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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo, ist es möglich den Bedarf für Wohnung / Heizung / Nebenkosten bei einem Eigenheim mit Wohnrecht selbst zu ermitteln? Reienhaus etwa 120 m2 Wohnraum. Das Haus ist in fremden Eigentum, der Nutzer Harz4-Empfänger muß aber alle Kosten für den Unterhalt und laufende Kosten wie Steuern Renovierung Heizung usw alles selbst bezahlen. Die Gas-Zentralheizung ist defekt und kann nicht genutzt werden. Die Arge zahlt nichts für Repararur und Instandsetzung am, Haus. Somit kann die Gas Zentrahleizung nicht genutzt werden. Reparatur / Wartungsbedarf schätze ich auf etwa 1500 € die nicht vorhanden sind. Der Winter war aber so lange und sehr kalt, dass mit einem Elektro Heizäfchen notdürftig geheizt werden mußte. Der Stromverbrauch lag entsprechend hoch durch diese notdürftige Ekektroheizung. Gekocht wird mit Gas, dieser Gasverbrauch ist gering, da Gas nur für zeitweisen Probelauf der Heizanlage gebraucht wird, damit diese nicht noch durchrostet. Der Schornsteinfeger muß dennoch bezahlt werden. Normalerweise stehen einem 1-Persoen Haushalt nur etwa 65 m2 zu, aber ein Haus kann man wegen der Bauweise nicht auf 65 m2 begrenzen. Es gibt bei der Notheizung erhebliche Verluste. Sie Stromkosten belaufen sich durch diese unpassernde Not-Heizung auf etwa 900 € pro Jahr. Weitere Stromverbraucher sind die Sparlampen und der PC. Wie ist es möglich diese Wohnkosten zu ermitteln? Grundsteuer beträgt gut 600 € pro Jahr, die vom Nutzer bezahlt werden müssen. Mietkosten werden ja nicht erstattet, aber was ist mit den Zusatzkosten? Danke für Hilfe, wie das zu berechnen ist, damit die Kosten möglichst von der Arge übernommen werden. natal |
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#2
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| Zitat:
Alles andere sollte der Nutzungsvertrag (wenn schon kein Mietvertrag existiert) hergeben. Normalerweise werden die tatsächlichen Verbrauchskosten übernommen, zumindest für eine gewisse Zeit. Danach nur noch die angemessenen, wobei 120qm für eine Einzelperson nicht mehr angemessen sein dürften.
__________________ Meine hier eingestellten Beiträge stellen nur meine persönliche Meinung und KEINE Rechtsberatung dar. Ich erhebe nicht den Anspruch allwissend zu sein und lasse mich gerne korrigieren. Wer mich nicht mag, darf mich gerne ignorieren, persönliche Angriffe bitte ich zu unterlassen. Vielen Dank. |
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#3
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| Zitat:
Wenn die Hütte sich nur extrem teuer und unwirtschaftlich betreiben läßt solltes du schnellstmöglichst in eine kleine Wohnung umziehen, alles andere gibt nur endlosen Ärger mit der ARGE. (+- je nach Bundesland 40 m2) Daß die Allgemeinheit für eine Einzelperson die Kosten für 120 m2 Wohnfläche bezahlt ist nicht anzunehmen. |
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#4
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| Zitat:
Das Problem hier ist aber letztlich leider recht einfach: Wir haben hier etwas vorliegen, das praktisch einem Mietvertrag gleichkommt. Und das heißt eben auch, die Obergrenze dessen, was ARGE zahlen kann ist die von der Gemeinde festgelegte angemessene Kaltmiete plus kalte Nebenkosten. Wie man das jetzt mit Zahlen unterfüttert, ist letztlich zweitrangig. Hier schon angeschnitten wurden Kosten, die üblicherweise als kalte Nebenkosten gezählt werden. Diese sind im Rahmen der Angemessenheitsgrenze zu übernehmen. Etwas problematisch dürfte die Heizungsfrage sein. Wenn hier notgedrungen per Elektroheizkörper geheizt wurde, dürfte die Stromnachzahlung unter Heizkosten fallen, abzüglich des im Regelsatz vorgesehenen Betrages von € 24,74 pro Monat für Haushaltsstrom. |
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| Stichworte |
| heizung, miete, nebenkosten, stromkosten, wohnkosten |
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