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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Guten Tag! Meine Situation: Ich war bisher ALGII-Empfänger, wurde jetzt als nicht-erwerbsfähig anerkannt, und bekomme zukünftig Leistungen der Grundsicherung (K4SGB12). Wegen früherer zu großer Wohnung forderte mich die ARGE vor zwei Jahren zum Wohnungswechsel auf. Die Miethöhen im Münchner Raum sind so hoch, daß es praktisch unmöglich ist, eine Wohnung zu bekommen, die von der ARGE akzeptiert wird. So bestand damals die Gefahr, daß die ARGE die Miethöhe der neuen Wohnung und somit den Zuzug in den Landkreis nicht genehmigt. Da ich diese Wohnung haben wollte und - auch aus gesundheitlichen Gründen - nicht weiter suchen konnte, habe ich das Problem damals gelöst, indem ich mit dem Vermieter vereinbart habe, daß in der Gesamtmiete 60 Euro Tiefgaragenstellplatz ausgewiesen wurden. Somit lag die restliche Miethöhe unterhalb der von der ARGE festgesetzen Grenze und der Mietvertrag wurde akzeptiert. Die 60 Euro musste ich eben schweren Herzens jeden Monat selbst drauflegen. Der Makler meinte damals, daß es mir sicher gelingen würde, den TG-Platz zu vermieten, aber es hat sich herausgestellt, daß ihn niemand haben will. Ich selbst besitze kein Auto. Jetzt - bei der Umstellung auf LG-K4SGB12 - übernimmt das LRA diese Regelung, die ja damals unfreiwillig von mir eingegangen wurde, und genehmigt mir ebenfalls nur einen Teil meiner Gesamtmiete. Jetzt meine Fragen: a) Gibt es - analog zu ALG2 - die Regelung mit der zu akzeptierenden maximalen Miethöhe auch bei den Leistungen zur Grundsicherung? Gelten hier die gleichen Grenzen, oder sind diese anders festgelegt? b) Gibt es eine Möglichkeit, hier zu intervenieren, und durch Widerspruch zu erreichen, daß die volle Miete übernommen wird? Ich bin sicher, daß der Vermieter bereit wäre, mich hierbei - z.B. durch eine Änderung des Mietvertrages - zu unterstützen. c) Gibt es zu diesem Thema vielleicht schon irgendwelche Gerichtsurteile o.ä.? Es wäre fein, wenn ich eine Antwort bekäme. Der Frührentner. |
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#2
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| Keine Ahnung, wie es in München aussieht, aber bei uns sind die Obergrenzen identisch. Ist ja eigentlich auch logisch, da auch bei ALG II Empfängern die Kosten der Unterkunft von der entsprechenden Kommune getragen wird. Widerspruch gegen die Berechnung der Unterkunftskosten kannst Du natürlich einlegen, wird aber m.M. nicht viel bringen. |
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#3
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| In beiden Fällen legt doch der Landkreis die Werte fest. Wäre verwunderlich, wenn die bei Grusi andere Werte zugrundelegen würden als bei ALg II. Es ist ja die gleiche Stadt mit den gleichen Mietpreisen. |
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| Stichworte |
| grundsicherung, miethöhe, mietnebenkosten, tiefgarage, widerspruch |
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