Tausch-Buecher.de

Zurück   Forum zu Hartz IV, ALG 2, BAföG, Unterhalt, Arbeitsrecht > Hartz IV 4 - ALG II - Arbeitslosengeld 2 > Kosten der Unterkunft

Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

Antwort
 
LinkBack Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 25.09.2009, 13:13
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.09.2009
Beiträge: 11
Standard Frage zum Anspruch auf Wohngeld im ALG2-Bezug

Hallo zusammen.
Eine Freundin von mir lebt mit 3 Kindern alleinerziehend. Für die zwei jungen Kinder (6 und 10 Jahre) bekommt die Mutter vom Vater der Kinder monatlich den ihr gesetzlich zustehenden Unterhalt. Der Vater der älteren Tochter ist leider verstorben, und bis zu seinem Tode wurde das Kind auch von der Arbeitsagentur unterhalten. Alle 4 Personen im Haushalt bilden also eine Bedarfsgemeinschaft. Bis Ende des Monats 10/2008 war seitens der Arbeitsagentur alles gut. Im Monat 11/2008 wurden der Mutter dann etwa 120€ ohne vorherige Ankündigung vom ALG2 abgezogen, mit der Begründung, sie solle jetzt Wohngeld beantragen. Durch diese "Maßnahme" seitens der ARGE hatte die Bedarfsgemeinschaft bis Ende des Monats 03/2009 also monatlich 120€ weniger zur Verfügung. Ab dem Monat 04/2009 wurde ihr dann Wohngeld bewilligt. Ich habe ihr jetzt diesbezüglich zuerst einmal einen Überprüfungsantrag erstellt und bei der ARGE abgegeben. Nun zu meiner Frage. So weit ich informiert bin, steht einer Bedarfsgemeinschaft doch gar kein Wohngeld mehr zu, ist dies zutreffend?
Ich habe den folgenden Textauszug im Internet gefunden.

Eltern und minderjährige Kinder, die gemeinsam aus einem Topf wirtschaften, bilden eine Bedarfsgemeinschaft - auch dann, wenn „auch eigentlich nicht bedürftige Personen durch die Regelung der Bedarfsgemeinschaft zu bedürftigen werden.“ So steht es im Urteil des Bundessozialgerichts vom 07.11.2006 (Az.: B 7b AS 8/06 R). Und: Der Bezug von Leistungen nach dem SGB II schließt den Bezug von Wohngeld aus.

Hat die ARGE rechtens gehandelt, als sie die Mutter dazu aufforderte Wohngeld zu beantragen, und das Geld einfach abzurechnen, also quasi eine Regelsatzkürzung vorzunehmen?


MfG

Klaus-Peter
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #2  
Alt 25.09.2009, 13:36
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.072
Standard

Wenn die Kinder mit Unterhalt/Halbwaisenrente und Kindergeld ihren Bedarf selber decken können, fallen sie aus der Bedarfsgemeinschaft und haben dann einen Anspruch auf Wohngeld.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #3  
Alt 27.09.2009, 10:58
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 27.09.2009
Beiträge: 2
Lächeln Frage zum Anspruch auf Wohngeld im ALG2-Bezug

Diesen Prozess habe ich auch hinter mir. Der Antrag auf Wohngeld muss gestellt werden. In der Regel ist die Höhe des WG niedriger als ALG II. Nach Erhalt des WG-Bescheides hatte ich dann die Wahl: WG oder ALG II. Diese Frage wurde mir von der ARGE gestellt.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #4  
Alt 27.09.2009, 13:26
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.09.2009
Beiträge: 11
Standard

Bezüglich des Wohngeldes habe ich diese Seite gefunden.

Amtsmissbrauch

Von dort habe ich auch den Text kopiert. Wie bereits beschrieben, geht es darum, das Wohngeld UND Alg2 bezogen werden, und ohne vorherige Ankündigung Geld verrechnet wird, das die Hilfebedürftigen zu diesem Zeitpunkt noch nicht einmal hatten.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #5  
Alt 27.09.2009, 13:39
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.091
Standard

Das Geld kann sie doch vom Wohngeldamt einfordern, ab dem Monat wo sie den Antrag gestellt hat.
Wenn der Brief der arge kommt hätte sie sofort zum Wohngeldamt gehen müssen.

Wann war sie denn auf dem Amt?

Und wie gesagt kann eine Person aus der BG seinen Bedarf fast selber decken und Wohngeld ist u.U. höher kann die Arge eine Probeberechnung fordern.

Hat uns z.B. im Januar 30 Min. wartezeit auf der Wohngeldstelle gekostet.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #6  
Alt 27.09.2009, 13:44
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.09.2009
Beiträge: 11
Standard

Das Wohngeld reicht definitiv NICHT um der Bedarfsgemeinschaft aus dem Alg2-Bezug zu helfen. Die Arbeitsagentur hat etwa 120€ abgerechnet, diesen Betrag bekommt sie nun als Wohngeld. Es geht aber ja in diesem fall darum, das sie nun Wohngeld UND Alg2 bezieht. Die ARGE kann doch nicht einfach Geld "kürzen" was noch garnicht vorhanden ist, oder liege ich da falsch?
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #7  
Alt 27.09.2009, 14:11
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.072
Standard

Zitat:
Zitat von Klaus-Peter Beitrag anzeigen
Es geht aber ja in diesem fall darum, das sie nun Wohngeld UND Alg2 bezieht.
Sie bezieht immer noch ALGII, nur die Kinder (oder ein Teil davon, ich werde da gerade nicht ganz schlau draus) beziehen Wohngeld zu ihrem Unterhalt und dem Kindergeld. Die Bedarfsgemeinschaft ist also kleiner geworden.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #8  
Alt 27.09.2009, 16:44
Neuer Benutzer
 
Registriert seit: 24.09.2009
Beiträge: 11
Standard

Die Mutter bekommt für die zwei kleinen Kinder 245€ und 196€ unterhalt. Von der ARGE wurden ihr 118€ von Monat 11/2008 bis 03/2009 Wohngeld angerechnet. Tatsächlich bewilligt wurden ihr dann im Monat 04/2009 193€ Wohngeld. Die monatliche Nettokaltmiete beträgt 390€, dazu kommen 70€ Heizkosten sowie 120€ Nebenkosten.

Auch der folgendeText ist der oben angegebenen Homepage entnommen.
Es scheint sich um eine sehr interessante konstellation zu handeln..
So wie ich das jetzt verstehe, ist es nicht rechtens das die Mutter Wohngeld beantragt hat.


Die (rechtswidrige!) Rechnung: Bekommt ein Kind Kindergeld und Unterhalt oder Unterhaltsvorschuss, hat es schon mehr als seinen Regelsatz. Dann ist es nicht mehr hilfebedürftig im Sinne des SGB II. Nur seine Kosten der Unterkunft sind nicht gedeckt. Aber wenn es aus dem Alg II-Bezug bzw. Sozialgeld-Bezug rausfällt, hat es ja Anspruch auf Wohngeld. Und dann hat es ja schon ganz viel eigenes Einkommen! Und so geht es in dem Brief an die junge Mutter wie folgt weiter: „... kann durch ihr Einkommen ihren Bedarf selbst decken. ... Das übersteigende Einkommen Ihres Kindes wird bis zu Höhe des anteiligen Kindergeldes bei Ihnen als Einkommen berücksichtigt. Näheres entnehmen Sie bitte dem Leistungsbescheid.“ Aha! Das Kleinkind kostet also nun nicht nur nichts mehr, sondern ernährt nun sogar seine Mama teilweise – und entlastet damit das Budget des Job-Centers!
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #9  
Alt 27.09.2009, 16:54
Benutzerbild von Grubenpony
Moderator
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 8.072
Standard

Ich verstehe immer noch nicht, was du willst.

Jedes Kind hat einen Mietanteil von € 145 sowie Einkommen von €409 (245 + 164) bzw. € 360 (196 + 164) und das bei einem Regelsatz von € 215 bzw. € 251.

Da ist gerade mal ein Überhang von € 13 bei dem einen Kind - mehr nicht.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
  #10  
Alt 27.09.2009, 16:57
Erfahrener Benutzer
 
Registriert seit: 29.11.2008
Beiträge: 3.091
Standard

Es ist eigentlich ein 0-Summenspiel.

Es werden vorrangige Leistungen bezogen.
Sowie Unterhalt einem dem ALG2/Sozialgeld vorrangige Leistung ist, ist auch Wohngeld dem ALG2/Sozialgeld vorrangig.

Natürlich werden andere Fördertöpfe belastet, aber das war doch bei der Wohngelderhöhung so gewollt.

Eine Mutter ohne Einkommen hätte, u.U. dann 30€ mehr im Monat, da das Kindergeld was den Bedarf der Kinder übersteigt, sozusagen zu ihrem Einkommen wird und da wird dann die Versicherungspauschale abgerechnet.
Digg this Post!Add Post to del.icio.usBookmark Post in TechnoratiFurl this Post!
Mit Zitat antworten
Antwort

Lesezeichen

Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge hochzuladen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

BB-Code ist an.
Smileys sind an.
[IMG] Code ist an.
HTML-Code ist aus.
Trackbacks are aus
Pingbacks are aus
Refbacks are an


Ähnliche Themen
Thema Autor Forum Antworten Letzter Beitrag
Alleinerziehend / Alleinstehend Anspruch auf Wohngeld oder Grundsicherung? efeuchen71 Grundsicherung - Sozialhilfe 5 03.11.2009 17:39
Arbeitslos nach Ausbildung - kein ALG2 und auch kein Wohngeld? Anika1989 Hartz IV 4: U 25 10 16.09.2009 22:21
Alleinerziehend / Alleinstehend Mutter ALG2 Kinder Wohngeld?? sunnygirl Hartz IV 4 - ALG II 2 1 10.09.2009 00:11
Frage zur betrieblichen Umschulung und ALG2 Mr_Jack Hartz IV 4 - ALG II 2 2 16.01.2009 14:03
Habe ich immer noch Anspruch auf ALG2? Viktor Hartz IV 4 - ALG II 2 5 05.12.2008 18:46


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 03:34 Uhr.


Verein für soziales Leben e. V.
sozialhilfe24

Search Engine Friendly URLs by vBSEO 3.2.0