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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #21  
Alt 11.03.2010, 16:24
Benutzerbild von grünspan
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Der Link von Herrn Pumpe ist uralt und enthält unwahre Behauptungen.

So ist z.B Verpflegung nicht in Abzug zu bringen...schon garnicht mit 35% des Regelsatzes...

Siehe Dienstanweisumg.:
7) Von Angehörigen gewährte unentgeltliche Verpflegung ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen, da diese außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nr. 4 Alg II-V genannten Einkommensarten bereitgestellt wird (§ 1 Abs. 1 Nr. 11 Alg II-V). Näheres ist der Rz 11.63 der fachlichen Hinweise zu § 11 zu entnehmen.
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  #22  
Alt 11.03.2010, 16:37
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Im Link vom Jammerforum steht sinngemäß dasselbe. Ob und wie Verpflegung in Ansatz zu bringen ist wäre eine Detailfrage, die zunächst unerheblich ist.

Nicht unerheblich ist daß der Gesetzgeber unterscheidet ob die Haushaltsgemeinschaft aus nicht BGB Unterhaltsverpflichten oder aus BGB Unterhaltsverpflichteten besteht.
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  #23  
Alt 11.03.2010, 16:44
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ähm. was heisst das denn nun für uns?

bin ich Unterhaltsverpflichtet gegenüber meinen eltern oder nicht?

wenn ja --> dann problem.

wenn nein --> dann können ich und meine eltern doch ganz klar sagen, dass es sich nicht um einen haushalt handelt, sondern um 2 !!



wie ich im dokument vom herrn clownfisch lese, steht folgendes auf seite 7/23 :

Zitat:
1.3.1 Hilfe von Angehörigen innerhalb von Haushaltsge-meinschaften

(1) Eine Haushaltsgemeinschaft im Sinne des § 9 Abs. 5 liegt vor, wenn mehrere Personen auf familiärer Grundlage zu-sammen wohnen und wirtschaften ("Wohn- und Wirtschafts-gemeinschaft"). Der Begriff ist eng auszulegen. Eine Haus-haltsgemeinschaft liegt nicht vor, wenn zwar eine Wohnung gemeinsam bewohnt, jedoch selbständig und getrennt gewirt-schaftet wird.
bei uns würde selbständig und getrennt erwirtschaftet werden. also, bei uns doch keine haushaltsgemeinschaft !! welche beweise brauchen die denn noch?
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  #24  
Alt 11.03.2010, 16:53
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Hilfreich ist immer rechtliche Sicherheit:

Guggst Du http://juris.bundessozialgericht.de/...29&pos=0&anz=1
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  #25  
Alt 11.03.2010, 16:57
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Hallo Ihr Beiden,

nette Unterhaltung. Alles richtig was hier so zu den KDU Kosten steht.

Kleiner Tip am Rande:

Es gibt beim Amt eine Anlage HG, hier muss man Angaben zu den Leuten machen die mit in Haushaltgemeinschaft leben und ob die Mitglieder sich unterstützen. Ganz einfache Kiste ohne viel drum herum.

Fraglich ist nur, ob das Amt (ich weiß ja nicht welches) das so einfach akzeptiert. Es könnte auch passieren, dass eine Unterhaltsvermutung nach §9(5) SGB II angestellt wird.

"Wenn man mit Verwandten und Verschwägerten in einem Haushalt lebt (deine Eltern hätten keinen abgeschlossenen Wohnraum!) wird "vermutet" das diese sich gegenseitig unterstützen. Das dies nicht so ist, hast du zu widerlegen (da gibt es Urteile zu). Uns reicht es meistens aus, wenn die Anlage HG augefüllt wird und die Verwandten bescheinigen, dass sie den ALG II Empfänger nicht unterstützen. Jedoch sehe ich gerne Kontoauszüge nach einer gewissen Zeit um auch zu sehen, dass "Miete" gezahlt wird und Abbuchungen von Lebensmitteldiscountern drauf sind. Also praktisch der Nachweis, dass die von den Ihnen zustehenden Leistungen leben.

Ich würde dir und deinen eltern empfehlen zusammen zum amt zu gehen um das einmal klären zu können.

Zwingen zum Umzug schon mal garnicht. So wie ich das verstehe ist die Miete doch jetzt schon unangemessen... Deine Eltern wollen doch ihre Kosten reduzieren.

Viele Grüße
sgbspezi
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  #26  
Alt 11.03.2010, 16:58
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In den Ausführungsbestimmungen heißt es:

Zitat:
Ist der/die Angehörige dem Hilfebedürftigen nicht zum Unterhalt verpflichtet, so reicht eine entsprechende schriftliche Erklärung des Angehörigen dann aus, wenn keine anderweitigen Erkenntnisse den Wahrheitsgehalt dieser Erklärung in Zweifel ziehen.

...

Zur Entkräftung der Vermutung reicht die bloße Behauptung des Hilfebedürftigen und des Angehörigen, er würde keine oder keine ausreichenden Leistungen erhalten, insbesondere dann nicht aus, wenn es sich bei dem Angehörigen um einen zum Unterhalt verpflichteten Elternteil des Hilfebedürftigen handelt. In diesen Fällen sind an die Widerlegung der Vermutung strenge Anforderungen zu stellen, da es zum einen der Lebenserfahrung entspricht, dass Eltern ihre Kinder unterstützen, zum anderen ist die Unterhaltsverpflichtung der Eltern zu beachten. Zur Widerlegung der Vermutung müssen weitere nachvollziehbare und überprüfbare Tatsachen vorgetragen werden.
Der Text geht von der Situation eines hilfsbedürftigen Kindes über 25 im Haushalt der Eltern aus, meines Erachtens ist die Situation von hilfsbedürftien Eltern im Haushalt des Kindes ähnlich zu sehen, da nach BGB die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung in gerader Linie gilt.
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  #27  
Alt 11.03.2010, 17:17
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
In den Ausführungsbestimmungen heißt es:



Der Text geht von der Situation eines hilfsbedürftigen Kindes über 25 im Haushalt der Eltern aus, meines Erachtens ist die Situation von hilfsbedürftien Eltern im Haushalt des Kindes ähnlich zu sehen, da nach BGB die wechselseitige Unterhaltsverpflichtung in gerader Linie gilt.
Der Text geht von § 1603 Abs. 2 BGB aus und da steht was von Unterhaltspflicht der Eltern gegenüber den Kindern und nicht umgekehrt. Du bist der Meinung, möglichst niemand darf Sozialleistungen empfangen, das ist hinlänglich bekannt, gibt Dir aber sicher kein Recht hier unablässig Deine Nebelkerzen zu werfen. Was Du da verbreitest ist rechtlicher Unfug, für die Unterhaltspflicht der Kinder gegenüber den Eltern gilt keineswegs "Ähnliches". So gilt z.B. ein Nettoeinkommen von € 1.400,00 bei Alleinstehenden und € 1050 mehr bei einem Ehepaar als Grenze. Erst darüber kann eine Unterhaltspflicht in Frage kommen. Aber diese Grenze ist nicht starr sondern wird weiter eingeschränkt durch eine ganze Reihe von BGH Entscheidungen zu dem Thema.
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  #28  
Alt 11.03.2010, 17:24
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Hier im Text deines Links ist der BGB § 1603 nur im Zusammenhang der gesteigerten Unterhaltspflicht genannt. Darum geht es hier nicht.

Was die allgemeine Unterhaltspflicht angeht heißt es in §1601:

"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
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  #29  
Alt 11.03.2010, 17:47
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Zitat:
Zitat von mpumpe Beitrag anzeigen
Hier im Text deines Links ist der BGB § 1603 nur im Zusammenhang der gesteigerten Unterhaltspflicht genannt. Darum geht es hier nicht.

Was die allgemeine Unterhaltspflicht angeht heißt es in §1601:

"Verwandte in gerader Linie sind verpflichtet, einander Unterhalt zu gewähren."
Und da fragt man sich - warum kennt oder nennt die BA wohl nur den § 1603 BGB ???

Möglicherweise weil man dort etwas weiß, was Dir anscheinend unbekannt ist - Unterhaltspflicht der Kinder für die Eltern ist nur in seltenen Fällen in der Realität durchsetzbar. Passt zwar nicht in Dein Weltbild, aber das kann möglicherweise daran liegen, dass Dein Weltbild mit der Realität nicht übermäßig viel zu tun hat.
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  #30  
Alt 11.03.2010, 17:52
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hallo sgbspezi...
erstmal danke.

frage: warum müssen meine eltern denn überhaupt die Anlage HG ausfüllen, wenn wir doch gar keine HG haben?

und wenn die miete zahlen, warum nimmt das amt an, dass im haus 5 personen wohnen, und nicht nur 2 in einem 65qm-wohungsteil?

wenn 5 personen wohnen, dann HG... dann weniger grundmiete !
wenn 2 personen wohnen, dann keine HG... dann auf 2 pers. und 60qm angemessene miete... oda?

HG bedeutet --> erwirtschaften aus einem topf. das TUN wir definitiv nicht. also keine anlage HG ausfüllen?

ach ja. auch die kochnische wird eine separate sein.. die kochen dann nämlich mit gasflasche auf einem gaskochfeld.. und kaufen eigene gasflasche...
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eltern, haus, kind

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