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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#11
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| Mietübernahme nur bei abgeschlossener Wohnung? Wie wird das dann bei der klassischen WG gehandhabt? Da wird auch die komplette angemessene Miete übernommen. Irgendwas kann an dem Denkmodell also nicht stimmen, wenn man es nur an der abgeschlossenen Wohnung festmacht. Es gibt meines Erachtens nirgends eine Vorschrift, dass nur eine abgeschlossene Wohnung vermietet werden darf. Die Abgeschlossenheit der Wohnung ist nur von Bedeutung, wenn die Wohnung verkauft werden soll, also Eigentumsrechte übertragen werden sollen. Mir ist bewußt, hier im Forum wird gerne bei der Mietübernahme mit der Abgeschlossenheit argumentiert - nur wurde dazu meines Wissens nie eine Rechtsgrundlage benannt, denn die gibt es nicht. Also, Wohnung vermieten, die Mieteinnahmen bei der Steuer melden, die auf den Quadratmeter umgelegten Ausgaben (einschließlich Tilgung!!) ebenfalls bei der Steuer gegenrechnen und das sollte es sein. Bei der Kostengegenrechnung aber sehr sorgfältig sein, da guckt das FA schon genau, dass dort ein genauer und nachvollziehbarer Abrechnungsschlüssel vorgelegt wird. Wenn ARGE mault, Anwalt einschalten. |
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#12
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| hallo clownfisch. so hätte ich mir das auch vorgestellt. ich, als hauseigentümer, habe 5 zimmer, 2 bäder, 1 küche. und das ganze in ca. 160 qm. davon vermiete ich (65qm) 2 räume, 1 bad und 1/2 küche an meine eltern. nur küche darf mitbenutzt werden. die eltern bekommen keinen cent von mir. und bleiben bei mir, wenn die miete (grundmiete+nebenkosten) an mich gezahlt wird. und finanzamt bekommt die steuern. sollten meine eltern dies trotzdem mit arge besprechen? |
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#13
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| Sicher sollte man das vorher mit der ARGE besprechen, Probleme die ausgeräumt werden können, bevor sie entstehen, schmerzen in aller Regel nicht ganz so dolle. ![]() Denn wie ich schon sagte, es wird anscheinend teilweise eine andere Auffassung vertreten - und ich bin verheiratet, von daher also kein Papst und daher auch nicht unfehlbar. |
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#14
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![]() wenn aber as amt meckert, was würde im schlimmsten fall passieren? würde das amt zumindest die folgende rechunng übernehmen? Zitat:
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#15
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| Was im schlimmsten Fall passieren kann - das sind Fragen, die nur geübte Kristallkugelgucker glauben beantworten zu können. Ich würde Deiner Rechnung zustimmen, falls der Betrag im Rahmen der örtlichen Grenzen der Angemessenheit ist. Was bei ARGE alles passieren kann? Darauf gibt's eigentlich nur den alten Spruch: Und wieder schließt er messerscharf, das nicht sein kann, was nicht sein darf. ARGE darf nach meiner Meinung die Mietkosten nicht verweigern, aber siehe Spruch. Deswegen ja im Vorfeld abklären, dann kann man sich auch im Vorfeld bereits wehren - man wartet dann ggf. kürzer auf's Geld. |
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#16
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| Zuallererst gibt es nicht zwei Wohnungen, die Eltern wohnen in der Wohnung des Sohnes. Die Verrenkungen mit den beiden Töpfen in der einen Küche sind für mich nicht überzeugend. Da wird zunächst auf Haushaltsgemeinschaft vermutet. |
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#17
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| andere frage: kann das amt dann auch von mir meine gehaltsabrechnungen und auskünfte über vermögen verlangen? oder überhaupt irgendwas von mir verlangen? |
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#18
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| @mpumpe: kann das amt dann im falle einer haushaltsgemeinschaft die KDU komplett verweigern? und/oder auch den normalen regelsatz? oder werden teilweise die miete und neben-/heizkosten übernommen? (bitte s. meine rechnung oben) |
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#19
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| Lies Dir dazu mal die DA zum § 9 SGB II durch, insbesondere alles, was da zur Haushaltgemeinschaft steht. http://www.harald-thome.de/media/fil...20.04.2009.pdf |
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#20
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| Die Regeln bei der Haushaltsgemeinschaft können einem Link der Diakonie entnommen werden: Visitenkarte | Hartz-IV-Projekt | Haushaltsgemeinschaft |
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| eltern, haus, kind |
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