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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo an alle, Ich habe ein dickes Problem. Im Moment bin ich noch krankgeschrieben und bekommen Krankengeld. Danach muss ich Harz 4 beantragen. Ich wohne mit einem Freund zusammen, der schon jetzt zu mir sagt, wenn ich kein Geld von der Arge bekomme (wenn sein Einkommen angerechnet wird ) muss ich ausziehen. WIE KOMME ICH DANN SCHNELL AN EINE WOHNUNG UND DA ICH NICHT VIEL GELD HABE WAS IST MIT UMZUGSKOSTEN KAUTION USW GRUSS MEA |
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#2
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| Wegen einer Wohnung musst du dich auf dem örtlchen Wohnungsmarkt umschauen (Internet, Zeitungsanzeigen, Nachfrage bei Wohnungsgesellschaften). Umzugskosten und Kaution wirst du nicht bekommen, da der Umzug privater Natur ist. Wenn dei Freund unbedingt will, dass du ausziehst, kann er doch die Kosten übernehmen .
__________________ "Nehmt die Menschen wie sie sind. Andere gibt es nicht." (K. Adenauer) |
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#3
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| DANKE GERALD FÜR DEINE ANTWORT. Aber ich denke mir es gibt bestimmt nicht viele Vermieter die an Harz 4 Emfänger vermieten. Und mein Freund wird bestimmt nichts zahlen. |
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#4
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| Hallo Mea, also den Rat hätte ich nicht gegeben: Zitat: "Umzugskosten und Kaution wirst du nicht bekommen, da der Umzug privater Natur ist. " Trennung vom Partner würde ich zumindest als eine Begründung einschätzen, die die ARGE zu einer Kostenübernahme bewegen kann. Wenn zB. bei U25 Personen das Verhältnis zu den Eltern zerrüttet ist, dann ist ein Auszug auch "privater Natur", wird aber von der ARGE als Begründung akzeptiert. Trennung vom Partner ist als Not-Situation zu bewerten, da sind (sorry) solche Hinweise wie der folgende weltfremd und auch nicht besonders hilfreich... Zitat: Wenn dei Freund unbedingt will, dass du ausziehst, kann er doch die Kosten übernehmen" Bei der Wohnungssuche besonders die Wohnungsbaugesellschaften im Auge haben, die sind meist weniger "wählerisch" als zB. Makler, die Angst um ihre Courtage haben oder bei privaten Anbietern, denen man allerdings eine Direktüberweisung der ARGE anbieten kann. Also: Auf zur ARGE und Antrag stellen, bei Ablehnung professionell beraten lassen. Alles Gute! Hippolyte |
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#5
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| Hallo Hippolyte, Danke Dir für die Tipps, hoffe das mir die Arge dann hilft. Ich bin Mitglied beim VDK. Meinst du die können mich dann unterstützen? Mg MEA |
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#6
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| Hallo Mea, Du fragst, ob es Sinn macht, Deine Frage mithilfe des VdK lösen zu lassen. Kann ich Dir nur dringend empfehlen, diese Möglichkeit ins Auge zu fassen, muss Dich aber gleichzeitig warnen, diese Empfehlungen kritiklos zu übernehmen, ich habe auch schon von negativen Meinungen über die Hilfsangebote zu "Hartz-Iv" durch die VdK gehört. Da man solche individuellen Internet-Meinungen (natürlich auch nicht meine eignen...) niemals pauschal auf andere örtliche Angebote übertragen kann bzw. sollte, ist aber erst mal davon auszugehen, dass Du einen VdK-Mitarbeiter bekommst, der sich in seinem Metier auch wirklich gut auskennt. Andererseits: Was soll Dir schon passieren, wenn Du dort den Rat und Tipps dazu erhältst, die von Dir erwünschten Leistungen bei der ARGE zu beantragen; mehr als einen Ablehnungsbescheid kannst Du ja nicht erhalten - und dann kannst Du ja immer noch Widerspruch einlegen. Denke bitte daran, bei der schriftlichen (!) Beantragung einen "rechtsmittelfähigen Bescheid" zu fordern; bei einer mündlichen Absage kannst Du nämlich keinen Widerspruch einlegen, hast ja nix in der Hand. Wenn du magst, kannst Du ja auch gleich mit dem schriftlichen Antrag zur ARGE gehen, Dir diesen vom Sachbearbeiter als empfangen quittieren lassen - und bei dieser Gelegenheit gleich schon mal sozusagen "informell" abklären, wie er die Sache sieht; vielleicht signalisiert er Dir ja auch gleich seine Entscheidung in Deinem Sinne, das nimmt Dir ein wenig den Druck der Unsicherheit, wie es nun weiter geht, so würde ich es vielleicht machen. Außerdem solltest Du um einen "zeitnahen" Bescheid bitten, schließlich ist dieser Zustand Dir nicht länger zuzumuten, so jedenfalls meine Meinung. Also: Viel Erfolg und Gruß Hippolyte |
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#7
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| Hi Mea, als Nachtrag kannst Du Dich ja hier auch schon mal ein wenig schlau machen, steht ja alles im Gesetz: § 22 SGB II Leistungen für Unterkunft und Heizung 2) Vor Abschluss eines Vertrages über eine neue Unterkunft soll der erwerbsfähige Hilfebedürftige die Zusicherung des kommunalen Trägers zu den Aufwendungen für die neue Unterkunft einholen. Der kommunale Träger ist nur zur Zusicherung verpflichtet, ***wenn der Umzug erforderlich ist*** und die Aufwendungen für die neue Unterkunft angemessen sind. (3) Wohnungsbeschaffungskosten sowie Mietkautionen und Umzugskosten können bei vorheriger Zusicherung durch den kommunalen Träger übernommen werden. Die Zusicherung soll erteilt werden, wenn der Umzug durch den kommunalen Träger veranlasst oder ***aus anderen Gründen notwendig ist*** und wenn ohne die Zusicherung eine Unterkunft in einem angemessenen Zeitraum nicht gefunden werden kann. Eine Mietkaution soll als Darlehen erbracht werden. Hier das Gesetz: SGB 2 - Einzelnorm Alles wird gut! Hippolyte |
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