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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 23.01.2010, 21:50
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Registriert seit: 21.01.2010
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Beiträge: 37
Unglücklich Verkürzung der Frist zur Kostensenkung möglich?

Eine Bekannte hat mich heute völlig verunsichert. Es geht um folgendes:

Im Moment beziehe ich noch ALG 1, ab Mai 2010 werde ich wohl leider in Hartz IV rutschen. Ich bewohne eine Wohnung mit ca. 82 qm Wohnfläche, die warm 496,00 € kostet. Ich habe bisher davon abgesehen, mich zu verkleinern, weil ich die Hoffnung hatte, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Habe mich auch wahnsinnig bemüht, leider bisher ohne Erfolg. Mir ist schon klar, dass meine Wohnung im Falle des Hartz IV-Bezuges unangemessen ist, aber ich wollte zumindest abwarten, ob ich tatsächlich Hartz IV beantragen muss. Außerdem war mir das Risiko zu gross, mir eine Wohnung zu suchen, die nach meiner Auffassung angemessen wäre, die aber nachher von der ARGE vielleicht doch als unangemessen eingestuft würde, was ja dann ggf. mit einem weiteren Umzug verbunden wäre.

Meine Bekannte meinte nun, die ARGE könnte sich auf den Standpunkt stellen, ich hätte mich bereits vorher um eine kleinere Wohnung bemühen müssen, weil ich ja vorher bereits wusste, dass meine jetzige Wohnung unangemessen ist. Aus diesem Grund könnte die ARGE dann sagen, sie würde meine jetzigen Mietkosten nur für einen oder zwei Monate, oder gar nicht, übernehmen.

Mir ist jetzt ganz übel. Ich weiss sowieso nicht so genau, wie ich das überhaupt machen soll, wenn ich denn umziehen müßte. Man findet ja keine Wohnung, die erst in drei Monaten frei wird. Also müßte ich dann ja kündigen und hoffen, dass ich auch pünktlich zum Ende der Kündigungsfrist eine angemessene Wohnung finde. Und wenn nicht?

Entschuldigt bitte die lange Litanei, aber ich bin ein bisschen durcheinander. Ich stand noch nie vor so einer Situation, habe 35 Jahre gearbeitet und jetzt das.
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  #2  
Alt 23.01.2010, 21:56
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Beiträge: 3.120
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Das ist Unfug, das BSG hat am 17.12.09 (B 4 AS 19/09 R) entschieden, dass vor einem ALG II Antrag keine Verpflichtung zur Kostensenkung besteht.
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  #3  
Alt 23.01.2010, 22:05
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Registriert seit: 21.01.2010
Ort: Iserlohn
Beiträge: 37
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Vielen vielen Dank für die schnelle Antwort. Da kann ich ja zumindest heute Nacht beruhigter schlafen.

Ich bin echt froh, dass es dieses Forum gibt. Bestimmt werde ich auch weiterhin Fragen haben.
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  #4  
Alt 23.01.2010, 22:12
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Beiträge: 2.047
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Erst mit Beginn des ALGII Bezuges läuft die "6 Monats Frist".
Bzw. dazu bekomst du auch eine Kostensenkungsaufforderung
wo die Frist mitgeteilt wird.

Dazu, wenn du jetzt gutes ALGI beziehst, bekommst du zum ALGII auch noch den Zuschlag.
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  #5  
Alt 23.01.2010, 22:38
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Registriert seit: 21.01.2010
Ort: Iserlohn
Beiträge: 37
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Mein ALG1 liegt leider nur bei 762,90 € zuzüglich 66,00 € Wohngeld. Glaube kaum, dass da noch Spielraum für den Zuschlag (von dem habe ich auch schon gehört) ist, vor allem nicht, wenn zunächst meine volle alte Miete übernommen werden sollte.
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