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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Sehr geehrte Damen und Herren, habe die von mir gemietete Wohnung geerbt und die Behörde fordert die Miete bis zum Tag des Todes des verstorbenen zurück. Ich bin der Meinung das ich die Miete ab Eintrag in das Grundbuch zurückzahlen muss da ich auch erst dann über das geerbte Eigentum verfügen konnte. Vielen Dank für Ihre Antworten. MfG Alma |
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#2
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| Ein anrechenbarer Zufluss der Wohnung erfolgt logischerweise erst, wenn Du das Eigentum an der Wohnung erhältst. Gemäß § 873 Abs. 1 BGB bedarf es zur Übertragung des Eigentums an einer Immobilie der Einigung der Beteiligten über den Übergang des Eigentums und der Eintragung der Rechtsänderung im Grundbuch, kurz: Einigung und Eintragung. Einigung heißt hier, Du schlägst das Erbe nicht aus. |
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#3
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| Also müsste ich als Mieter einer solchen Wohnung ab dem Tod des ehemaligen Eigentümers bis zum Eintrag ins Grundbuch des neuen Eigentümers an niemanden Miete zahlen? Bzw.: an wen zahle ich es? Im vorliegenden Fall stirbt der Vermieter. Der Mieter erbt die Wohnung. Da er deiner Meinung nach weiter Miete (an sich selbst?????) bezahlen muss, da er noch nicht im Grundbuch steht als Eigentümer, muss die ARGE also die Miete (an den Mieter-Erben-Eigentümer) bezahlen? Höm.... Mal eine Frage an Alma: An wen hast du denn deine Miete gezahlt, nachdem der Vermieter gestorben ist? Turtle |
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#4
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| Hallo Foren Leute, ich wurde gefragt an wen ich die Miete zahlte. Nun die Miete ging weiter auf das Konto des Verstorbenen bis die Erbschaft beim Amtsgericht geklärt war. Grüße Alma |
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#5
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| Und damit hast du jetzt auch deine gezahlte Miete geerbt? Turtle |
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#6
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| Hallo turtel nein, mit der Miete wurden Kosten beglichen, die mit dem Tod eines nahen verwandten verbunden sind. Außerdem wurde von dem Konto noch Abbuchungen der Verstorbenen (Daueraufträge, offene Rechnungen etc.) gezogen. Diese Verpflichtungen habe ich natürlich auch "geerbt ". Grüße Alma |
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#7
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| Du hast die Verpflichtung, als Hauseigentümer die Kosten des Hauses zu tragen und nicht, dir selbst eine Miete auf Staatskosten zu zahlen. Die ARGE hat daher ab dem Tag, wo du keine Miete mehr zahlen musstest, weil es keinen Vermieter mehr gab, die Miete zu Unrecht bei dir als Bedarf angerechnet. Du hättest nur Kosten der Unterkunft und Heizung entsprechend dem erhalten dürfen, was ein Hausbesitzer erhält, also anhand der tatsächlichen Ausgaben für Wasser, Abwasser, Müll, Schornsteinfeger etc. Turtle |
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#8
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| Hallo Turtle, Hauseigentümer bin erst ab dem Zeitpunkt ab dem ich über das Erbe verfügen kann. Grüße Alma |
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#9
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| Da du mit dem Haus auch alle Rechte und Pflichten rückwirkend zum Todestag desselben geerbt hast (demnach auch die eingegangenen Mieten ebenso wie die Lasten) fordert die Arge jedoch zu Recht die Miete rückwirkend zum Todestag zurück. |
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#10
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| Sicherlich meint Alma aber das sie erst alle Rechte eines Hauseignetümers hat wenn sie im Grundbuch eingetragen ist. Über das Konto des Eigentümers darf sie ja sicherlich auch noch nicht verfügen ehe der Erbschein da ist.. Also fliesst ihr ja noch kein Geld zu. Aber da ja von dem Konto auf dem sie die Miete überweist ja ur die Kosten für das Haus abgezogen werden, denn die Zahlungen an die anderen gehen ja weiter, müsste der Rest, den der Vermieter ja sonst bekommen würde noch auf dem Konto sein. Sicherlich gibt es ja eine Bescheinigung ab wann man über das Konto verfügen durfte und ab wann man auch den Grundbuch nach der Hauseigntümer ist. Das gibt man dann dem Job Center zum Nachweis. Also dürfte es da doch keine Probleme geben wann das Job Cener etwas anrechnet. Das dürfte nach meiner Meinung erst geschehen wenn man sowohl rechtlich über das Konto und das Haus verfügen kann. Angela |
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| eigentum, erbschaft, hartziv, mietrückzahlung, wohnung |
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