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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo erstmal, ich bin neu hier in diesem Forum und würde gerne mal eure Meinung zum Sachverhalt hören. Folgendes hat sich zugetragen: Ich wohnte bis 2006 alleine in einer Wohnung, durch Arbeitslosigkeit bekam ich von der ARGE die Aufforderung umzuziehen weil meine Wohnung zu teuer war. Meine alte Wohnung kostete 370,20€, ich bin ohne Zustimmung der ARGE umgezogen, in eine WG die ich mir mit einer weiteren Person teile. Meine jetziger Anteil an der Miete beträgt 275€. Von der ARGE bekam ich allerdings nur knapp 176€, und das bis Mitte 2008. Dann hatten mich bekannte darauf hingewiesen Widerspruch einzulegen, weil meine KdU sich gesenkt haben, angemessen sind und somit voll übernommen werden müssten. Gesagt getan, nachdem der Widerspruch eingereicht war, bekam ich plötzlich die vollen KdU (275€), doch der Widerspruch wurde abgelehnt. Also stellte ich einen Überprüfungsantrag für den Zeitraum 2006-2008, beim Überprüfungsantrag kam allerdings raus das die Bescheide 2006-2008 richtig gewesen sein sollen und nun sollen meine KdU wieder auf 176€ gesenkt werden. Die Begründung der ARGE: "Da sie ohne Zustimmung umgezogen sind in eine 2 Personen WG, werden ihre max. zustehenden KdU von 370,20 durch zwei geteilt, auch wenn die gesamt Miete der WG 550€ beträgt." Das sagt die Leistungsabteilung. Diese Vorgehensweise versteht weder mein Arbeitsvermittler, noch die Widerspruchsstelle und ich gleich gar nicht. Was haltet ihr davon? Ich wäre dankbar für jegliche Antwort.... |
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#2
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| Dann reich mal sofort eine Klage beim Sozialgericht ein, die Begründung ist nach meiner Meinung .... (mir fehlt ein höfliches Wort). Antrag auf einstweilige Anordnung wird vermutlich nicht mehr gehen, denn wenn Du so lange mit zu niedriger Miete durchgekommen bist, wird man kaum noch Eilbedürftigkeit annehmen können. |
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#3
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| Naja, ich habe jetz genau ein Jahr die volle Miete bekommen. Die soll aber jetzt wegen des Überprüfungsantrages wieder runter gesetzt werden. Die gute Frau aus der Leistungsabteilung sagte Klage kann ich gegen den Bescheid nicht einreichen, weil ich erst in Widerspruch gehen muss. Und der neue Bewilligungsbescheid mit den geminderten KdU kommt erst nächste Woche. |
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#4
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| Wenn das so ist, natürlich erst den Bescheid abwarten, dann sofort Widerspruch. Hierbei beantragst Du sofort die Anordnung der aufschiebenden Wirkung und dafür setzest Du eine kurze Frist von z.B. 14 Tagen. Ist diese Frist verstrichen, dann ab zum SG und Antrag auf einstweilige Anordnung stellen - die Rechtspfleger beim SG helfen Dir gerne, das "fachmännisch" zu formulieren. |
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#5
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| Sowas dacht ich mir schon, also gehe ich gegen den neuen Bewilligungsbescheid für den neuen Bewilligungsabschnitt in Widerspruch. Und beantrage die Anordnung zur aufschiebenden Wirkung und setze für diese Anordnung eine Frist von 14 Tagen? Verstehe ich das richtig? Nicht das du meinst 14 Tage für die Bearbeitung des Widerspruchs. Was muss ich zum SG mitnehmen außer dem Bescheid und meinem Widerspruch? |
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#6
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| Du solltest zusätzlich mitnehmen einen Nachweis über Deine finanziellen Verhältnisse, denn wenn Du z.B. noch "dickes Schonvermögen" hättest, könnte das SG die Eilbedürftigkeit verneinen und Dich erst mal auf das Schonvermögen verweisen. |
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#7
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| Ok vielen Dank erstmal dafür. Aber mal nebenbei gibt es so eine regelung wie es die Dame aus der Leistungsabteilung sagt, weil WG und Umzug ohne Zustimmung = nur noch die Hälfte der bisherigen Miete wird übernommen??? |
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#8
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| Nein, so etwas gibt es meines Wissens nicht - aber bei den Unterkunftskosten wird viel Unfug getrieben, weil es da keine zentrale Zuständigkeit gibt, sondern hier jede Kommune versuchen kann, ihr eigenes Süppchen zu köcheln. |
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#9
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| Zitat:
In keiner Variante wird die Miete nur noch zur Hälfte gezahlt, dann müßte die neue Wohnung schon doppelt so teuer wie die alte oder die angemessene sein. |
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#10
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| Dies gilt unbestritten nur, wenn man nicht in einen anderen Ort zieht, sonst ist das in der Rechtsprechung umstritten. |
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