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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 12.12.2008, 11:21
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Standard Muß ARGE Renovierung der Wohnung bezahlen ?

Hallo zusammen,
in einem Zeitungsartikel steht,daß die ARGE Dortmund Renovierungskosten der Wohnung bezahlen muß,da diese nicht im Regelsatz enthalten sind.
Urteil des BSG vom 19.03.2008,AZ nicht bekannt.
Mir wurde f.d. Erstausstattung der Wohnung ein Darlehen gewährt,das jedoch zu ca. 90% für Renovierungskosten vor Bezug draufgegangen ist.
Kann ich diese Kosten nun einfordern ?
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  #2  
Alt 12.12.2008, 11:27
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Hier ist der Sachverhalt aber etwas anders:

) 15.45 Uhr - B 11b AS 31/06 R - 1. A. A., 2. S. M., 3. O. A., 4. B. A.
./. JobCenter Hannover

Die Kläger begehren für die Zeit vom 1.1. bis 31.5.2005 höhere Alg II-Leistungen, insbesondere die Gewährung weiterer KdU durch Übernahme eines Zuschlages für Schönheitsreparaturen.

Im Zuge ihres Leistungsantrags legten die Kläger einen Mietvertrag vor, in dem die monatliche Miete wie folgt aufgegliedert war: Einzelmiete 274,00 €, Schönheitsreparaturen/Instandsetzungszuschlag 39,16 €, Betriebskosten 55,22 €, Heizkosten 30,17 €, Wasser 51,13 €. Von den Mietaufwendungen in Höhe von 449,68 € erkannte die Beklagte nicht die vollen Kosten an, sondern lediglich 425,45 € monatlich. Von dem Schönheitsreparaturen/Instandsetzungszuschlag in Höhe von 39,16 € zog sie einen Eigenanteil in Höhe von 19,70 € (2 x 4,93 € + 3 x 3,28 €) ab, der - ausgehend von einem in der Regelleistung für einen Alleinstehenden (345,00 €) enthaltenen Betrag für "Instandhaltung und Reparatur der Wohnung" in Höhe von 5,48 € - in den jeweiligen Regelleistungen enthalten sei.

Die Klage auf Berücksichtigung von KdU in Höhe von 445,15 € (425,45 € + 19,70 €) hatte vor dem SG Erfolg. Zur Begründung führte das SG aus, die Aufwendungen für periodische Schönheitsreparaturen gehörten zu den angemessenen Kosten iS des § 22 Abs 1 SGB II. Der in der Regelleistung iS des § 20 SGB II enthaltene Anteil für Instandhaltungs- und Reparaturarbeiten schließe die volle Übernahme des Zuschlags für Schönheitsreparaturen nicht aus. Denn Schönheitsreparaturen ließen sich nicht unter die Begriffe der Reparatur oder Instandhaltung fassen.

Mit der vom SG zugelassenen Sprungrevision rügt die Beklagte eine Verletzung materiellen Rechts.

SG Hannover - S 50 AS 340/06 -
__________________
"Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer)
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  #3  
Alt 22.01.2009, 19:31
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Das Landessozialgericht hat sich auch schon damit beschäftigt

Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, , hat im zwölften Sozialgesetzbuch (SGB XII) in einem Beschluss vom 21. November 2005 (L 8 SO 118/05 ER) dargelegt, dass sich Schönheitsreparaturen nicht unter die Begriffe Reparatur oder Instandhaltung fassen ließen. Instandhaltungen umfassten das Beheben kleiner Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Kocheinrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Fensterläden. Letztlich seien die Kosten der Schönheitsreparaturen als Kosten der Unterkunft zu betrachten und in vollem Umfang zu übernehmen. Das LSG Niedersachsen-Bremen habe die zum SGB XII ergangene Rechtsprechung auch für das SGB II übernommen; dieser Rechtsauffassung schließe sich die Kammer an.
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  #4  
Alt 23.01.2009, 07:46
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Standard Renovierungskosten durch ARGE ?

Bei mir ging es um genehmigten Erstbezug und Renovierung der genehmigten Bruchbude.
Danke für alle Zitate ,die praktisch nicht weiterhelfen.
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  #5  
Alt 23.01.2009, 09:43
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Zitat:
Zitat von hamicha Beitrag anzeigen
Bei mir ging es um genehmigten Erstbezug und Renovierung der genehmigten Bruchbude.
Danke für alle Zitate ,die praktisch nicht weiterhelfen.
Ich habe nur mal von einem Urteil des BSG in Kassel gehört daß lediglich "unter bestimmten Voraussetzungen" Kosten für die Renovierung geltend gemacht werden können.

Aus deinem Erstposting war nicht erkennbar, ob diese bestimmten Voraussetzungen des BSG Urteils nämlich die "Bewohnbarkeit herzustellen" gegeben ist und eine Zwangssituaton vorhanden war diese ggfs. existierende Bruchbude überhaupt anzumieten.

Denn grundsätzlich ist es Sache des Vermieters eine ordnungsgemäße nutzbare Mietwohnung zur Verfügung zu stellen. ALGII ist kein Förderprogramm zur Sanierung von Bruchbuden.
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  #6  
Alt 27.01.2009, 15:56
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Wie ist das in meinem Fall? Ich wohne seit 8 Jahren in meiner Wohnung und möchte sie jetzt, da sie doch sehr renovierungsbedürftig ist, neu renovieren (ich habe bis vor 2 Jahren stark geraucht, daher sind die Wände sehr gelb...). Muss mir das Amt die Renovierung zahlen? Ich werde - zur Info - nicht ausziehen. Im Mietvertrag steht, dass die Wohnung in regelmäßigen Abständen und bei Auszug zu renovieren ist. Wenn das Amt zahlen muss: Wieviel?
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  #7  
Alt 27.01.2009, 16:44
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Schönheitsreparaturen



Zitat:
(1) Bei dem Personenkreis der erwerbsfähigen Hilfebedürftigen,
die leistungsberechtigt nach demSGB II sind, ist in der Regel davon auszugehen,
dass die notwendigen Renovierungsarbeiten in Eigenleistung
(ggf. Nachbarschaftshilfe) erbracht werden können.
(2) Daher sind Renovierungsleistungen (überwiegend Materialkosten)
von diesem Personenkreis grundsätzlich aus der Regelleistung anzusparen und zu bestreiten.
siehe hierzu auch Ziffer 10 der Ausführungsvorschriften zur Ermittlung angemessener
Kosten für die Wohnung gemäß § 22 SGB II - AV-Wohnen -).
(3) Ein Ausnahmefall, der durch Ziffer 10 der AV-Wohnen nicht abgedeckt ist,
liegt vor bei Personen, die zwar grundsätzlich als erwerbsfähig gelten,
aber wegen schwerer Erkrankung oder Behinderung nicht in der Lage sind,
eine unabweisbar notwendige Renovierung in Eigenleistung durchzuführen,
und darüber hinaus weder nachbarschaftliche Hilfe noch Hilfe durch
Familienangehörige in Anspruch nehmen können.
Sofern die genannten Lebensumstände vorliegen, sind diese aktenkundig zu machen.
In diesen Fällen können ausnahmsweise Kosten für eine Fachfirma im Rahmen der
Kosten für die Wohnung gem. § 22 Abs. 1 SGB II als Beihilfe übernommen werden
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  #8  
Alt 27.01.2009, 18:04
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Wobei der BGH entschieden hat, das eine Klausel im Mietvertrag wonach in regelmässigen Abständen und bei Auszug zu renovieren ist, rechtswidrig sei, wenn unabhängig von der letzten Renovierung bei Auszug vollständig zu renovieren sei.


Gruss zossi
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  #9  
Alt 29.01.2009, 08:13
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Nur damit ichs recht verstanden habe:
Solange ich in der Wohnung bleibe zahlt mir das Amt nichts für die Renovierung. (außer im Mietvertrag steht, dass ich in den monatlichen Mietkosten x € für die Renovierung zu bezahlen habe)
Wenn ich ausziehe, dann übernimmt das Amt die Kosten.

Ist es so richtig? (hoffentlich!)
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  #10  
Alt 31.01.2009, 06:41
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Nun ja, kommt drauf an.

Und zwar wie es im Mietvertrag ausgedrückt ist.

Erster Schritt sollte sein prüfen zu lassen (Mieterverein) ob du überhaupt Schönheitsreperaturen durchführen musst, oder ob das Sache des Vermieters ist.
Zweiter Schritt: wenn du dazu verpflichtet bist Antrag stellen und abwarten was die Arge entscheidet.

Dritter Schritt dann evtl. Widerspruch.
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