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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo! Ich bin alleinstehender Hartz4-Empfänger. Ich bin Vater zweier kleiner Kinder (6 & 3 Jahre alt). Deren Melde-Adresse ist die der Mutter. Die Kinder leben aber auch sehr häufig bei mir (ca. 40%). Man kann also sagen, dass sie ständig von zwei alleinerziehenden Elterteilen betreut werden. Soweit ich weiß, gilt als alleinerziehend aber immer nur das eine Elternteil, bei dem die Kinder amtlich gemeldet sind. Daraus folgt, dass das Arbeitsamt für mich lediglich die Miete für eine 1-Personen-Wohnung bezahlt, auch wenn ich de-facto einen 3-Personen-Haushalt führe. Meine Wohnung ist für mich und meine immer größer werdenden Kinder eigentlich nicht zumutbar. Sie besteht aus einem größeren Zimmer, welches für mich Wohn- & Schlafraum und für die Kinder Spielzimmer ist und einem ziemlich kleinen Zimmer, in dem die Kinder schlafen und auch etwas spielen können. Außerdem gibt es eine kleine Küche und ein Bad, welches den Namen nicht verdient, sondern eher "Naßzelle" heißen müsste. Ach ja: Flur gibt's auch noch. Ich würde jetzt gerne in eine 2-Raum-Wohnung ziehen, die ein größeres Kinderzimmer, eine größere Küche, ein richtiges Bad (mit Badewanne!) und sogar einen Balkon hat und auch noch eine Spielwiese am Haus. Die Miete diese Wohnung liegt bruttowarm aber ca. 60 Euro über dem Höchstsatz für 1-Personen-Haushalte. Hat jemand Erfahrungen, wie in solchen Situationen bereits entschieden wurde? Kann man auch als "zweites Elternteil" als allein-erziehend gelten, sodass ein Härtefall vorliegt? //Kurze Anmerkung noch zur Mutter der Kinder: auch sie bekommt Hartz4 (weswegen ein Meldewechsel der Kinder nicht in Frage kommt) und ihre Miete liegt zwischen den Obergrenzen für 2- und 3-Personen-Haushalten.\\ Vielen Dank für Eure Anregungen & Hinweise! |
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#2
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| Da habe ich ein Urteil für dich Zitat:
Genau dein Fall |
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#3
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| Bekommst sie Unterhaltsvorschuss und AE - Mehrbedarf für die Kinder? Denn ganz ehrlich würde ich mit diesen Aussagen aufpassen, dass Du 40% die Kinder hast. Grade beim Unterhaltsvorschuss kommt es auch auf die Betreuung an, wechselt ihr Euch regelmässig ab, so dass ihr in etwa auf gleiche Betreuungszeiten kommt hätte sie keinen Anspruch auf Unterhaltsvorschuss. Was während des ALG2 Bezuges erstmal nicht "so schlimm" wäre, da ja weniger Einkommen mehr ALG2 heisst. Ich denke mal beim AE Mehrbedarf gilt ähnliches. |
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#4
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#5
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| Den hälftigen Mehrbedarf würde der Vater nur bekommen, wenn die Kinderbetreuung zu 50 % auf ihn entfällt. Also, wenn Mutter und Vater sich die Betreuung gleich teilen. In diesem Fall betreut aber die Mutter mehr und sie erhält dafür den vollen Mehrbedarf. Der Vater hat dann lediglich Anspruch auf das anteilige Sozialgeld für die Tage, an denen seine Kinder bei ihm sind. Dieses Sozialgeld wird dann aber der Mutter gekürzt, wenn die Kinder nicht bei ihr sind.
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#6
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| Terminbericht Nr. 14/09 (zur Terminvorschau Nr. 14/09) Kassel, den 3. März 2009 4) Der Senat hat die Urteile des LSG und des SG aufgehoben. Die Vorinstanzen haben die Anfechtungsklage der Klägerin gegen die Entziehung auch des hälftigen Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu Unrecht abgewiesen. Die Klägerin hat, obwohl sie sich in der Betreuung ihrer Tochter mit ihrem geschiedenen Ehemann abwechselt, Anspruch auf den hälftigen Mehrbedarf für Alleinerziehende. Der Mehrbedarf für Alleinerziehende ist ein zusätzlich zur Regelleistung gewährter Bestandteil des Arbeitslosengeldes II. Der Mehrbedarf wird unabhängig von der konkreten Höhe des Bedarfes in Form einer Pauschale gewährt. Das Gesetz geht insoweit von besonderen Lebensumständen aus, bei denen typischerweise ein erhöhter Bedarf vorliegt. Es regelt aber nicht ausdrücklich, wie hinsichtlich des Mehrbedarfs für Alleinerziehende zu verfahren ist, wenn sich die Eltern die elterliche Sorge - wie im vorliegenden Fall - faktisch teilen, indem sie sich in der Betreuung des Kindes in zeitlichen Intervallen (hier: wöchentlich) abwechseln. Der erkennende Senat folgt in solchen Fällen nicht dem "Alles-oder-Nichts-Prinzip". Denn rechtlich ist es weder angemessen, hilfebedürftigen Arbeitslosen den Mehrbedarf wegen Alleinerziehung gänzlich zu versagen, noch ist es sachgerecht, ihnen den vollen Mehrbedarf zuzubilligen. Vielmehr ist die einschlägige Vorschrift nach ihrem Zweck auszulegen: Wechseln sich geschiedene und getrennt wohnende Eltern bei der Pflege und Erziehung des gemeinsamen Kindes in größeren, mindestens eine Woche umfassenden zeitlichen Intervallen ab, und teilen sie sich die anfallenden Kosten in etwa hälftig, steht Hilfebedürftigen ein hälftiger Mehrbedarf für Alleinerziehende zu. SG Detmold - S 11 (9) AS 205/06 - LSG Nordrhein-Westfalen - L 7 AS 41/07 - - B 4 AS 50/07 R - http://juris.bundessozialgericht.de/...0830&linked=pm |
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#7
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| Vielen Dank für die sehr optimistisch stimmenden Antworten! @ Floeckchen: meine Ex bekommt KEINEN Unterhaltsvorschuss (bzw.: ich müsste ihr auch keinen zahlen), genau WEIL wir uns den Aufwand für die Kinder teilen. Das hatten wir dem entsprechenden Amt nach unserer Trennung mitgeteilt, worauf kein „Anspruch auf Unterhaltszuschuss“ (oder so ähnlich) festgestellt wurde und sie demnach auch keinen Vorschuss erhält. Gerade aber antwortete mir meine Ex, dass sie AE-Mehrbedarf erhält, WEIL sie keinen Unterhaltsvorschuss kriegt... – So kann das doch nicht stimmen, oder!?? Wenn ich zukünftig außer einer größeren Wohnung tatsächlich auch den hälftigen AE-Mehrbedarf erhalten werde, dann wird er meiner Ex doch abgezogen, sie künftig also weniger Geld als bisher erhalten, oder?? Das findet sie bestimmt nicht lustig... – oder bringe ich da was durcheinander? @ jette: ist „Sozialgeld“ denn etwas anderes als der AE-Mehrbedarf? Mir ist nicht bekannt, dass meine Ex „so etwas“ bekommt... |
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#8
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| Zitat:
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#9
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| Hallo! Dass ich neben einer größeren Wohnung auch mit mehr Geld rechnen kann, hat mich sehr überrascht! Ich denke schon, dass meine Ex & ich das ohne Streit sachlich werden besprechen können. Ein Gedanke, kam mir nun noch kam: wenn mir aufgrund „zeitweiliger Bedarfsgemeinschaft mit meinen zwei Kindern“ ein größerer Wohnraum als bisher zusteht (künftig „2-Personen-“ statt bisher „1-Personen-Haushalt“), besteht dann eigentlich die Gefahr, dass die Wohnung meiner Ex „gekürzt“ wird? Ihre Bude kostet -glaub’ich- etwas mehr als 500 bruttowarm, also höher als der Höchstsatz für 2-, aber niedriger als der für 3-Personen-Haushalte... Schöne Grüße vom Kanzler! |
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#10
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| Nein da Ihr Euch ja die Erziehung der Kinder teilt. Wäre ja auch die Quadratur des Kreises, wenn Du eine größere Wohnung bekommst und sie umgekehrt eine kleinere. |
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| alleinerziehend, kind, miete, obergrenze, wohnung |
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