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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 20.11.2010, 23:29
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Standard Umzug in teurere Wohnung möglich bei selbstverschuldeter Kündigung?

Umzug in teurere Wohnung möglich bei Kündigung durch den Vermieter (selbst verschuldet) ?

Hallo,

ich wohne zur Zeit in einer WG. Mir wurde vom Vermieter gekündigt, wegen dem Putzdienst.. (mobbing, etc..) Obwohl es erst seitens des Vermieters hieß, dass Umbauarbeiten anstehen, und deswegen das Zimmer nicht mehr vermietet werden kann.

Bei uns in der Stadt ist es durch die ganzen Studenten sehr schwierig eine Wohnung zu finden. Die meisten kosten ca. 400 Euro und sind somit 75 Euro teurer als mein jetziges WG-Zimmer.

Ich muss ja in spätestens 3 Monaten ausgezogen sein, ich würde auch das zusätzliche Geld von meinem Ersparten bezahlen.

Kann die Arge etwas gegen den Umzug haben? Da ich ihn ja "selbst verschuldet" habe?
Aber wenn ich selbst draufzahle dürfte es doch in Ordnung gehen?

Viele Grüße
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  #2  
Alt 20.11.2010, 23:34
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Beiträge: 5
Standard

Was muss man beachten, wenn man umziehen will
Generell kann jeder ALG II Empfänger umziehen - egal ob mit oder ohne Zustimmung der ARGE, genau dieses Recht wird auch durch die Formulierung des § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II zum Ausdruck gebracht, denn dort steht "soll" und nicht muss.

Wenn man ohne Zustimmung der ARGE umziehen will, gibt es dabei einiges zu beachten:
1. Die neue Wohnung darf nicht teurer sein als die alte, da nach SGB II § 22 Abs. 1 Satz 2 nach einem nicht genehmigten Umzug die ARGE für die neue Wohnung nur die Kosten zahlt, die es zuvor für die alte Wohnung gezahlt hat. Kostet die neue mehr, muss man die Mehrkosten für die Zeit dieses ALG2-Bezuges selbst tragen.
2. Man muss mindestens 25 Jahre alt sein, denn:
- lt. SGB II § 22 Abs. 2a übernimmt sonst die ARGE die Kosten der Unterkunft nicht, bis man 25 Jahre alt ist.
- lt. SGB II § 20 Abs. 2a erhält man statt 100% nur 80% der Regelleistung, bis man 25 Jahre alt ist.
3. man bekommt mit Sicherheit keine Umzugskosten oder Mietkaution nach SGB II § 22 Abs. 3.

Sollte auch hier deine Frage beantworten
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  #3  
Alt 02.12.2010, 10:00
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Beiträge: 6
Daumen runter

in der praxis ist es so, dass wenn die neue wohnung nur etwas teurer ist, es auf die paar kröten nicht ankommt. aber wenn es natürlich riesige unterschiede sind, dann ist das was anderes.
__________________
Recht und Gesetz
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  #4  
Alt 02.12.2010, 10:05
Benutzerbild von Mandy
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Beiträge: 6.581
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Zitat:
Zitat von Schaubing Beitrag anzeigen
in der praxis ist es so, dass wenn die neue wohnung nur etwas teurer ist, es auf die paar kröten nicht ankommt. aber wenn es natürlich riesige unterschiede sind, dann ist das was anderes.

Für wen nicht ankommt? Das Amt hat eine festgelegte Grenze. Was drüber ist, ist unangemessen - Punkt!
Wenn man es sich leisten kann, die "paar Kröten" selber draufzulegen, ist das jedem sein Problem. Nur gibts eben für unangemessene Wohnungen keine Kaution, keine Umzugskosten, nix.
__________________
Grüsse,

Mandy

Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)!
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  #5  
Alt 02.12.2010, 11:01
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 18.988
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Zitat:
in der praxis ist es so, dass wenn die neue wohnung nur etwas teurer ist, es auf die paar kröten nicht ankommt. aber wenn es natürlich riesige unterschiede sind, dann ist das was anderes.
Selten so einen Quatsch gelesen.

Turtle
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Stichworte
arge, kündigung, selbst verschuldet, vermieter

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