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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 08.09.2010, 18:10
ams ams ist offline
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Standard Höchstsätze bei Miete

Hallo - ich bin Anna, und hätte gerne gewusst, ob die ARGE den Höchstbetrag für Miete kürzen darf?
Zum Hintergrund, falls es wichtig ist: Mein Freund, mit dem ich zusammen lebe, hatte Anfang diesen Jahres 2 Schlaganfälle und vor gut 3 Monaten noch einen Bandscheibenvorfall. Er ist selbständig, aber seit dem noch nicht wieder arbeitsfähig. Gegen eine Bedarfsgemeinschaft haben wir uns erfolgreich gewehrt. Bei der bisherigen Mietzahlung wurden bereits Kürzungen an seinem Mietanteil vorgenommen. Nun will die ARGE noch nicht mal den Höchstsatz der Miete für 1 Person, hier in Bayern 230 Euro zuzüglich 56 Euro Heizung, zahlen, sondern kürzt hier auch. Ist das richtig?
Ich bedanke mich sehr für die Antwort.
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  #2  
Alt 08.09.2010, 20:29
Benutzerbild von Turtle1972
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Beiträge: 17.935
Standard

Welchen Grund gibt die ARGE an? Und wer von euch bezieht jetzt das ALG 2, wenn ihr euch "erfolgreich" gegen eine BG zur Wehr gesetzt habt, obwohl du mit deiner Frage hier ausreichend Beweis dafür gibst, dass ihr sehr wohl eine Einstehgemeinschaft seid?

Turtle
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  #3  
Alt 09.09.2010, 00:31
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Beiträge: 10
Standard

Hallo Anna,

beziehst jetzt du oder dein Freund ALG II?

Das mit den BG s machen die ARGEN ja zu gerne.
Bei mir haben Sie es auch versucht.

Steht denn in dem Bescheid ein Grund, warum die KDU gekürzt wurden?
Hat sich was geändert an den Heiz- oder Betriebskosten?

Sind die 230 Euro Kaltmiete pro Person?
Wenn sich nichts geändert hat, auf jeden Fall nachweislich schriftlich Widerspruch einlegen.


LG Tina
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  #4  
Alt 09.09.2010, 08:22
ams ams ist offline
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Guten Morgen und danke für die Antworten. Aus denen schließe ich, dass Kürzungen auch bei dem Höchstsatz zulässig zu sein scheinen. Die ARGE hat schon für die ersten 6 Monate gekürzt. Es ist etwas kompliziert, aber ich schreibe es mal, vielleicht hilft es. Mein Freund, der aufgrund seiner Erkrankung ALG II bezieht und ich leben in einem Haus. Miete, Strom etc. wurden immer je zur Hälfte gezahlt. Er hat sein Büro im Haus und ich ebenso, da ich freiberuflich arbeite. Im Haus befindet sich eine kleine Einliegerwohnung, die vermietet war. Leider zahlte der Mieter keine Miete mehr. Diese Wohnung steht nun seit März leer. Ein neuer Mieter wurde noch nicht gefunden. Dieser Sachverhalt ist der ARGE auch bekannt. Von dem hälftigen Mietanteil bei meinem Freund, denn ich beziehe gewollt keine Leistungen, kürzt die ARGE nun um die Quadratmeter, die die Hälfte der Einliegerwohnung ausmacht und die Fläche der beiden Büros. Anders ausgedrückt: Die ARGE rechnet von der Gesamtmiete aus runter, zieht die o. g. Quadratmeter ab und zahlt an meinen Freund weniger, als die Hälfte der Miete ausmacht. Nach dem gleichen Schema geht sie mit dem Höchstsatz vor. (Wenn die Einliegerwohnung vermietet wäre, würde die ARGE es als Einkommen werten!)
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  #5  
Alt 09.09.2010, 08:59
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Nochmal nachgefragt.
Das Amt zahlt also abzüglich Einliegerwohnung und Büro den Teil der KDU Deines Freundes?

Für die Einliegerwohnung muss die Arge m.M.n. nicht zahlen.
Allerdings dürfte die Anrechnung der Miete sofern der Mieter zahlt falsch sein, wenn die Miete nachweislich an den Vermieter weitergeleitet wird.
Und falls ihr das haus im gesamten gemietet habt, wohnt dort ja trotzdem eine Person, die dann für ihren Teil der KDU selber aufkommen muss.

Für sein Büro muss die Arge auch nicht zahlen, die Kosten dafür kann er von seinem Einkommen absetzen. Hat er keines muss er es aus eigener Tasche tragen.
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  #6  
Alt 09.09.2010, 09:37
ams ams ist offline
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Hallo Floeckchen,
ja, das Haus wurde im gesamten angemietet. Die Einliegerwohnung wird im Mietvertrag nicht separat benannt oder berechnet. Wir waren nur ehrlich, und haben es angegeben. Die Einliegerwohnung steht leer.
Ja - die ARGE zieht die Einliegerwohnung, das Büro meines Freund und meinen Raum ab und ermittelt hieraus seinen "Anspruch" KDU. Sie berechnet die Miete quasi neu, und legt drei Personen zu Grunde. Es gibt aber keine dritte Person.
Hier gegen läuft schon ein Widerspruch.
Worum es mir aber geht ist: Darf der Höchstsatz, der nach 6 Monaten gezahlt wird, hier in Bayern 1 Person 230 Euro kalt, auch nochmal gekürzt werden?
Vielen Dank für die Antwort.
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  #7  
Alt 09.09.2010, 10:05
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Das Problem könnte darin liegen, dass das Amt evtl. gar nicht den Höchstsatz zahlen muss, da durch deren Berechnungen eine andere Miete zustande kommt.

Gezahlt werden müssen ja nur die angemessenen anfallenden Kosten und nicht pauschal ein Betrag wie beim Regelsatz.

Ist die Einliegerwohnung noch vermietet oder steht sie unvermietet leer?
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  #8  
Alt 09.09.2010, 10:51
ams ams ist offline
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Vielen Dank für deine Mühe, Floeckchen.
Wie schon geschrieben: Die Einliegerwohnung steht, leider, leer. Der Mieter, der bis März dort gewohnt hat, hat keine Miete bezahlt und hat die Wohnung in einem schlimmen Zustand hinterlassen. Sie ist inzwischen wieder bewohnbar, aber es wurde noch kein neuer Mieter gefunden.
Was ist angemessen? Wenn er sich jetzt eine andere Wohnung suchen würde, würde eine Kaltmiete bis 230 Euro getragen werden. Also, wahrscheinlich muss auch hier Widerspruch eingelegt werden.
Es ist eben, wie es ist. Gott sei Dank lebt er noch und ist auch auf dem Weg der Besserung. Wenn nicht noch die Bandscheibensache hinzu gekommen wäre.....
Ich verstehe durchaus, dass alles im Rahmen bleiben muss, und es Regeln gibt. Aber die Schikanen und die Willkür, die wir erlebt haben, sind nicht akzeptabel. Im Januar wurde der Antrag gestellt - im Mai erst zahlte die ARGE. Aber erst, nachdem ein Anwalt ein geschaltet wurde!
Mich hat man zwingen wollen, meine Arbeit aufzugeben - unglaublich.
Also, nochmal danke und allen Menschen, die in einer solchen Situation stecken, ganz viel Kraft und Glück.
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