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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo, da ich gerade eine Rückforderung bekommen habe, versuche ich, nachzuvollziehen, wie der Betrag sich zusammensetzt. Dafür müsste ich zunächst wissen, ob die Miete für meine 49m² Wohnung (1 Personen Haushalt) in Höhe von 258 Euro in der Regel voll übernommen wird. Meine Heizkosten setzen sich aus den Kosten für Gas (2x Gammatheizer) und Kohle (1 Ofen) zusammen. Für Gas zahle ich einen Abschlag von 38 Euro/Monat. Ich weiß, dass davon nur ein Teil übernommen wird, ein anderer Teil (für Gasofen und Warmwasser) wird nicht bezahlt. Jedenfalls bekam ich monatliche Leistungen für Unterkunft und Heizung in Höhe von 285 Euro, d.h. wenn die Miete tatsächlich voll übernommen wird, sind es neben der Miete noch ca. 27 Euro, die für Gas und Kohle gezahlt werden. Wenn ich die Kohlekosten mal nicht beachte, sind das max. 71% der Gaskosten, die übernommen werden. Bei meiner Rückzahlung ans AA geht es darum, dass ich eine Rückzahlung bei den Gaskosten hatte (61 Euro) und das Amt ganz erstaunt festgestellt hat, dass man in Berlin bei der GASAG für Januar keinen Abschlag zahlen muss (obwohl dass schon immer so ist und die vom Amt das doch am besten wissen müssten). So wie es jetzt aussieht, wollen sie kompletten 61 Euro und einen kompletten Abschlag von 38 Euro "zurück"haben. Also meiner Meinung nach stehen ihnen höchstens 71% davon zu, da das der Anteil ist, den ich vom Amt bekommen habe. Liege ich damit richtig??? Ich habe schließlich den restlichen Teil meiner Gasabschläge von meiner Grundsicherung bezahlt und wenn ich sparsam wirtschafte und Geld zurückbekomme, dann kann das Geld was ich bereits vom Amt als Grundsicherung erhalten habe nicht als neues Einkommen o.ä. abgerechnet werden. Vielleicht hat hier jemand den Durchblick und kann mir weiterhelfen. Oder gibt es eine Stelle bei AlgII Amt, die mir das deutlich vorrechnen kann - wenn möglich nicht der Leistungsbearbeiter, mit dem ich mich rumstreiten muss? Katja |
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#2
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| Hallo. die Kosten der Unterkunft und Heizung werden nur angemessen übernommen, gemäß § 22 Abs.1 Leistungen für Unterkunft und Heizung SGB II. Da steht eim Abs.: 1) 1 Leistungen für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen erbracht, soweit diese angemessen sind. 2 Erhöhen sich nach einem nicht erforderlichen Umzug die angemessenen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, werden die Leistungen weiterhin nur in Höhe der bis dahin zu tragenden Aufwendungen erbracht. 3 Soweit die Aufwendungen für die Unterkunft den der Besonderheit des Einzelfalles angemessenen Umfang übersteigen, sind sie als Bedarf des allein stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft so lange zu berücksichtigen, wie es dem allen stehenden Hilfebedürftigen oder der Bedarfsgemeinschaft nicht möglich oder nicht zuzumuten ist, durch einen Wohnungswechsel, durch Vermieten oder auf andere Weise die Aufwendungen zu senken, in der Regel jedoch längstens für sechs Monate. 4 Rückzahlungen und Guthaben, die den Kosten für Unterkunft und Heizung zuzuordnen sind, mindern die nach dem Monat der Rückzahlung oder der Gutschrift entstehenden Aufwendungen; Rückzahlungen, die sich auf die Kosten für Haushaltsenergie beziehen, bleiben insoweit außer Betracht. Jede ARGE hat dafür eine spetielle Verwaltungsvorschrift, in der die angemessenen Kosten für Unterkuft und Heizun festgelegt sind. Lass dir anhand der Verwltungsvorschrift die Sachlage erläutern. |
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