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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo, ich hab trotz meiner Suche nichts entsprechendes im Forum gefunden und bitte euch nun um eure Hilfe. Ich bin ALG II-Bezieher, nun auch noch schwanger und wollte zurück in meine Heimatstadt ziehen (Unterstützung von Familie und so). In meiner Stadt in der ich gewohnt habe habe ich auch die entsprechenden Anträge gestellt, Wohnungsangebot vorgelegt, Kosten für Unterkunft und Heizung eingereicht und mir wurde der Umzug in meine Heimatstadt auch gestattet. Ebenso dass ich auch in 60qm (wegen absehbarem Mehrbedarf) ziehen darf und mir wurde in dieser Bestätigung versichert dass die "Kosten für Unterkunft und Heizung" sowie die 60qm angemessen sind. Nun in der neuen Stadt angekommen und auch alle Anträge eingereicht, sowie dem Bestätigungsschreiben aus der alten Stadt. Nun habe ich den Bewilligungsbescheid erhalten und ich muss mich wundern: 1. wird mir der "Mehrbedarf" zugesprochen (so weit, so gut) 2. die Wohnung von 60qm ist ok (wegen absehbarem Mehrbedarf) 3. aber die Kosten werden nur für eine Person berechnet (mir fehlen somit 107,- jeden Monat für die Miete) Mit der Begründung, dass erst mit der Geburt des Kindes die Kosten angemessen berechnet werden können. (ohne Gesetzangabe) Nun suche ich nach dem Paragraphen der das genau regelt (wahrscheinlich ein auswegloses Unterfangen), denn wie kann es sein, dass mir eine andere Stadt den Umzug zuspricht, nach allen Prüfungen, dass mir diese Stadt die 60qm zuspricht, aber nicht die Kosten für die 60qm? Bitte, wenn ihr einen Paragraphen gefunden habt, der mir darüber genaue Auskunft geben kann, dann bitte ich euch mir den Link zu schicken. Danke und Gruß |
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#2
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| Hallo, mit § kann ich dir nicht dienen aber mit etwas Erklärungen... Was an Kosten der Unterkunft unter Berücksichtigung eines noch Ungeborenen angemessen ist, ist von Stadt zu Stadt unterschiedlich. Die alte Stadt hat das Baby bei der Prüfung bereits berücksichtigt, die Neue machts erst wenns geboren ist... Gruß Enibas |
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#3
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| Ja aber ist das nicht so, man geht immer zu seiner alten ARGE und fragt da wegen Umzug. Dann sagt die ja oder nein. Wenn die ja sagt, dann zeigt man bei der alten ARGE Angebot von neuer Wohnung. Alte ARGE guckt und sagt dann ok. Aber darauf muss man doch verlassen können. Dann macht man doch Vertrag und da geht doch nicht, dass neue ARGE kommt und dann sagt, stimmt nicht, machen wir anders. Wie kann man dann umziehen? Muss dann alte ARGE nicht sagen, können wir nich ok geben für neue Wohnung, musst Du neue ARGE fragen. Und neue ARGE sagt dann, sagen wir gar nix, du wohnst ja gar nicht hier. |
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#4
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| Ja aber alte ARGE guckt und sagt okay, weil alte ARGE ungeborenes Baby mit einberechnet...Neue ARGE macht es aber erst ab Geburt... |
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#5
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| Zitat:
Außerdem kann die neue Arge nicht sagen: 60 qm sind ok (das wären sie nämlich auch erst bei 2 Personen) aber auf der anderen Seite zahlen wir nur die Kosten für 1 Person (also eigentlich 45 qm). Zum nächsten gibt es die Möglichkeit bei "Unangemessenheit der Wohnung" die Miete für diese Wohnung für 6 Monate doch zu zahlen. Mir ist schon klar dass es nur eine Willkür der Sachbearbeiterin ist und dass sie interne Anweisungen haben. Aber sie muss ihre Entscheidung auch begründen und zwar rechtlich, z.B. durch einen §, und nicht nur durch ihre Meinung. Ich würde das gerne so klären, aber da ich nicht weis wie ich die Miete bezahlen soll, muss ich wohl doch zum Anwalt und einen Eilantrag stellen lassen. |
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#6
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| Denk ich auch, so geht das nicht. Wenn Amt sagt, das ist alles ok und angemessen, dann muss man da drauf verlassen können. Oder das Amt muss sagen, ist nur unsere Meinung, aber unsere Meinung ist nix wert. Fahr zu neuer ARGE un mach da alles klar. Hab ich aber bei Bekannte schon gehabt, dass neue ARGE dann sagt, Du wohnst nicht hier, des halb schreiben wir nix zu der Wohnung. Ich denk immer, ARGE muss helfen, aber das ist doch nicht helfen. Nur Probleme machen, muss man wohl mit Anwalt und Gericht klar machen. Geht nicht anders. |
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#7
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| Sieh zu dass du einen formellen Bescheid der neune ARGE bekommst, dann kannst du Widerspruch einlegen.. Gruß Enibas |
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#8
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| Zitat:
Als ich also darauf hingewiesen habe, dass sie mich auffordern müssen die Kosten zu verringern, haben sie wieder nur gesagt, dass sie ja schön blöd wären und das alles so bleibt wie es ist. Also keine Erklärung und kein §. Nun gut (hätte ich sonst nicht gemacht) nun beantrage ich am Montag gleich 160,- für meine Schwangerschaftsbekleidung und die 500,- (in Teilbeträgen) für die Baby- Ausstattung. |
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#9
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| Zitat:
Zitat:
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#10
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| "Nicht du musst die Gesetzesgrundlage für die Entscheidung der Arge finden, die muss dir schon genannt werden." ---- genau das wurde mir eben nicht genannt und auf Nachfragen meinerseits wurde mir auch gesagt, "dass sie mir die nicht nennen werden". Können sie auch nicht, gibt nämlich keine!!! ja, der Widerspruch ist inzwischen eingereicht, von meinem Anwalt (wollte ich eigentlich nicht, aber ansonsten kann es bis zu 3 Monaten dauern) denn er meinte das er der ARGE bis zum 15.07 Zeit gibt und dann gehen wir in ein Eilverfahren, damit ich noch vor August mein Geld bekomme. Und wenn ich selber den Widerspruch schreibe und ankündige, dass ich mir bei Ablehnung einen Anwalt nehme, lässt die ARGE es gerne drauf ankommen, das nun aber der Anwalt selbst das schreiben aufsetzt, und dazu noch "gute Verbindung zur Widerspruchsstelle" hat (sagt er) haben wir gute Chancen das es gar nicht erst zum Eilverfahren kommt. drückt mir die Daumen!!!! Ich geb´ bescheid wie es sich weiter entwickelt. |
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