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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo Gegen einen Bescheid der ARGE hatte ich Widerspruch eingelegt, weil die tatsächlichen Kosten der Unterkunft nicht berücksichtigt wurden. Ich habe im Widerspruch beantragt, dass nach § 22 Abs. 1 SGB II zunächst mal die kompletten Kosten der Unterkunft als Bedarf zu berücksichtigen sind. Der Gruppenleiter meiner SB hatte deshalb zum Gespräch gebeten. Bei meinen Angaben in der KDU zu den Nebenkosten habe ich die letzte Nebenkostenabrechnung 2008 berücksichtigt und die angefallene Nachzahlung (nahezu gleichbleibend hoch wie die Jahre davor) anteilmäßig auf monatliche Beträge zu den Vorauszahlungen für Nebenkosten hinzugerechnet. Der Gruppenleiter erklärte mir dazu folgendes: Zitat: "Sie bekommen nur das, was Sie jetzt monatlich bezahlen". Das heißt, die mtl. Grundmiete, von der wir die Garage abgezogen haben, und mtl. Abschlagszahlung auf Betriebskosten für Heizung und Warmwasser, wobei Warmwasser rausgerechnet wurde, weil im Regelsatz enthalten.Das sind die tatsächlichen Kosten die sie im Monat haben." Meine Bemerkung dazu: "Die tatsächlichen Kosten sind aber wesentlich höher, weil ich die regelmäßig zu erwartenden Nachzahlungen ja zu leisten habe..." Antwort Gruppenleiter: Zitat: "Wenn sie im nächsten Jahr -falls sie dann noch Leistung beziehen- die Nebenkostenabrechnung bekommen, können sie uns diese zur Entscheidung vorlegen..." Meine Bemerkung dazu: "Die Kosten werden monatlich verursacht und sind lediglich in der Gesamtsumme einmal im Jahr zu bezahlen. Was wäre beispielsweise wenn ich jetzt in ein paar Monaten nicht mehr im Leistungsbezug stehe? Antwort Gruppenleiter: Zitat: "Dann haben sie auch keinen Leistungsanspruch." Meine Bemerkung dazu: "Das würde ja bedeuten, dass ich diese Beträge der Nebenkosten selbst nachzahlen müsste, obwohl diese Kosten der Unterkunft in Monaten des Leistungsbezugs verursacht sind..." Mein Widerspruch wird jetzt, wie er sagt, an die Widerspruchsstell mit seiner Aktennotiz weitergeleitet. Es würde mich sehr interessieren, wie dazu die allgemeine Meinung,Rechtsauffassung etc. ist. Für rege Antworten dazu bedanke ich mich schon mal im voraus und grüße freundlich sirius ![]() |
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#2
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| Der Gruppenleiter hat Dir das schon weitgehend korrekt geschildert. Auf zu erwartende Nachzahlungen wird nichts gezahlt, tu Dir selbst einen Gefallen und zieh den Widerspruch zurück, wenn es nur darum ging. |
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#3
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| NK-Nachzahlungen würden nur übernommen werden, wenn man zum Zeitpunkt des Erhalts der Abrechnung noch im Bezug von ALG II, sprich bedürftig, ist. Ansonsten muss man selber dafür aufkommen.
__________________ Grüsse, Mandy Es ist nicht notwendig mir eine PN zu schreiben, weil Threads geschlossen und/ oder bearbeitet bzw. entfernt wurden oder man eine Verwarnung bekam. Wenn dies der Fall ist, dann hat das seinen Grund (FORENREGELN!!!!!)! |
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#4
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| Es werden eben nur die tatsächlich anfallenden Kosten gezahlt, also die, die der Vermieter monatlich haben will. Wenn du ständig Nachzahlungen bei den Nebenkosten hast, dann muss der Vermieter eben die Nebenkostenvorauszahlung anpassen. Das kannst du aber nicht machen. Der Widerspruch wird im Sande verlaufen.
__________________ Jette ------------------------ SGB II fachliche Hinweise SGB II Wissensdatenbank SGB II Formulare Alg2 |
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#5
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| Sirius, ich versuche es mal an einem Beispiel zu erläutern: Du wirst zum 1.4.09 hilfebedürftig, sprich du beziehst ab 1.4.09 ALg 2. Am 10.6.09 erhältst du vom Vermieter deine NK/BK Abrechnung für 2008. Die würde das Amt übernehmen, obwohl du 2008 kein ALG 2 erhalten hast. Und umgedreht ist es dann ebenfalls so: Wenn du jetzt bis 10/09 ALG 2 bekommst, dann aber Arbeit findest und kein ALG 2 mehr brauchst und erhältst dann am 10.6.10 die NK/BK Abrechnung für 2009, dann musst du die selbst zahlen. Weil es immer um den aktuell (TATSÄCHLICH) anfallenden Bedarf und die aktuelle Hilfebedürftigkeit geht. Du kannst nicht einfach Leistungen, die der Vermieter (noch) gar nicht von dir verlangt, der Arge "in Rechnung stellen". Du hast doch selbst zitiert: "tatsächlich". Und die NK Nachzahlung fällt tatsächlich dann an, wenn es der Vermieter von dir per Abrechnung verlangt. Turtle |
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| Stichworte |
| sachbearbeiter, tatsächliche nebenkosten, termin, vorgesetzter, widerspruch |
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