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Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug...

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  #1  
Alt 03.11.2009, 15:39
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Ausrufezeichen Dringende Hilfe! unged. Unterkunftskosten! Arge macht Ärger

Hallo,

meine Freundin hat immernoch Probleme mitr der Arge.

Zum Sachverhalt:

-Freundin im 7. Semester, ist am 24.08.2009 25 Jahre alt geworden!
-wohnt bei den Eltern, diese beziehen seit Juni ergänzend ALG2
-bereinigtes Einkommen der Freudin vor Vollendung des 25. LJ 555 €
- Bedarf bei 530 €


So nun zum Thema. Wir streiten uns momentan ziemlich arg mit der zuständigen ARGE (kommunale Areitsförderung Ortenaukreis) bezüglich der Übernahme für die Ungedeckten Unterkunftskosten. Meine Freundin wurde von Ihren Eltern damals im Antrag auf ALG2 mit angegeben weil Sie ja mit ihnen in einem Haushalt lebt.
Nun ist folgendes passiert. Meine Freundin wurde mit zur BG der ELtern gezählt ( ist des nicht schon mal ein grundsätzlicher Fehler der ARGE, schließlich kann sie den Lebensunterhalt ja selbst bestreiten), Kosten für die Unterkunft wurden von der ARGE jedoch nicht übernommen. Was aber nicht ersichtlich war, da Sie in der BG ja eingerechnet und auch nirgends auf null gesetzt wurde.

Wir haben daher eine rückwirkenden Antrag auf Übernahme der ungedeckten Unterkunftskosten gestellt und haben heute folgende Email von der Sachbearbeiterin bekommen

"Ihr Antrag auf Gewährung von Leistungen nach dem SGB II ist bei uns eingegangen. Über den Antrag kann noch nicht entschieden werden, da Unterlagen fehlen.

Folgende Unterlagen werden noch benötigt:

- Lohnabrechnungen der letzten zwölf Monate lückenlos
- Einnahmen-/Ausgabenrechnung über die selbständige Tätigkeit von den letzten zwölf Monaten (Sie hat wohlgemerkt gar kein Gewerbe angemeldet)
- Kontoauszüge der letzten drei Monate lückenlos.


Eine Entscheidung kann erst nach Eingang der vollständigen Unterlagen getroffen werden. Legen Sie die Unterlagen bitte bis spätestens 17.11.2009 vor.

Sobald die Unterlagen vorliegen, werden wir prüfen lassen, ob Ihnen Wohngeld zusteht und in welcher Höhe.

Wir weisen daraufhin, dass die Unterkunftskosten nach unseren Kriterien nicht angemessen sind. Bei der Berechnung eines Zuschusses nach § 22 Abs. 7
SGB II werden unangemessene Unterkunftskosten - auch nicht für eine Übergangszeit - nicht berücksichtigt.

Bis zu Ihrem 25. Lebensjahr waren Sie durch das Ihnen zustehende Kindergeld nicht hilfebedürftig. Es konnte daher kein Zuschuss zu den Unterkunftskosten bewilligt werden.

Sie sind nach §§ 60 ff. Erstes Buch Sozialgesetzbuch (SGB I) zur Mitwirkung verpflichtet. Danach müssen Sie alle Tatsachen angeben, die für die Leistung erheblich sind, Auskünften Dritter zustimmen und Beweismittel bezeichnen und vorlegen oder ihrer Vorlage zustimmen.

Kommen Sie Ihrer Mitwirkungspflicht nicht nach und wird hierdurch die Aufklärung des Sachverhaltes erheblich erschwert, kann die Leistung bis zur Nachholung der Mitwirkung ganz oder teilweise versagt werden.


Nun zu meinen Fragen.


1.Stellte meine Freundin nicht schon zu Beginn des ALG2 Bezuges der Eltern eine eigene BG dar und hätte dies von der ARGE deutlich gemacht werden müssen, auch bezüglich des Wohnkostenzuschusses? Wie schaut
es hier aus mit Versäumnissen der Beratungs- und Informationspflichten seitens der ARGE.

2. Irgendwie klingt die Begründung dass wegen des Kindergeldbezuges keine Kosten für die Unterkunft bezahlt wurden, ziemlich schwachsinnig. Hat Sie damit Recht oder nicht. Wieso soll Sie wegen des Kindergeldes nicht hilfebedürftig gewesen sein?

3. Laut zahlreichen Urteilen hat doch die Berechnung des Zuschuss zu den UNterkunftskosten unabhängig vom Einkommen zu erfolgen. Würdet Ihr der Sachbearbeiterin vor diesem Hintergrund die geforderten Unterlagen (außer BaföG Bescheid) zukommen lassen? Ich sehe hier keine Veranlassung dazu.

4. Sofern meine Freundin eine, nach meiner Meinung, eigene BG darstellt, ist doch auch das Thema der nicht angemessenen Unterkunftskosten hinlänglich. Die Wohnung kosten 650 € kalt. Für eine alleinstehende BG wird in unserem Bereich 230 Euro Zuschuss zur Kaltmiete als angemessen betrachtet. Somit bleibt sie ja im Rahmen dieser oder?


Bauche hier dringend Hilfe, da es durch den Mist der ARGE für meine Freundin langsam knapp wird finanziell. Wie können wir weiter vorgehen.
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  #2  
Alt 03.11.2009, 16:29
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Zitat:
Die Wohnung kosten 650 € kalt
Von welcher Wohnung sprichst du?
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  #3  
Alt 03.11.2009, 16:30
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spreche von der Wohnung der Eltern. Sie wohnt ja da, wenn sie aber ne eigene BG bildet werden die Gesamtkosten der Unterkunft ja durch drei geteilt und dann ist der ANteil den sie hat nicht unangemessen
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  #4  
Alt 03.11.2009, 16:42
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Das mit deiner BG Konstruktion verstehe ich nicht.

Die Freundin ist Studentin. Können neuerdings Studenten auch ALGII beantragen?
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  #5  
Alt 03.11.2009, 16:48
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ok pumpe vielleicht war ich nich so deutlich. Studenten können einen Antrag auf Übernahme der ungedeckten Unterkunftskosten stelen, wenn Sie mit Ihren Eltern in einem Haushalt leben und diese ALG 2 beziehen. Also geht es hier nicht um ALG2 im dem eigentlichen Sinn sondern um die aufstockende Leistung der Unterkunftskosten, denn dieser Anteil wird bei den Eltern abgezogen.
Und nach den Informationen die ich hab, hätte meine Freundin nicht zur BG zugeordent werden dürfen, da sie mehr gerechnetes EInkommen hat als den Bedarf (U25) und ab dem vollendeten 25. LJ ja sowieso rausfällt aus der BG und demnach eine eigene BG darstellt.
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  #6  
Alt 03.11.2009, 17:04
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Das ist in der Tat ein innovativer Ansatz.

Ich dachte bisher die Übernahme der ungedeckten Unterkunftskosten kommt eben genau nur dann zum Einsatz wenn die Studentin im H4 Haushalt der Eltern lebt.

Und zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört zuallererst der Arbeitsuchende (=erwerbsfähige Hilfebedürftige) selbst. Den vermisse ich bei deiner Konstruktion.
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  #7  
Alt 03.11.2009, 17:18
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Die Übernahme kommt ja auch nur dann in Betracht. Die Arge stellt ja den Anspruch an sich auch nich in Frage hier gehts vielmehr um die Sache, dass die den Anspruch vorm 25. Geburtstag mit der Begründung verweigern wollen, dass für sie da noch Kindergeld gezahlt wurde.
So und nun gehts wie gesagt weiter laut Gesetz gehörte Sie schon vorm 25. Geburtstag nich mehr zu BG der Eltern, wurde aber in die BG hineingerechnet.

Wie errechnen sich dann die angemessenen Unterkunftskosten. Die Miete der Eltern ist als unangemessen betrachtet. Der Anteil meiner Freundin befindet sich aber im angemessen Bereich für eine EinzelBG.
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  #8  
Alt 03.11.2009, 17:40
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meine Vermutungen beziehen darauf dass eine Haushaltsgemeinschaft besteht, auch als Student und die Übernahme der ungedeckten Unterkunftskosten berechnet werden muss wie bei einer alleinstehenden BG.
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  #9  
Alt 03.11.2009, 17:43
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Wer zu einer Bedarfsgemeinschaft gehört ist in SGB 2 § 7 Satz 3 aufgeführt.

Deine "EinzelBG" bestückt nur mit einer Studentin ist vom §7 nicht vorgesehen.
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  #10  
Alt 03.11.2009, 17:55
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Zitat:
weiter laut Gesetz gehörte Sie schon vorm 25. Geburtstag nich mehr zu BG der Eltern
Eine Studentin hat mit der U25 Regel nichts zu tun. Ihr "Einkommen" ist wohl Bafög.
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