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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 18.01.2011, 14:04
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Registriert seit: 18.01.2011
Beiträge: 1
Standard kürzung der kosten für unterkunft und heizung

hallo zusammen, habe da mal ne frage...im vergangenem jahr haben wir die kosten, als 5 köpfige familie, zur unterbringung voll bezahlt bekommen. im mai des vergangenen jahres sind die kosten dann um ca 130 euro gekürzt worden. ist ja auch soweit nach zu vollziehen. war dann allerdings in der zwischenzeit sozialvers.-pfl. beschäftigt und habe keine leistungen von der arge mehr bezogen.

im november bin ich dann allerdings aus dem fenster gestürzt habe mir die kniescheibe zertrümmert und das handgelenk gebrochen. dummerweise sitze ich jetzt hier bis auf weiteres.

ich bekomme nun krankengeld und wir bekommen kindergeld. den rest zahlt die arge.

habe nun heute mit der arge telefoniert und nachgefragt warum 130 euro weniger als im vergangenem jahr? darauf die bearbeiterin...das mit dem änderungsgescheid von april letzten jahres die kürzung schon eingeleitet wurde weil die wohnung unangemessen wäre.

allerdings war ich doch zwischendurch aus dem leistungsbezug und kann darauf so einfach zurückgegriffen werden. auch wenn ich sicherlich noch einige Monate krankgeschrieben werde, werde ich sicherlich so schnell ich kann wieder arbeiten, aber bin ich verpflichtet unser Mietobjekt zu verlassen?

Desweiteren ist die arge nicht bereit mir den betrag der miete auf unser konto zu zahlen sondern auf das des vermieters. dadurch ist es im dezember schon zu einer überzahlung gekommen und die miete doppelt gezahlt worden. ist doch peinlich sich das geld vom vermieter wiederzuholen.

Soll ich vorsorglich einen widerspruch einlegen?
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  #2  
Alt 18.01.2011, 14:24
Benutzerbild von Turtle1972
Junior Admin
 
Registriert seit: 20.11.2008
Beiträge: 18.988
Standard

Es gibt durchaus Rechtsprechung, wonach die einmalige Belehrung, dass die Miete unangemessen ist, ausreicht, damit dann bei späterem Wiederbezug von Leistungen gleich vom angemessenen Betrag ausgegangen werden darf.

Dass man ohne eure Einwilligung an den Vermieter überweist, ist nur dann möglich, wenn die zweckentsprechende Verwendung des Geldes gefährdet ist. Dazu musst du dich mit deinem Jobcenter auseinandersetzen, wie die auf den Dreh kommen, dass dem so ist.

Turtle
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  #3  
Alt 18.01.2011, 14:24
Gesperrt
 
Registriert seit: 12.03.2009
Beiträge: 295
Standard

Dieser Text passt irgend wie nicht

Zitat:
sind die kosten dann um ca 130 euro gekürzt worden. ist ja auch soweit nach zu vollziehen.
zu diesem:

Zitat:
mit der arge telefoniert und nachgefragt warum 130 euro weniger als im vergangenem jahr
Entweder es ist für Dich nachvollziehbar oder nicht. Wenn ja, dann
erübrigt sich doch Deine ARGE-Nachfrage, oder?

Ansonsten gilt: Wenn Du eine Kostensenkungsaufforderung erhalten
hast mit einer Frist von sechs Monaten, innerhalb zB. der ersten zwei
Monate intensiv, regelkonform aber vergeblich nach einer
preisangemessenen Unterkunft gesucht hast, dann aber eine Tätigkeit
aufgenommen hast

Zitat:
war dann allerdings in der zwischenzeit sozialvers.-pfl. beschäftigt
dann sollten Dir im Anschluss daran die "fehlenden" Monate
zur Fortsetzung der Suche zugebilligt werden, denke ich.

Leider schreibst Du auch nichts zu der Länge der Tätigkeits-Pause,
also wie lange Du gearbeitet hast - auch diese Info wäre nicht unbedeutend.



Zitat:
Desweiteren ist die arge nicht bereit, mir den betrag der miete
auf unser konto zu zahlen sondern auf das des vermieters.
Ich denke, die ARGE kann laut Gesetz eine Direktüberweisung nur
dann gegen Deinen Willen durchsetzen, sofern sie gute Gründe hat.
Leider schreibst Du auch dazu nix, mit welcher Begründung die ARGE
eine Direktüberweisung vornimmt bzw. entgegen ursprünglicher
Direktzahlung an Dich entsprechend modifiziert hat.

Zitat:
Soll ich vorsorglich einen widerspruch einlegen?
Dazu fehlen - jedenfalls mir - noch die oben angeführten Infos!
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kürzung, miete, unterkunftskosten

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