiner Situation: Ich (25, w, alleinerziehend) habe ein Kind (2, mehrfachbehindert) und lebe aktuell in einer vor allem durch den schlechten Schnitt sehr beengten 45 qm 1,5 ZKB-Wohnung. Da in Bälde die Ex-Freundin nebst ihrer beiden Töchter bei meinem Vater (arbeitet) ausziehen wird, wird das Obergeschoss (50 qm, 2 ZB + Pantrykitchen + Mitbenutzung der Küche im EG) seines Hauses frei. Nun würde ich gerne dorthin ziehen, zumal das Haus für meinen Vater alleine viel zu groß und auch zu teuer wäre. - Ist es möglich, mit einem arbeitenden Familienmitglied eine WG zu gründen ohne als BG zu gelten? - Kann das Amt mir den Umzug verweigern? Die Kosten für den Umzug trage ich ja selbst. - Welche Schritte sind in welcher Reihenfolge notwendig? Mietvertrag erstellen, der neuen ARGE vorstellig werden/Antrag einreichen, die alte ARGE über den geplanten Umzug informieren, etc. - Gibt es beim Mietvertrag etwas zu beachten? Würde man die gemeinsam genutzte Küche im EG zur Hälfte mitberechnen, würden wir trotzdem noch unterhalb der 60 qm für 2 Personen liegen. Den Mietpreis würden wir am Mietspiegel orientieren. Umziehen müssten wir ohnehin in Bälde, da die aktuelle Wohnung in mehrerlei Hinsicht zu einer Behinderung geworden ist. Da mein Kind durch seine Erkrankung extrem anfällig für Atemwegserkrankungen ist (die dann ganz schnell in einem langwierigen Krankenhausauffenthalt enden), sind wir besonders an kühleren Tagen gezwungen, in der Wohnung zu verbleiben. Dann wird aus der Mischung Platzmangel + starkem Bewegungsdrang meines Kindes schnell eine Katastrophe. Und das obwohl wir wirklich nur das für den Alltag allernötigste besitzen. Vielen Dank im Voraus für eure Antworten! Viele Grüße Pinguuu |
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#2
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| 1. Ja, das ist möglich. 2. Nein, du kannst quasi täglich umziehen, wenn du das möchtest und dir leisten kannst. 3. Du solltest besser vorher das Amt fragen, nicht, dass du dann mit einem Untermietvertrag da stehst, den man nicht akzeptiert. Denn: "Am Mietspiegel orientieren" z. B. dergestalt, dass dein Vater für 50% der Wohnung nur noch 100 Euro bezahlen muss und du für die restlichen 50% beispielsweise 500 Euro (nur, weil das die Höchstgrenze des Mietspiegels ist), das wird man wohl nicht akzeptieren. 4. Siehe 3. Turtle |
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| Stichworte |
| alleinerziehend, familie, wohngemeinschaft |
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