| |
| |||||||
| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
| |||
| |||
| Hallo liebes Team... es geht um einen Umzug in eine größere Wohnung... mein Lebenspartner und ich erwarten im September ein Baby...für mich mein 3. Kind ich wohne mit meinen beiden Söhnen seit 2003 in einer 3 Zimmer-Wohnung mit insgesamt 70 qm Wohnfläche...letztes Jahr im August ist dann mein Lebenspartner zu uns gezogen... meine beiden großen Jungs ( 8 & 5 )hatten bisher jeder ein eigenes Zimmer und wir schlafen im Wohnzimmer... durch den Zuwachs haben wir einen Umzug in eine 4 Zimmer-Wohnung beantragt, was uns jedoch abgelehnt wurde, mit der Begründung das laut der neuen AV Wohnen bei 4-5 Personen mindestens 3 Zimmer vorhanden sein müßen, was ja bei uns der Fall ist... nun gut, da kann ich ja nun wirklich nichts machen...also haben wir jetzt den kleinen aus seinem Zimmer genommen, dieses Zimmer zum Babyzimmer gemacht und den kleinen bei dem großen ins Zimmer gesteckt... nun war ich bei ner Beratungsstelle wegen meiner Schwangerschaft und dort sagte man mir das mir für die großen Jungs n eigenes Zimmer zur Verfügung stehen muß da sie ja beide Schulpflichtig sind... hab ich denn evtl doch ne Chance, n Umzug in eine 4 Zimmer-Wohnung genehmigt zu bekommen ??? |
|
#2
| ||||
| ||||
| Zitat:
Kommen da jetzt die Eltern ins Gefängnis? Ich musste mit meinem Bruder in einem Zimmer nächtigen bis ich 18 war. Er ist übrigens 10 Jahre älter als ich. Kann ich jetzt meine Eltern anzeigen? Übrigens: ich habe Abi geschafft... Was ein eigenes Zimmer mit der Schulpflicht zu tun haben soll, entzieht sich eh meiner Kenntnis. Mein Sohn hat eines und lernt trotzdem am liebsten am Küchentisch - mit mir zusammen, wenns um eine Arbeit geht! Turtle |
|
#3
| |||
| |||
| Hallo, dann versuch eine Wohnung zu finden, die so gross wie die bisherige ist, die gleiche Miete kostet und 1 Zimmer mehr hat....Dann passt es wieder... Gruß Enibas die nicht weiss obs sowas bei dir gibt |
|
#4
| |||
| |||
| wieso können zwei schulpflichtige Kinder sich kein Zimmer teilen? Verstehe ich nicht. |
|
#5
| |||
| |||
| @melli... Die Angemessenheit einer Unterkunft definiert sich nach dem Gesetzeswortlaut (§ 22 SGB 2) in erster Linie über den Preis. Wenn Sie eine Wohnung finden, die nicht teurer ist als die bisherige und keine durch einen Umzug ausgelösten zusätzlichen Kosten entstehen, dürfte die ARGE keine Einwendungen haben. Allerdings sollten Sie noch einmal bei Ihrer Sachbearbeitung nachfragen, wie groß und wie teuer eine Wohnung für fünf Personen sein darf. Die Aussage Ihrer Beratungsstelle über den Anspruch auf ein eigenes Zimmer für schulpflichtige Kinder halte ich schlicht für falsch.
__________________ Schöne Grüße Heinz Hoffmann |
|
#6
| |||
| |||
| ich habe ja grundsätzlich kein Problem damit das sich die Jungs n Zimmer teilen...nur ist es alles etwas beengt...das kleine Zimmer hat 8 qm und das "große" Zimmer hat 12 qm... das ist nicht wirklich groß, wenn man bedenkt das wir einen 3 meter großen Kleiderschrank im Zimmer der Jungs zu stehen haben weil er im kleinen Zimmer nicht rein passt... ja gut, ich würde keinerlei Kosten vom Amt haben wollen, wie Kaution,Umzugkosten etc... aber hier ne 4 Zimmer-Wohnung zu finden die maximal 500 Euro ( momentan zahle ich für meine 3 Zimmer 506 € ) kostet wird schwer... Zustehen würde ja einem 5 Personen-Haushalt knapp 700 € Miete... |
|
#7
| |||
| |||
| nein, bei einem nicht genehmigten Umzug stehen einem nur die bisherigen Mietkosten zu. |
|
#8
| ||||
| ||||
| ....und wenn das Amt die jetzige wohnung als angemessen betrachtet, dann stehen einem eben keine 700 Euro für 5 Personen zu. Für 5 Personen sind in deinem Ort vielleicht BIS 700 Euro Miete angemessen.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
|
#9
| |||
| |||
| Insgesamt ist es wohl etwas komplizierter. Nach § 22 Abs. 2 Satz 2 SGB 2 ist der kommunale Träger (in der Regel durch die ARGE vertreten) dann zu einer Zusicherung (nicht: Genehmigung) verpflichtet, wenn der Umzug erforderlich ist und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. Folglich müssen Sie zunächst den Nachweis führen, dass der Umzug erforderlich ist. Wenn dann das neue Mietangebot (keinen Mietvertrag ohne Zusicherung schließen!!) angemessene Kosten enthält, dürfte die Zusicherung m. E. kein Problem sein. Daher mein Tipp: Sammeln Sie alle Argumente, die für die Erforderlichkeit eines Umzugs sprechen und erfragen Sie bei Ihrer ARGE, ob sie diesen Argumenten folgen kann. Wenn die ARGE den Umzug auch für erforderlich hält, können Sie ein angemessenes Mietangebot einholen und die Zusicherung der ARGE beantragen.
__________________ Schöne Grüße Heinz Hoffmann |
![]() |
| Lesezeichen |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Alleinerziehend / Alleinstehend Umzug wegen Mietkündigung - Umzugskosten? | DerRatlose | Kosten der Unterkunft | 11 | 17.06.2009 18:44 |
| Umzug nach NRW | Sternentanz | Kosten der Unterkunft | 7 | 25.05.2009 17:14 |
| Umzug und Genehmigung | DnB18evo | Kosten der Unterkunft | 5 | 24.02.2009 18:36 |
| Alleinerziehend / Alleinstehend 3 kinder und unfreiwillige umzug | teca67 | Kosten der Unterkunft | 5 | 20.01.2009 17:22 |
| Umzug aufgrund belästigung und bedrohung? | Charly28 | Kosten der Unterkunft | 5 | 14.01.2009 09:50 |