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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo! Ich bin 25, habe eine abgeschlossene Ausbildung und wohne zurzeit bei meinen Eltern in Schleswig-Holstein. Seit diesem Monat bekomme ich den ALG2-Regelsatz ohne KDU, da ich keine Miete zahle. Nun haben meine Eltern mir klargemacht, dass ich spätestens zum 1.1.2011 ausziehen soll. Da ich jahrelang in Hamburg gelebt habe und dort bessere Chancen für mich sehe, möchte ich wieder dort hin. Um Fehlern vorzubeugen, wollte ich hier mal bei "Unparteiischen" die Vorgehensweise abklären. Ich hab den Ablauf bis jetzt so verstanden:1. Von der jetzigen ARGE (S-H) einen Umzug genehmigen lassen. Frage dazu: Gibt es da einen speziellen Antrag oder wird das formlos eingereicht? Soll ich noch eine Bestätigung von meinen Eltern beilegen, dass sie mich raus haben wollen? 2. Wohnung suchen, Angebot vom Vermieter ausstellen lassen. 3. Wohnung von der jetzigen ARGE (S-H) genehmigen lassen. 4. Bei der neuen ARGE (HH) Antrag auf Erstausstattung / Kautionsdarlehen stellen. 5. Zum Umzugstermin Neuantrag auf ALG bei der neuen ARGE (HH) stellen. ... Ist das soweit richtig oder habe ich etwas durcheinander gebracht? Danke im Voraus! LG |
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#2
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| Soweit alles richtig. Aber es wird Schwierigkeiten geben, die Genehmigung zu bekommen, weil du keinen wichtigen Grund hast. Die richtige Reihenfolge ist: Arbeit, danach eigene Wohnung, nicht umgekehrt.
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| Hi, ist es denn kein wichtiger Grund, wenn ich ab dem 1.1. obdachlos bin? Ich bin gezwungenermaßen (WG-Auflösung) im August zu meinen Eltern gezogen, nachdem ich bereits knapp 6 Jahre in Hamburg gewohnt hatte. Nun werde ich halt wieder vor die Tür gesetzt. Jobsuche ist natürlich im Gange, aber spontan ne Anstellung aus dem Ärmel zaubern kann ich halt leider nicht.. |
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#4
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| Die schwerwiegenden Gründe müssen gerichtsfest überprüfbar sein. |
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#5
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| Der TE hat ein Ultimatum seitens der Eltern. Insoweit hat er ab dem Zeitpunkt auch eine gesteigerte Erwerbsobliegenheit (ich verwende mal den Terminus, weil er inhaltlich hier passt). Das bedeutet, dass er nachweisen muss, dass er mehr als nur ca. 1 Bewerbung je Tag getätigt hat. Ebenfalls muss er nachweisen, dass diese Bewerbungen auch Aussichten auf Erfolg hatten. Einfache Blindbewerbungen kann er machen, aber die sind wohl nicht so richtig in der Abwägung mit zu berücksichtigen. Der TE hat aufgrund des Ultimatums, wenn er nicht schon von sich aus bestrebt ist, den derzeitigen Zustand der Arbeitslosigkeit zu beenden und wirtschaftlich auf eigene Füße zu kommen, um somit die drohende Obdachlosigkeit zu vermeiden,also ein gesteigerte Obliegenheit, den Fall der Obdachlosigkeit nicht eintreten zu lassen. Soweit dieser Fall doch eintritt, ist im Rahmen vorliegender Anträge auf Sozialleistungen zu fragen, ob seine Aktivitäten ausreichend waren, den Zustand zu vermeiden. Hierbei wäre als Vergleich m.E. aufgrund des Ultimatums eben nicht der "normale" Antragsteller als Vergleich heranzuziehen. Es geht doch letztlich um die Frage, ob die Hilfebedürftigkeit selbst herbei geführt wurde bzw. konnte die im Vorfeld durch eigene Aktivitäten vermieden bzw. gemildert werden. Einfach mal so gedacht |
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#6
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| Auffällig ist, daß hier nicht ansatzweise zu erkennen ist, wie und in welcher Zeit der TE sich überhaupt mal selbst ernährt hat, desweiteren sind Bemühungen nicht geschildert, wie er denn selbst aus der Hilfsbedürftigkeit herauszukommen gedenkt. Dagegen sehr zielstrebig ist sein skizzierter Ablaufplan, wie man denn wo Anträge auf Sozialgeld stellt um endlich über das Argument der 'Obdachlosigkeit' auch eine eigene Wohnung vom Staat alimentiert zu bekommen. Ich kann dem TE nur raten, nicht zu sehr auf das Argument der 'Obdachlosigkeit' zu vertrauen, er wäre nicht der erste, der dann tatsächlich auch obdachlos wird. Ob hier ggfs. ein inszenierter 'Rausschmiss', zwei Monate nachdem er bei den Eltern eingezogen ist, eine Rolle spielt, könnte wohl nur anhand der kompletten tatsächlichen Gegebenheiten und Fakten beantwortet werden. Tatsächlich hat der TE ja auch keine schwerwiegenden Gründe genannt, die den angabengemäßen Rausschmiss rechtfertigen könnten. |
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| darlehen, eltern, erstausstattung, umzug, ü25 |
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