| |
| |||||||
| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
![]() |
| | LinkBack | Themen-Optionen | Ansicht |
|
#1
| |||
| |||
| Hallo ... Ich bin allein erziehende Mutter von zwei Kindern (16 Monate, 8 Wochen). Als sich mein zweites Kind ankündigte, stellte ich beim JobCenter den Antrag auf Umzug, da ich bis dato eine 2 Zimmerwohnung mit knapp 60 qm Gesamtwohnfläche bewohnte. Ich erhielt eine Ablehnung mit der Begründung, dass 50 qm Wohnfläche für 3 Personen ausreichend seien. Daraufhin legte ich Widerspruch ein. Nach über drei Monaten kam nun die entgültige Ablehnung. Jetzt kann ich wohl nur noch Einspruch vorm Sozialgericht einlegen. Bei der ersten Ablehnung damals teilte mir die Sachbearbeiterin mit, dass es mir frei stehen würde umzuziehen, die Kosten aber nur für meine alte Wohnung weiterhin bezahlt werden würden. Zum 01. April zog ich dann in eine 70 qm Wohnung mit 3 Zimmern um (die Wohnung kostet 474,- €). Jetzt schickte mir meine Hausverwaltung für 2008 meine Betriebskostenabrechnung für die alte Wohnung mit einer Nachzahlung zu, die ich beim JobCenter einreichte. Das JobCenter lehnt die Übernahme der Kosten mit der Begründung ab, da ich ohne Zustimmung umgezogen bin. Das ich für meine jetzige Wohnung die Betriebskostenabrechnung nicht einreichen brauche weiß ich, da ich ja eine Ablehnung bekommen habe. Aber ich dachte, dass das JobCenter auch weiterhin die Kosten für anstehende Betriebskosten übernimmt? Ich danke Euch schon jetzt für Eure Antworten ... |
|
#2
| ||||
| ||||
| Sunshine schreibt: Zitat:
Zitat:
Meines Erachtens zumindest anteilig für den "angemessenen" Teil solltest Du die NK-Nachzahlung erhalten; also: Auf jeden Fall einreichen! Zitat:
Zitat:
|
|
#3
| |||
| |||
| Du solltest Widerspruch einlegen mit dem Hinweis, daß es sich bei der NK-Nachzahlung um die alte Wohnung handelt. Die muß die Arge übernehmen. Einreichen mußt Du die NK-Abrechnung für die neue Wohnung immer. Eine Nachzahlung wird allerdings nicht übernommen, da nur max. die alte KDU gezahlt wird, weil Du ohne Erfordernis umgezogen bist. |
|
#4
| |||
| |||
| Vegas schreibt Zitat:
Ich hatte ja die Möglichkeit einer zumindest anteiligen Übernahme beschrieben. Würdest Du also sagen, eine Nachzahlung im Falle einer "unangemessenen" Unterkunft würde komplett (!) nicht bezahlt und abgelehnt werden. Über eine Aufklärung freut sich BestBoy |
|
#5
| |||
| |||
| Zitat:
Und habe natürlich von der SB nicht schriftlich, dass die noch ausstehenden Kosten von denen übernommen wird |
|
#6
| |||
| |||
| Alle Kosten für die jetzige Wohnung werden von der Arge definitv nicht übernommen, liegt mir auch schriftlich vor. Bekomme nur den Anteil Miete von der anderen Wohnung bezahlt ... |
|
#7
| |||
| |||
| Zitat:
Zitat:
Das solltest Du noch mal näher ausführen bzw. die genaue Formulierung samt Begründung (!) hier zitieren. BestBoy |
|
#8
| |||
| |||
| Zitat:
Sollten Sie trotz dieser Ablehnung diesen oder anderen Wohnraum ohne Zustimmung nach § 22 Abs 2 SGB II anmieten, sind alle mit dieser Anmietung entstehenden Kosten (wie Umzugskosten, Mietkaution, zukünftig entstehende Nachzahlungen aus Betriebs- und Heizkostenabrechnungen etc.) von Ihnen selbst zu tragen. Kosten für die Unterkunft könnten dann nur in der Höhe übernommen werden, wie sie Ihnen bisher bewilltigt wurden (alte/bisherige Wohnung). Daher sehe ich das so, dass anstehende Kosten nicht von de ARGE übernommen werden ... Werde jetzt aber erst einmal in Widerpsruch für meine alte Wohnung gehen. |
|
#9
| |||
| |||
| Ach so ... Ist es denn eigentlich sinnvoll Einspruch vorm Sozialgericht einzureichen wegen der Wohnung? Komme mir manchmal völlig realitätsfremd vor |
|
#10
| |||
| |||
| Zitat:
dass die KdU eben nur in Höhe der alten Wohnung übernommen werden und jedenfalls nicht vermuten, eine NK-Nachzahlung der neuen würde komplett abgelehnt, wie es hier Vegas spekuliert (?) hat. Wenn der Umzug nicht "erforderlich" gewesen ist, dann werden bekanntlich nur die zuletzt geleisteten Zahlungen geleistet, das dürfte sich mittlerweile herumgesprochen haben. Zitat:
dies selbst auch einmal zuzugestehen, finde ich. Zitat:
drei Personen in Deiner Kommune liegt, ich denke, das sollte vorab klar sein. Jedenfalls zählt eine Wohnung mit 70 m2 für drei Personen eher zu der akzeptierten Größenordnung, wobei womöglich regional unterschiedliche Herangehensweisen existieren, ab welchem Alter einem Kind ein eigenes Zimmer zusteht. BestBoy |
![]() |
| Lesezeichen |
| Stichworte |
| betriebskostenabrechnung |
| Themen-Optionen | |
| Ansicht | |
| |
Ähnliche Themen | ||||
| Thema | Autor | Forum | Antworten | Letzter Beitrag |
| Zusammenziehen trotz Ablehnung der ARGE | Diamant | Kosten der Unterkunft | 4 | 25.03.2009 13:42 |
| Alleinerziehend / Alleinstehend Keine Übernahme der Umzugskosten trotz vollwertigen Arbeitsvertrag!!! | Tidus79 | einmalige Beihilfen | 3 | 18.02.2009 10:10 |