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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 06.08.2009, 01:05
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Frage Heizkostenübernahme nach Gratax zulässig?

Hallo,

ich versuche hier kurz zu schildern um was es geht:

Ende 2008 neue Wohnung bezogen, vom Amt genehmigt. Da Heiztank vom Vormieter leergefeuert gleich zum Einzug mitte Dezember 2008 Öl beantragt. Laut Arge-Mitarbeiter stünden uns (Bedarfsgemeinschaft, keine Kinder) 1276 Liter Öl zu. Wir haben 1000 Liter nach Vorlage von 3 Kostenvoranschlägen bestellt, Kosten wurden abzüglich Warmwasseranteil übernommen.

Da wir in einem Altbau wohnen und auch die Heizungsanlage nicht die neueste ist, geht der Vorrat nun ganz langsam zu neige, 250 Liter sind noch da die wir im Moment NUR für Warmwasser nutzen. Wir sind nicht verschwenderisch, haben sogar bei Einzug auf eigene Kosten Kostenreduzierende Maßnahmen vorgenommen, z.B. isolieren der Heizkörpernischen, sogar einen Ofen angeschafft der zum kommenden Winter gute Dienste leisten wird.

Nun habe ich am 30.06.2009 vorsorglich die "restlichen" 276 Liter Öl beantragen wollen und bekomme die Info: "Nö!" Begründung: Im Verlauf des Jahres wird der Anspruch an Heizmitteln immer geringer, berechnet nach irgendwelchen "Grataxzahlen". Demnach würden uns aktuell nur noch 86 Liter zustehen. Faktisch wird also keine Gesamtmenge pro Heizjahr zur Verfügung gestellt sondern man hätte idealer Weise zu Begin des Jahres gleich die "volle Ladung" betanken sollen - das hat uns aber niemand gesagt oder schriftlich mitgeteilt.

Bisher habe ich keine Reaktion auf meinen Antrag erhalten, vor ca. 2 Wochen beim Sachbearbeiter angerufen, immer noch keine Reaktion. Angeblich gäbe es da neue Grundlagen aber keiner wüsste nun genau welche.

Jetzt die Frage:

Ist es in der Tat so, dass der Rest den man NICHT in Anspruch genommen hat um eben NOCH BEWUSSTER zu sparen tatsächlich verfällt? Müssen wir nun tatsächlich ellenlange Einsprüche einlegen bzw. gar gerichtliche Schritte einleiten? Falls jemand von Euch aktuelle Infos hat oder einen gleichen Fall erlebt hat: Bitte darüber informieren, freue mich sehr...
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  #2  
Alt 06.08.2009, 05:53
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Gemeint ist wahrscheinlich die Gradtagzahl.

Und bei der Gewährung von Leistungen für Heizkosten mit Lagerhaltung besteht der Bedarf erst dann, wenn der Tank leer ist.

Außerdem sind wir derzeit in den Monaten, in denen weniger geheizt wird (siehe Gradtagzahl). Es besteht derzeit keine Veranlassung, Öl zu tanken.
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  #3  
Alt 06.08.2009, 08:01
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Nach einer Einzelfall entscheidung des BSG ist die Pauschalierung von Heizkosten grundsätzlich gesetzwidrig (Zu dem Thema hat sich das BSG bereits mehrfach gleichlautend geäußert).

Zitat:
8 Die Pflicht der Beklagten, die Kosten des Klägers teilweise zu tragen, ergibt sich jedoch im Rahmen der hier zu treffenden Ermessensentscheidung daraus, dass sie Anlass zur Klage gegeben hat. Denn entgegen ihrer Auffassung lässt § 22 SGB II (idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) die Gewährung von Pauschalen anstatt der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizöl nicht zu.
Zitat:
Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen jedoch nicht nur laufende Kosten, sondern auch einmalige Kosten, die beispielsweise für die Beschaffung von Heizmaterial anfallen ...
Für diese Auslegung spricht insbesondere der Wortlaut von § 22 Abs 1 Satz 1 SGB II, der unterschiedslos von "tatsächlichen Aufwendungen" für Unterkunft und Heizung spricht. Im Bereich des SGB II wurde somit die bisherige Unterscheidung zwischen laufenden Kosten für bestimmte Heizformen, die in § 3 Abs 2 der zu § 22 BSHG ergangenen Durchführungsverordnung geregelt waren, und den zu gewährenden einmaligen Heizkosten (zB für Ölheizung), die in § 21 Abs 1a Nr 3 BSHG geregelt waren, aufgegeben. Auch § 29 Abs 3 Zwölftes Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) unterscheidet nicht mehr zwischen laufenden und einmaligen Heizkosten. Insbesondere der Begriff "tatsächlich" lässt eine einmalige Übernahme zu, wenn die Kosten angefallen sind
Zitat:
Weder aus der Gesetzesbegründung (vgl BT-Drucks 15/1516 S 57 zu § 22) noch aus Sinn und Zweck der Regelung lässt sich schließen, dass die Gewährung von einmalig anfallenden Heizkosten nicht unter § 22 Abs 1 SGB II fallen sollte. Die Gewährung von monatlichen Heizkostenpauschalen anstelle der Erstattung der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizmaterial läuft dem Zweck des § 22 Abs 1 SGB II zuwider. Denn dann wird zu einem Zeitpunkt geleistet, zu dem gerade noch kein Bedarf besteht. Dies könnte insbesondere dazu führen, dass Hilfeempfänger im Bewilligungszeitraum (§ 41 Abs 1 SGB II idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt am 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) entweder keinen einmaligen Bedarf hätten, sodass "zu viel" geleistet würde, oder dass sie zur Deckung eines einmaligen Bedarfs nicht ausreichend Zeit gehabt hätten, etwas anzusparen, sodass im Hinblick auf den Bedarfsdeckungsgrundsatz "zusätzlich" Leistungen erbracht werden müssten (Paul ZfS 2005, 145, 154). Monatliche Heizkostenpauschalen für einen später entstehenden Bedarf sind auch deshalb nicht zweckmäßig, weil die Gefahr groß ist, dass die Pauschalen, die beispielsweise im April geleistet werden, im September nicht mehr vorhanden sind, sodass eine dann anfallende Rechnung für Heizmaterial nicht bezahlt werden könnte.
Zitat:
12 Unter § 22 Abs 1 SGB II fallen demnach auch einmalige Leistungen zur Beschaffung von Heizmaterial. Bei der Beschaffung von Heizmaterial (zB Heizöl oder Holz) handelt es sich um Aufwendungen, die einen zukünftigen Heizbedarf decken sollen. Der "Bedarf" besteht gerade darin, dass die Leistungsträger dem Hilfebedürftigen Geldmittel zur Verfügung stellen, die dieser benötigt, um die Lieferung der Wärme durch den Vermieter bzw um die Lieferung von Heizmaterial bezahlen zu können (BVerwGE 79, 46, 50). Aus diesem Grund fallen unter die tatsächlichen Aufwendungen im Rahmen des § 22 Abs 1 SGB II insbesondere Vorauszahlungen an den Vermieter, und zwar sogar während der Monate, in denen eine Beheizung der Unterkunft tatsächlich nicht erforderlich ist (BVerwG, aaO). Damit besteht der Bedarf in der Übernahme der von der Jahreszeit unabhängig regelmäßig zu leistenden Geldbeträge, nicht aber in dem realen Bedarf an Wärme (BVerwG, aaO). Wenn der Hilfebedürftige noch über Heizmittel verfügt, so besteht kein aktueller Bedarf (vgl Adolph in Linhard/Adolph, SGB II, § 22 RdNr 34, Stand November 2006). Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben. Etwas anderes könnte indes dann gelten, wenn der Heizmittellieferant nur bereit wäre, gegen sofortige Barzahlung zu liefern. In diesem Fall wäre eine Kostenübernahmeerklärung bzw eine "vorherige" Leistung der Beklagten zulässig.
BUNDESSOZIALGERICHT Beschluß vom 16.5.2007, B 7b AS 40/06 R

http://juris.bundessozialgericht.de/...&pos=11&anz=25

Aus technischen Gründen zeigt der Tankanzeiger niemals litergenau an. Außerdem nutzt dir die Anzeige nix, da das Saugrohr des Brenners nicht an die tiefste Stelle das Tanks reicht, damit kein Schlamm angesaugt wird.

An deiner Stelle würde ich Antrag auf Übernahme der Füllkosten mit Fristsetzung (1 -Woche Datum schreiben) und den Antrag auf eA beim Sozialgericht unter Bezug auf den Beschluss des BSG ankündigen.
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  #4  
Alt 06.08.2009, 10:08
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Zitat:
Zitat von Idiotenwiese Beitrag anzeigen
Gemeint ist wahrscheinlich die Gradtagzahl.

Und bei der Gewährung von Leistungen für Heizkosten mit Lagerhaltung besteht der Bedarf erst dann, wenn der Tank leer ist.

Außerdem sind wir derzeit in den Monaten, in denen weniger geheizt wird (siehe Gradtagzahl). Es besteht derzeit keine Veranlassung, Öl zu tanken.
Okay, also im Zweifelsfall also jeden Tag mit eiskaltem Wasser duschen, auch oder gerade im Sommer? Super Hinweis, danke...
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  #5  
Alt 06.08.2009, 10:09
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Zitat:
Zitat von timeras Beitrag anzeigen
An deiner Stelle würde ich Antrag auf Übernahme der Füllkosten mit Fristsetzung (1 -Woche Datum schreiben) und den Antrag auf eA beim Sozialgericht unter Bezug auf den Beschluss des BSG ankündigen.

Füllkosten in welcher Höhe? Die besagten 276 Liter?

mfG,

J. Roth
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  #6  
Alt 06.08.2009, 10:36
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Den vollen Tank, was denn sonst?

Hol dir drei Angebote, die wird es nicht geben, also rechne nach den Angeboten in der Zeitung den Betrag für den vollen Tank aus, schreibe dazu, dass es sich um Tagespreise handelt. Wenn die ARGE nicht zahlen möchte um den Steuerzahler zu schonen, dann zahlt der Steuerzahler die Kosten für das Sozialgericht zusätzlich. So einfach ist das.
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  #7  
Alt 06.08.2009, 11:16
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Zitat:
Zitat von timeras Beitrag anzeigen
Den vollen Tank, was denn sonst?
Zitat: "Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist."

Es gibt kein grundsätzliches Recht auf einen vollen Tank. Zu tanken ist für den Bewilligungszeitraum.

Und wenn noch 250 Liter im Tank sind, besteht derzeit auch kein Bedarf. Die "Schlammreserve" (Füllstand 20-30 cm bzw. Bestellmarkierung) dürfte bei 250 Litern Rest ebenfalls noch nicht erreicht sein.

Mal schauen, ob das SG einen Anordnungsgrund im ER sieht, wenn noch Öl vorhanden ist.
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  #8  
Alt 06.08.2009, 14:06
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Ob 250 Liter dem Öltanks zu entnehmen sind, hängt von der Bauart ab und wird von mir bezweifelt. Handelt es sich um einen Stahltank größer 3.000 Ltr liegt der Füllstand bei ca 10 cm, abgesehen davon das kein normaler Füllstandsanzeiger in dem Bereich zuverlässig arbeitet, ist in dem Bereich Verschlammung anzutreffen und der Ansaugfilter verhindert, dass noch mehr als 50 Ltr abgezapft werden können. Bei einem Batterietank teilt sich die Menge auf mehrer Tanks auf und das Problem ist ähnlich.

Kein Öltank ist bis auf den letzten Tropfen nutzbar.

Es muss bereits getankt werden, sonst verstopft entweder die Düse und die Pumpe, oder die Ansaugleitung muss entlüftet werden. Beides sind völlig unnötige Reparaturen zu Lasten der Steuerzahler, und keiner Familie muss zugemutet werden, dass sie tagelang ohne WW auskommen muss.
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  #9  
Alt 06.08.2009, 16:43
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Hallo,

es ging mir doch weniger um die Diskussion ob das vorhandene (bzw. besser "angezeigte") Öl in der Menge noch ausreicht, sondern darum das ich den Vorgang nicht verstehe für ein Jahr eine Summe X zur Verfügung zu stellen und man "selbst schuld" ist, wenn man nicht gleich zu Begin des Bewilligungszeitraumes die komplette Summe X vertankt - und man auf diesen Umstand noch nicht einmal hingewiesen wird.

Zur Information:

Der Vormieter wollte uns den Tank mitte Dezember mit noch 50 - 100 angezeigten Litern überlassen, dummerweise: Verstopften die Leitungen und Düsen, da halfen auch von ihm notdürftig hinterhergekippte 20 - 40 Liter von der Tankstelle nichts mehr. Da ich mir gedacht habe das es ein "Hick Hack" geben wird und da ich der Anzeige des Tanks nicht traue UND weil ich nicht wirklich weiß wie hoch der durchschnittliche Verbrauch allein für Warmwasser ist: Habe ich den "Rest" der uns bewilligten 1276 Liter beantragt - aber eben mit der (bisher mündlichen) Reaktion, dass man schon 1000 Liter vor weit über einem halben Jahr getankt hätte anstatt die volle Summe von 1276 Liter - der Rest würde nun eben nur noch anteilig bemessen, unabhängig von Warmwasseraufbereitung oder nicht.

Der Arge-Mitarbeiter meinte sogar (betont ironisch, für uns aber weniger lustig): "Für ca. 20 Euro kann man ein Monatsabo für`s Fitnessstudio bekommen, da können Sie theoretisch jeden Abend kostenlos warm duschen!"

Na dann, na dann....

Allerdings möchte ich betonen, dass wir bis dahin wirklich keinerlei größeres Theater mit der Arge hatten, scheinbar fällt der Arge das mit der Heizkostengeschichte ein wenig schwer...
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  #10  
Alt 06.08.2009, 20:55
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Schau dir mal bitte diesen Satz an

Zitat:
Denn entgegen ihrer Auffassung lässt § 22 SGB II (idF, die die Norm durch das Vierte Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt vom 24. Dezember 2003 - BGBl I 2954 - erhalten hat) die Gewährung von Pauschalen anstatt der Übernahme der tatsächlichen Aufwendungen für die Beschaffung von Heizöl nicht zu.
Es gibt keine Pauschale.

Stelle Antrag, setze Frist und ab zum Sozialgericht.

Auch wenn da steht
Zitat:
Der Bedarf für Heizmittel entsteht erst dann, wenn für den Bewilligungszeitraum (§ 41 SGB II) kein Brennmaterial mehr vorhanden ist. Die tatsächlichen Aufwendungen entstehen aber erst in der Folge der Lieferung von Heizmaterial. Es besteht daher im Regelfall keine Verpflichtung der Beklagten, vor der Lieferung eine Kostenübernahmeerklärung abzugeben.
würde ich mich in diesem Fall nicht drauf verlassen erst zu bestellen und dann das Nein deiner freundlichen ARGE abzuwarten.

Der Tank ist technisch und faktisch leer. Da muss Öl rein, sonst entstehen Folgekosten. Und die Regel beim Sozialrecht heißt nun mal erst Antrag, dann Leistung.
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arge, gratax, heizkosten, kosten, kostenübernahme

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