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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #11  
Alt 15.04.2010, 13:35
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Warum sollte sie?
Wenn die Angaben zum Vermieter dem Sozialgeheimnis unterliegen, ist doch die Sachlage eindeutig.

Und Du bist garantiert nicht die Einzige, die Wohraum von Verwandten angemietet hat.
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  #12  
Alt 15.04.2010, 13:39
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Ich hatte eben in einem anderen Posting darauf hingewiesen, dass seitens der BA die Nennung der Vermieterdaten ausdrücklich unerwünscht ist. Dies ergibt sich aus den Ausfüllhinweisen der BA zu einem ALG II-Formular (EKS), mit dem Du aber nicht's zu tun hast. Aber Vermieter ist Vermieter.

Dort steht:
Zitat:
Bitte geben Sie die Grundmiete, die Vorauszahlung auf die Energiekosten und die Nebenkosten an. Bitte belegen Sie diese durch Vorlage des Mietvertrages und der Abrechnungsdokumente (persönliche Daten des Vermieters sind zu schwärzen).
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  #13  
Alt 15.04.2010, 14:07
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frieda110,

ungeachetet dessen, was in den Ausfüllhinweisen steht, könnte es in der Tat zu Irriationen bei der ARGE führen, wenn du (teil-) geschwärzte Unterlagen vorlegst. Im Antragsvordruck ist die Angabe des Vermieters ohnehin freiwillig. Ansonsten lege den Mietvertrag einfach so vor, wie er ist. Sofern Du nichts zu verbergen hast und deine beabsichtigten Wohnverhältnisse plausibel und nachvollziehbar darlegen kannst, sollte es auch bei einem eher mißtrauisch veranlagten Sachbearbeiter keine Probleme geben.
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  #14  
Alt 15.04.2010, 14:11
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Na dann schwärze ich doch...
wenn die sogar die Anweisung dazu haben.

Bin aber schon fast sicher, daß nicht alle Sachbearbeiter das wissen.
Und Probleme machen werden.
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  #15  
Alt 15.04.2010, 14:14
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Zitat:
Zitat von frieda110 Beitrag anzeigen
Bin aber schon fast sicher, daß nicht alle Sachbearbeiter das wissen.
Wer ist schon allwissend? Zur Sicherheit die Ausfüllhinweise beilegen und die entsprechende Passage mit Textmarker markieren.
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  #16  
Alt 15.04.2010, 14:17
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Sorry Agent Of Liberty, unsere Beiträge haben sich wohl überschnitten.

Nein, ich habe nichts zu verbergen. Dachte nur die Arge wird mißtrauisch, weil ich eine WG mit einem männlichen Mitbewohner im Haus meines Bruders gründen will. Dachte je weniger Angaben sie hat, desto weniger Probleme kann sie mir machen.
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  #17  
Alt 15.04.2010, 14:25
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Zitat:
Zitat von frieda110 Beitrag anzeigen
Dachte nur die Arge wird mißtrauisch, weil ich eine WG mit einem männlichen Mitbewohner im Haus meines Bruders gründen will.
Solange die Vorschriften des SGB II zur eheähnlichen Gemeinschaft so sind, wie sie sind, bleibt das nicht aus, zumal die ARGE verpflichtet ist, das entsprechend zu prüfen. Generell ist es aber weder verboten noch soooo ungewöhnlich, dass Männlein und Weiblein gemeinsam Wohnraum anmieten, ohne füreinander einzustehen. Wenn dann noch die Räumlichkeiten ein getrenntes Wohnen und Wirtschaften problemlos zulassen, kannst du auch einem möglichen Hausbesuch (den deine ARGE evtl. durchführen möchte) gelassen entgegen sehen.
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  #18  
Alt 16.04.2010, 13:22
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Hoffe daß ein Hausbesuch der Arge nicht nötig sein wird, wenn wir unsere Mietzahlungen mit zwei Mietverträgen strikt trennen.
Wer läßt sich schon gerne in die Schränke schauen?
Und im privaten Bereich rumschnüffeln?

Habe gelesen, daß sie das auch gar nicht dürfen. Ebenso wie ich die Mitarbeiter der Arge unangemeldet nicht reinlassen muß.
Stimmt das beides so?

Ehlich gesagt hätte ich gerne seelische Unterstützung und auch einen Zeugen, wenn sie denn dann doch kommen wollen.
Kann ich darum bitten, daß sie sich anmelden?
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  #19  
Alt 16.04.2010, 13:42
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Unangemeldet lässt man selbstverständlich keine fremden Menschen in die Wohnung, insbesondere als die denn auch noch mindestens zu Zweit kommen. Und wenn sie denn nach Anmeldung da sind, dann haben sie auch nicht in Schränken, Abfalleimern, Wäschetruhen rumzuschnüffeln.

Generell solltest Du Dir vielleicht die Dienstanweisung (DA) zum § 6 SGB II einmal durchlesen http://www.harald-thome.de/media/fil...-2.03.2010.pdf

dort findest Du z.B. in Randnummer 6.17
Zitat:
Zur Feststellung einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sind Informationen erforderlich, die nur schwer im Wege eines Hausbesuches geklärt werden können. Aspekte, die für das Vorliegen einer Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft sprechen (§ 7 Abs. 3a) können in der Regel über die Angaben der Anlage VE auch ohne Hausbesuch festgestellt werden. Der Hausbesuch ist allenfalls bei Widerlegung der Vermutung zur Indizienfeststellung erforderlich.
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  #20  
Alt 16.04.2010, 14:31
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Danke nochmal für all die Hilfe und Ratschläge!

Mein zukünftiger Vermieter, also mein Bruder, fragte mich jetzt, ob es überhaupt ratsam wäre bei der Arge eine WG anzugeben?
Um allen zukünftigen Problemen, Unterstellungen und Hausbesuchen aus dem Weg zu gehen.

Fakt ist: ich werde die Aufforderung zur Kostensenkung der KdU bekommen, weil meine Wohnung unangemessen ist.
Dem komme ich nach, indem ich einen eigenen Mietvertrag vorlege über die erlaubten 47 qm mit der ortsüblichen angemessenen Kaltmiete ohne NK.

Es interessiert die Arge doch sonst auch nicht, wer noch im Haus wohnt und mit dem Vermieter einen Mietvertrag hat.
Mein Mitbewohner und ich hätten jeder eine eigene Etage mit eigenem Bad. Nur die Küche müßten wir gelegentlich teilen.

Sind wir dann eine WG oder nur Nachbarn in einem Haus?
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Stichworte
hauptmieter, mietvertrag, untermieter, wohngemeinschaft

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