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| Kosten der Unterkunft Fragen zu den KdU, den Unterkunftskosten nach § 22 SGB II (oder 29 SGB XII): Miete, Nebenkosten, Heizung, Umzug... |
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#1
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| Hallo, ich habe kürzlich eine Wohnung gefunden welche den Voraussetzungen nach dem SGBll vollständig entspricht - Nun habe ich vorläufigen Klärungsbedarf: Bezüglich des Darlehens für die Mietkaution wurde mir eine "Abtretungserklärung"(Anspruch auf Rückzahlung der Kaution würde mit dieser Erklärung abgetreten -> Was heißt das???) und eine "Erklärung"(Bereitwillig einen monatlichen Betrag von den erhaltenen Leistungen zur Tilgung der Kaution von der ARGE einbehalten zu lassen) zugesandt. Besteht die Möglichkeit die Unfähigkeit zur Tilgung des Dahrlehens zu erklären? Es würden mit den Erklärungen immerhin monatlich ca. € 35.- einbehalten, wobei mir "nur" ca. € 330.- zum "Leben" blieben. Die 35.- tun schon weh, lässt sich da was machen? - Wenn ja, was wird benötigt? Kann das Dahrlehen jemals in mein Eigentum übergehen ohne den Betrag zu tilgen oder bleibt das erhaltene Geld bei Unfähigkeit auf Rückzahlung das Eigentum der Kommune? Inwiefern würde dabei der Vermögensfreibetrag berücksichtigt/beeinträchtigt? Ich bitte um Rat. |
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#2
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| Aus dem Namen "Abtretungserklärung" geht hervor, dass die Kaution Eigentum des Leistungsträgers ist und bleibt. Da ist also nichts vonwegen: gehört irgendwann Dir. |
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#3
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| Zitat:
Sorry, aber so läuft das nicht. Ich würde dir erstmal gar kein Darlehen genehmigen, denn du hast ja dein Schonvermögen (geht aus deinen anderen Beiträgen hervor). Denn § 42a Abs. 1 SGB II besagt: Zitat:
Zitat:
Schön blöd von deinem SB, sich bzgl. Darlehen für Mietkaution überhaupt mit dir umzuplagen, wenn er es dir gem. § 42a Abs. 1 SGB II aufgrund deines Vermögens gar nicht gewähren bräuchte. Turtle |
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#4
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| Magentorsion - Ist nicht meine Absicht... Da ich mich in den SGB tot suchen würde bin ich für deine/eure Auskunft sehr dankbar denn es Mangelt meinerseits an Fachbegriffen(könnte mit dem Nachschlagewerk nur wenig anfangen). Es wäre jedoch möglich die volle Leistung zu erhalten und mit Ablauf der Kündigungsfrist(Wohnungsaufgabe) den vollen Betrag zurück zu zahlen, d.h. das Darlehen in voller Höhe auf einmal zu tilgen? |
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#5
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| Warum soll der Steuerzahler bitte x Jahre darauf warten, dass das Geld zurückfließt? Du bist vielleicht lustig. Und du ignorierst trefflich, dass man dir kein Darlehen gewähren müsste. Zahl die Kaution doch von deinem Vermögen und Ruhe ist. Dann brauchst du kein Darlehen und musst keine Angst haben, dass du jeden Monat nur 330 Euro hast. Turtle |
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#6
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| Die Entscheidung es so machen zu wollen bietet sich zum Einen an, zum Andern dient es einer höheren Liquidität für mich. Ich sehe da kein Problem - Angesichts internationaler Unterstützungen die sich Deutschland gewiss nicht leisten kann(wobei ein Ausfall garantiert ist) stelle ich kein Problem dar, die Kommune bekommt das Geld ja wieder. Ich möchte mich hier nur über die Möglichkeiten Informieren. Wie kann veranlasst werden dass das Darlehen erst am Ende der Kündigungsfrist(Mietdauer) in voller Höhe getilgt wird? (Sofern ich bis dahin nicht in Beschäftigung stehen sollte und es ohnehin getilgt wurde) |
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#7
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| Gar nichts kannst du veranlassen. Darlehen sind zu tilgen. Sofort. Das ist keine Ermessensvorschrift. Im Gesetz steht "Solange.... ALG 2 bezogen wird, werden ... Darlehen ... getilgt." Kein "soll", kein "kann". Es ist zurückzuzahlen. Wenn dir die Gesetzlichkeit nicht gefällt, geh in die Politik. Den Sermon mit internationalen Unterstützungen kannst du dir bitte sparen. Wir sind im SGB II und dessen Vorschriften. Und nicht in Brüssel. Turtle |
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#8
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| Wieso ist sicher gestellt, dass die Kommune am Ende der Mietdauer, ihr Geld wieder bekommt? Was wenn aus irgendwelchen Gründen der Vermieter die Kaution einbehält, soll dann die Kommune einen jahrelangen Rechtsstreit führen um das geld wiederzu bekommen? |
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#9
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| Weil ich in den Mieträumen nicht rumhunze wie der erste Mensch. Ausserdem hafte ich als Schuldner und nicht der Vermieter. Abgesehen davon möchte ich mal jemanden mit einem Insolventsverfahren mit Staatsschulden sehen - Mehr als ein Offenbarungseid ist gegenüber der Solidargemeinschaft nicht drin. Somit ist zwangsläufig die Tilgung sicher gestellt. Spätestens durch die Kapitalerhöhung und Veräusserung von Bundesanleihen. Der Staat würde im Falle meiner Nichtzahlung sogar irgendwann gewinn machen, wenn die Ratings nicht zu übel sind. Turtle, tschuldige die erneute Ansprache/Nachfrage - Ich spüre eine gewisse Spannung, mir ist bloß völlig unklar warum. Die Fragen und Antworten hier sind ja nichts persönliches, sie sind meinerseits äusserst allgemein gehalten. Gesetzbücher oder Vereinbarungen, national oder international, stehen meiner Ansicht nach in unmittelbarer Wechselwirkung und das in unterschiedlichsten Bereiche, aber lassen wir das. Für Politik fehlt mir leider die Eloquenz, das Charisma, die Geduld und der Schneid. Ich kann nur Fragen stellen, bin kein Mensch für allgemeine Lösungen... Gibt es zu "§ 42a Abs. 1 SGB ll 2)" noch eine Alternative? Eine Vereinbarungserklärung scheint ja bereits eine zu sein, aber gibt es da noch Weitere? |
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#10
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| Meine Güte, wie kann man nur sooo schwer von Begriff sein? Kinder hast du keine? Ich wüsste die Erklärung dafür |
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| Stichworte |
| kaution, miete, mietkaution, tilgung |
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